Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Friseur (Stylist)/Friseurin (Stylistin)-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 135/2019 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 196/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 135 aus 2019, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 196 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Gegenstand „Herrenservice“
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung von betrieblichen Arbeitsaufträgen durchzuführen. Dabei sind Arbeitsplanung, Maßnahmen zur Sicherheit, zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätskontrolle einzuschließen.
(2)Absatz 2,Die zur Prüfung antretende Person hat bei der Aufgabenstellung:
die Kopfhaut und das Haar mit geeigneten Produkten zu reinigen und zu pflegen sowie die Kopfhaut mit verschiedenen Techniken zu massieren,
personalisierende Schneidetechniken (zB klassischer Verlauf) auszuführen,
Frisuren mittels thermischer Geräte (zB Föhnstyling) zu gestalten,
Styling- und Finishprodukte anzuwenden.
(3)Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie in der Regel in 40 Minuten ausgeführt werden können. Die Prüfung ist nach 50 Minuten zu beenden.
(4)Absatz 4,Für die Bewertung der Aufgabenstellungen sind folgende Kriterien maßgebend:
Richtigkeit der Beurteilung der Haare und der Haut,
richtiges Handhaben und Anwenden der Instrumente und Apparate,
Sorgfalt, Richtigkeit bei der Anwendung, Durchführung und Arbeitsausführung.
Schlagworte
Stylingprodukt
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2026
Dokumentnummer
NOR40279359