Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
ab 01.09.2027 — BGBl. I Nr. 76/2026 (kundgemacht)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3 heute30.07.2026 § → § BGBl. I Nr. 76/2026
§ 301.09.2027 § → § BGBl. I Nr. 76/2026
§ 330.07.202631.08.2027 § → § BGBl. I Nr. 76/2026
§ 301.09.202029.07.2026 § → § BGBl. I Nr. 101/2018
§ 301.09.201231.08.2020 BGBl. I Nr. 72/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.09.2027BGBl. I Nr. 76/2026

Außerkrafttretensdatum

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Prüfungsgebiete der Pflichtschulabschluss-Prüfung

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Pflichtschulabschluss-Prüfung umfasst thematisch und didaktisch erwachsenengerecht abgefasste Aufgabenstellungen in folgenden Prüfungsgebieten:
    1. Ziffer eins
      „Deutsch – Kommunikation und Gesellschaft“: Eine einstündige schriftliche Klausurarbeit und eine mündliche Prüfung;
    2. Ziffer 2
      „Englisch – Globalität und Transkulturalität“: Nach Wahl des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin eine einstündige schriftliche Klausurarbeit oder eine mündliche Prüfung;
    3. Ziffer 3
      „Mathematik“: Eine einstündige schriftliche Klausurarbeit und eine mündliche Prüfung;
    4. Ziffer 4
      „Digitale Grundbildung“: nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten eine einstündige schriftliche Klausurarbeit oder eine mündliche Prüfung, jeweils unter Einbeziehung praktischer (IKT-gestützter) Arbeitsformen;
    5. Ziffer 5
      nach Wahl des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin eines der nachstehend genannten Prüfungsgebiete:
      1. Litera a
        „Kreativität und Gestaltung“,
      2. Litera b
        „Gesundheit und Soziales“,
      3. Litera c
        „Weitere Sprache“ (mit Bezeichnung der vom Prüfungskandidaten oder von der Prüfungskandidatin gewählten Sprache),
      4. Litera d
        „Natur und Technik“.
      Die Prüfungsgebiete gemäß Litera a bis d können nach Wahl des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin in Form einer einstündigen schriftlichen Klausurarbeit, in Form einer mündlichen Prüfung oder in Form einer Projektarbeit (einschließlich deren Präsentation und Diskussion unter Einbeziehung des fachlichen Umfeldes) abgelegt werden.
    6. Ziffer 6
      „Bildungs- und Berufsorientierung“: die mündliche Präsentation eines der Prüfungskommission vorgelegten Portfolios.
  2. Absatz 2,Die Prüfungsanforderungen in den Prüfungsgebieten gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 5 sind jene der Mittelschule (in den Prüfungsgebieten gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 gemäß Leistungsniveau „Standard“ und Leistungsniveau „Standard AHS“). Die Prüfungsanforderungen im Prüfungsgebiet gemäß Absatz eins, Ziffer 6, sind eine schriftliche Dokumentation von Projekten und Arbeiten in einem Portfolio sowie eine mündliche Auseinandersetzung mit allgemein bildenden Aspekten der Bildungs- und Berufsorientierung.
  3. Absatz 3,Das zuständige Regierungsmitglied hat auf der Grundlage der für die 5. bis 8. Schulstufe verordneten Lehrpläne durch Verordnung zu bestimmen, welche Unterrichtsgegenstände oder Teile von Unterrichtsgegenständen (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Kompetenzbeschreibungen, Anwendungsbereiche und Lehrstoffe von Unterrichtsgegenständen) den Prüfungsgebieten gemäß Absatz eins, zuzuordnen sind.
  4. Absatz 4,Ein Prüfungsgebiet gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 5 entfällt auf Antrag, wenn der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin
    1. Ziffer eins
      den erfolgreichen Abschluss des Unterrichtsgegenstandes oder der Unterrichtsgegenstände nachweist, der bzw. die durch die Verordnung gemäß Absatz 3, dem jeweiligen Prüfungsgebiet zugeordnet wurde bzw. wurden, oder
    2. Ziffer 2
      die erfolgreiche Absolvierung von Externistenprüfungen oder Teilprüfungen von Externistenprüfungen nachweist und der oder die Vorsitzende der Prüfungskommission die Gleichwertigkeit der Prüfung feststellt.
  5. Absatz 5,Der Entfall von Prüfungsgebieten ist nur in dem Maß zulässig, als – auch unter Bedachtnahme auf allfällige Anerkennungen gemäß Paragraph 9, Absatz 6, – zumindest eine Teilprüfung gemäß Absatz eins, vor der zuständigen Prüfungskommission (Paragraph 4,) abzulegen ist.

Schlagworte

Bildungsaufgabe

Im RIS seit

30.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2026

Gesetzesnummer

20007930

Dokumentnummer

NOR40279806

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2012/72/P3/NOR40279806