Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 560/1978 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 62/2026Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 27fParagraph 27 f
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Beachte
zum Bezugszeitraum vgl. § 394 Abs. 1zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 394, Absatz eins
Text
Gutschrift von Krankenversicherungsbeiträgen
§ 27f.Paragraph 27 f,
(1)Absatz eins,Personen, die am 31. Mai des laufenden Kalenderjahres nach den §§ 2 Abs. 1 Z 1 bis 4, 3 Abs. 1 Z 2, 14a oder 14b in der Krankenversicherung pflicht- oder selbstversichert sind, haben Anspruch auf eine Gutschrift von Krankenversicherungsbeiträgen, sofern deren monatliche Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung zu diesem Zeitpunkt 2 900,00 Euro nicht übersteigt. Maßgeblich ist die letzte endgültig festgestellte Beitragsgrundlage. Liegt zum Stichtag noch keine endgültige Beitragsgrundlage vor, ist die vorläufige Beitragsgrundlage nach § 25a heranzuziehen. Die §§ 25a Abs. 5 und 35b sind nicht anzuwenden.Personen, die am 31. Mai des laufenden Kalenderjahres nach den Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 4, 3 Absatz eins, Ziffer 2, 14 a, oder 14b in der Krankenversicherung pflicht- oder selbstversichert sind, haben Anspruch auf eine Gutschrift von Krankenversicherungsbeiträgen, sofern deren monatliche Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung zu diesem Zeitpunkt 2 900,00 Euro nicht übersteigt. Maßgeblich ist die letzte endgültig festgestellte Beitragsgrundlage. Liegt zum Stichtag noch keine endgültige Beitragsgrundlage vor, ist die vorläufige Beitragsgrundlage nach Paragraph 25 a, heranzuziehen. Die Paragraphen 25 a, Absatz 5 und 35 b sind nicht anzuwenden.
(2)Absatz 2,Der auf die anspruchsberechtigten Personen entfallende Pauschalbetrag beträgt
bei einer Beitragsgrundlage bis 500,00 Euro 45,00 Euro;
bei einer Beitragsgrundlage von 500,01 bis 600 Euro 55,00 Euro;
bei einer Beitragsgrundlage von 600,01 bis 700,00 Euro 65,00 Euro;
bei einer Beitragsgrundlage von 700,01 bis 800,00 Euro 75,00 Euro;
bei einer Beitragsgrundlage von 800,01 bis 900,00 Euro 85,00 Euro;
bei einer Beitragsgrundlage von 900,01 bis 1 000,00 Euro 95,00 Euro;
bei einer Beitragsgrundlage von 1 000,01 bis 1 100,00 Euro 105,00 Euro;
bei einer Beitragsgrundlage von 1 100,01 bis 1 200,00 Euro 105,00 Euro;
bei einer Beitragsgrundlage von 1 200,01 bis 1 300,00 Euro 112,50 Euro;
bei einer Beitragsgrundlage von 1 300,01 bis 1 400,00 Euro 120,00 Euro;
bei einer Beitragsgrundlage von 1 400,01 bis 1 500,00 Euro 130,00 Euro;
bei einer Beitragsgrundlage von 1 500,01 bis 1 600,00 Euro 140,00 Euro;
bei einer Beitragsgrundlage von 1 600,01 bis 1 700,00 Euro 147,50 Euro;
bei einer Beitragsgrundlage von 1 700,01 bis 1 800,00 Euro 157,50 Euro;
bei einer Beitragsgrundlage von 1 800,01 bis 1 900,00 Euro 155,00 Euro;
bei einer Beitragsgrundlage von 1 900,01 bis 2 000,00 Euro 140,00 Euro;
bei einer Beitragsgrundlage von 2 000,01 bis 2 100,00 Euro 122,50 Euro;
bei einer Beitragsgrundlage von 2 100,01 bis 2 200,00 Euro 100,00 Euro;
bei einer Beitragsgrundlage von 2 200,01 bis 2 300,00 Euro 77,50 Euro;
bei einer Beitragsgrundlage von 2 300,01 bis 2 400,00 Euro 52,50 Euro;
bei einer Beitragsgrundlage von 2 400,01 bis 2 900,00 Euro 30,00 Euro.
(3)Absatz 3,Der Bund hat der Sozialversicherungsanstalt die Aufwendungen für die Gutschriften zu ersetzen.
(4)Absatz 4,Die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen erfolgt jeweils zum 1. Juni. Nachträgliche Sachverhaltsänderungen sowie Änderungen der Beitragsgrundlage haben keinen Einfluss auf den Anspruch bzw. die Höhe der Beitragsgutschrift.
(5)Absatz 5,Die Gutschriften sind jeweils im Rahmen der Beitragsvorschreibung für das dritte Quartal auf den Beitragskonten der Versicherten flüssig zu machen
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2026
Dokumentnummer
NOR40280102