Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
ab 01.01.2027 — BGBl. II Nr. 196/2026 (kundgemacht)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 12 heute01.06.2019 BGBl. II Nr. 135/2019 (Stammfassung)
§ 1201.01.2027 § → § BGBl. II Nr. 196/2026
§ 1201.06.201931.12.2026 BGBl. II Nr. 135/2019 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Friseur (Stylist)/Friseurin (Stylistin)-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 135 aus 2019, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 196 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.01.2027BGBl. II Nr. 196/2026

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Gegenstand „Herrenservice“

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung von betrieblichen Arbeitsaufträgen durchzuführen. Dabei sind Arbeitsplanung, Maßnahmen zur Sicherheit, zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätskontrolle einzuschließen.
  2. Absatz 2,Die zur Prüfung antretende Person hat bei der Aufgabenstellung:
    1. Ziffer eins
      die Kopfhaut und das Haar mit geeigneten Produkten zu reinigen und zu pflegen sowie die Kopfhaut mit verschiedenen Techniken zu massieren,
    2. Ziffer 2
      personalisierende Schneidetechniken (zB klassischer Verlauf) auszuführen,
    3. Ziffer 3
      Frisuren mittels thermischer Geräte (zB Föhnstyling) zu gestalten,
    4. Ziffer 4
      Styling- und Finishprodukte anzuwenden.
  3. Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie in der Regel in 40 Minuten ausgeführt werden können. Die Prüfung ist nach 50 Minuten zu beenden.
  4. Absatz 4,Für die Bewertung der Aufgabenstellungen sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. Ziffer eins
      Richtigkeit der Beurteilung der Haare und der Haut,
    2. Ziffer 2
      richtiges Handhaben und Anwenden der Instrumente und Apparate,
    3. Ziffer 3
      Sorgfalt, Richtigkeit bei der Anwendung, Durchführung und Arbeitsausführung.

Schlagworte

Stylingprodukt

Im RIS seit

14.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2026

Gesetzesnummer

20010654

Dokumentnummer

NOR40279359