Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Stabilitätsabgabegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 111/2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
32/08 Sonstiges Steuerrecht
Text
Höhe der Stabilitätsabgabe
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die Stabilitätsabgabe beträgt für Kalenderjahre bis einschließlich 2029 für jene Teile der Bemessungsgrundlage gemäß § 2,Die Stabilitätsabgabe beträgt für Kalenderjahre bis einschließlich 2029 für jene Teile der Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 2,,
die einen Betrag von 300 Millionen Euro überschreiten und 20 Milliarden Euro nicht überschreiten,
0,033%,
die einen Betrag von 20 Milliarden Euro überschreiten,
0,041%.
(2)Absatz 2,Die Stabilitätsabgabe beträgt für Kalenderjahre ab 2030 für jene Teile der Bemessungsgrundlage gemäß § 2,Die Stabilitätsabgabe beträgt für Kalenderjahre ab 2030 für jene Teile der Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 2,,
die einen Betrag von 300 Millionen Euro überschreiten und 20 Milliarden Euro nicht überschreiten,
0,024%,
die einen Betrag von 20 Milliarden Euro überschreiten,
0,029%.
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2026
Dokumentnummer
NOR40279858