Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gerichtsorganisationsgesetz
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 217/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2026RGBl. Nr. 217 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 81Paragraph 81
Index
14/02 Gerichtsorganisation
Text
Gerichtsakten
§. 81.Paragraph 81,
(1)Absatz eins,Die Vorschriften darüber, wie mit den bei Gericht einlangenden Schriften zu verfahren ist, sind, soweit nicht das gegenwärtige Gesetz Besonderes anordnet oder sonst gesetzliche Bestimmungen dafür bestehen, im Verordnungswege zu erlassen. Hiebei hat der Justizminister zu bestimmen, inwieweit besondere Eingangsbücher zu führen sind, um einen Nachweis zu gewinnen, zu welchen Akten die eingelangten Schriftstücke genommen oder an welche Behörden sie abgegeben wurden; in Grundbuchssachen müssen jedoch alle einzelnen an das Gericht gelangenden Eingaben und Schriften verzeichnet werden.
(2)Absatz 2,Alle Schriftstücke, welche dieselbe Rechtssache betreffen, sind in einem Aktenheft (Aktenbund) zu sammeln und unter einer und derselben gemeinsamen Bezeichnung zu vereinigen (Akten).
(3)Absatz 3,Wie die Akten in Grundbuchssachen zu bilden sind, wird durch Verordnung bestimmt.
Anmerkung
Siehe die Geo., BGBl. Nr. 264/1951.
Schlagworte
Gerichtsakt, Aktenführung
Zuletzt aktualisiert am
03.08.2026
Dokumentnummer
NOR40280044