Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Finanzstrafgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 129/1958 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 44Artikel eins, Paragraph 44
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
Vorsätzliche Eingriffe in Monopolrechte
§ 44.Paragraph 44,
(1)Absatz eins,Des vorsätzlichen Eingriffes in Monopolrechte macht sich schuldig, wer zu seinem oder eines anderen Vorteil vorsätzlich die in den Vorschriften über das Tabakmonopol enthaltenen Gebote oder Verbote hinsichtlich des Handels mit Waren nach § 1 des Tabakmonopolgesetzes 1996 (TabMG 1996), BGBl. Nr. 830/1995, in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 44/1996, verletzt; hievon ausgenommen ist der Handel mit Tabakerzeugnissen, für die Tabaksteuer entrichtet wurde oder die von der Tabaksteuer befreit sind.Des vorsätzlichen Eingriffes in Monopolrechte macht sich schuldig, wer zu seinem oder eines anderen Vorteil vorsätzlich die in den Vorschriften über das Tabakmonopol enthaltenen Gebote oder Verbote hinsichtlich des Handels mit Waren nach Paragraph eins, des Tabakmonopolgesetzes 1996 (TabMG 1996), Bundesgesetzblatt Nr. 830 aus 1995,, in der Fassung der Kundmachung Bundesgesetzblatt Nr. 44 aus 1996,, verletzt; hievon ausgenommen ist der Handel mit Tabakerzeugnissen, für die Tabaksteuer entrichtet wurde oder die von der Tabaksteuer befreit sind. (2)Absatz 2,Der vorsätzliche Eingriff in Monopolrechte wird mit einer Geldstrafe bis zum Einfachen der Bemessungsgrundlage geahndet. Die Bemessungsgrundlage ist für Waren nach § 1 TabMG 1996, für die ein Kleinverkaufspreis festgesetzt ist, nach diesem, für andere Waren nach § 1 TabMG 1996 nach dem Kleinverkaufspreis der nach Beschaffenheit und Qualität am nächsten kommenden Waren nach § 1 TabMG 1996 und, wenn ein solcher Vergleich nicht möglich ist, nach dem gemeinen Wert zu berechnen.Der vorsätzliche Eingriff in Monopolrechte wird mit einer Geldstrafe bis zum Einfachen der Bemessungsgrundlage geahndet. Die Bemessungsgrundlage ist für Waren nach Paragraph eins, TabMG 1996, für die ein Kleinverkaufspreis festgesetzt ist, nach diesem, für andere Waren nach Paragraph eins, TabMG 1996 nach dem Kleinverkaufspreis der nach Beschaffenheit und Qualität am nächsten kommenden Waren nach Paragraph eins, TabMG 1996 und, wenn ein solcher Vergleich nicht möglich ist, nach dem gemeinen Wert zu berechnen.
(3)Absatz 3,Auf Verfall ist nach Maßgabe des § 17 zu erkennen; er umfasst auch die Rohstoffe, Hilfsstoffe, Halbfabrikate, Geräte und Vorrichtungen.Auf Verfall ist nach Maßgabe des Paragraph 17, zu erkennen; er umfasst auch die Rohstoffe, Hilfsstoffe, Halbfabrikate, Geräte und Vorrichtungen.
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2026
Dokumentnummer
NOR40279950