Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
ab 01.01.2027 — BGBl. II Nr. 196/2026 (kundgemacht)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 11 heute01.01.2020 BGBl. II Nr. 135/2019 (Stammfassung)
§ 1101.01.2027 § → § BGBl. II Nr. 196/2026
§ 1101.01.202031.12.2026 BGBl. II Nr. 135/2019 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Friseur (Stylist)/Friseurin (Stylistin)-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 135 aus 2019, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 196 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.01.2027BGBl. II Nr. 196/2026

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Gegenstand „Damenservice“

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung von betrieblichen Arbeitsaufträgen durchzuführen. Dabei sind Arbeitsplanung, Maßnahmen zur Sicherheit, zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätskontrolle einzuschließen.
  2. Absatz 2,Die zur Prüfung antretende Person hat bei der Aufgabenstellung:
    1. Ziffer eins
      eine Hochsteckfrisur zu gestalten,
    2. Ziffer 2
      ein Make-up mit unterschiedlichen Techniken für verschiedene Anlässe zu gestalten (zB Abend- Make-up, Event-Make-up).
  3. Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie in der Regel in einer Stunde und 20 Minuten ausgeführt werden können. Die Prüfung ist nach einer Stunde und 30 Minuten zu beenden.
  4. Absatz 4,Für die Bewertung der Aufgabenstellungen sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. Ziffer eins
      Richtigkeit der Beurteilung der Haare,
    2. Ziffer 2
      richtiges Handhaben und Anwenden der Instrumente und Apparate,
    3. Ziffer 3
      Sorgfalt, Richtigkeit bei der Anwendung, Durchführung und Arbeitsausführung.

Im RIS seit

14.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2026

Gesetzesnummer

20010654

Dokumentnummer

NOR40279358