Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
ab 01.09.2027 — BGBl. I Nr. 76/2026 (kundgemacht)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 8 heute01.09.2019 § → § BGBl. I Nr. 101/2018
§ 801.09.2027 § → § BGBl. I Nr. 76/2026
§ 801.09.201931.08.2027 § → § BGBl. I Nr. 101/2018
§ 801.01.201931.08.2019 § → § BGBl. I Nr. 138/2017
§ 801.09.201231.12.2018 BGBl. I Nr. 72/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.09.2027BGBl. I Nr. 76/2026

Außerkrafttretensdatum

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Lehrgänge zur Vorbereitung auf die Pflichtschulabschluss-Prüfung

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Auf Antrag einer Einrichtung der Erwachsenenbildung, die vom Bund als Förderungsempfänger anerkannt ist, oder einer öffentlichen Schule im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit (Rechtsträger) kann das zuständige Regierungsmitglied einen Lehrgang als zur Vorbereitung auf die Pflichtschulabschluss-Prüfung geeignet anerkennen.
  2. Absatz 2,Die Anerkennung hat zu erfolgen, wenn
    1. Ziffer eins
      der vorzulegende Lehr- oder Studienplan von seinen Anforderungen her den Prüfungsanforderungen gemäß Paragraph 3, zumindest gleichwertig ist und
    2. Ziffer 2
      die Vortragenden sowie die Prüfer und Prüferinnen
      1. Litera a
        über den erfolgreichen Abschluss eines facheinschlägigen, zum Unterricht an Mittelschulen, Polytechnischen Schulen oder mittleren und höheren Schulen befähigenden Studiums an einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung,
      2. Litera b
        über den erfolgreichen Abschluss eines facheinschlägigen Studiums an einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung und über eine zumindest zwölfmonatige Berufserfahrung als Vortragende in der Aus-, Fort- oder Weiterbildung,
      3. Litera c
        über die Zuordnungsvoraussetzung zur Entlohnungsgruppe pd gemäß Paragraph 3, Absatz 3, oder 3a des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966 – LVG, Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1966,, oder Paragraph 38, Absatz 3, oder 3a des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 – VBG, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,, jeweils in Verbindung mit einer Überprüfung der pädagogischen Eignung gemäß Paragraph 3, Absatz 5, LVG bzw. Paragraph 38, Absatz 5, VBG oder
      4. Litera d
        über ein Zertifikat oder Diplom als Erwachsenenbildnerin oder Erwachsenenbildner, das zumindest dem Niveau 5 des Nationalen Qualifikationsrahmens gemäß dem Bundesgesetz über den Nationalen Qualifikationsrahmen, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2016,, zugeordnet ist,
      verfügen.
  3. Absatz 3,Die Anerkennung eines Lehrgangs nach Absatz eins und 2 erfolgt im Hinblick auf den eingereichten Lehr- oder Studienplan für die Dauer von höchstens fünf Jahren und ist bei Änderung oder Neuerlassung desselben neu zu beantragen.
  4. Absatz 4,Die Anerkennung erfolgt durch Bescheid. Vor der Anerkennung ist die örtlich zuständige Bildungsdirektion zu hören. Die Anerkennung ist gemeinsam mit dem Lehr- oder Studienplan, der dem anerkannten Lehrgang zu Grunde liegt, durch den Rechtsträger gemäß Absatz eins, auf geeignete Weise kund zu machen.

Schlagworte

Lehrplan, Ausbildung, Fortbildung

Im RIS seit

30.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2026

Gesetzesnummer

20007930

Dokumentnummer

NOR40279810

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2012/72/P8/NOR40279810