Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Waldresilienzfondsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 91/2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2020, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Text
Waldresilienzfonds/Waldfonds
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Zur Erreichung der in § 1 genannten Ziele wird ein Waldfonds als Verwaltungsfonds geschaffen.Zur Erreichung der in Paragraph eins, genannten Ziele wird ein Waldfonds als Verwaltungsfonds geschaffen.
(2)Absatz 2,Für den Waldfonds werden 430 Millionen Euro aus Mitteln des Bundes zur Verfügung gestellt.
(3)Absatz 3,Für den Waldresilienzfonds können in den Finanzjahren 2027 und 2028 unbeschadet bestehender Dotierungen insgesamt 54 Millionen Euro aus den Mitteln des Bundes zugesagt werden.
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2026
Dokumentnummer
NOR40280048