Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 315/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Text
Zuführung an die Arbeitsmarktrücklage
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat zur Sicherstellung der Finanzierung besonderer arbeitsmarktpolitischer Projekte insbesondere für Jugendliche, Frauen und Ältere Mittel im Ausmaß von 230 Millionen Euro im Jahr 2027 und von jeweils 215 Millionen Euro in den Jahren 2028 und 2029 der Arbeitsmarktrücklage gemäß § 50 AMSG zuzuführen. Dieser Zuführungsbetrag an die Arbeitsmarktrücklage gemäß § 50 AMSG ist jährlich beginnend mit dem Jahr 2030 mit dem Anpassungsfaktor des betreffenden Kalenderjahres gemäß § 108f ASVG zu vervielfachen und kaufmännisch auf volle Eurobeträge zu runden.Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat zur Sicherstellung der Finanzierung besonderer arbeitsmarktpolitischer Projekte insbesondere für Jugendliche, Frauen und Ältere Mittel im Ausmaß von 230 Millionen Euro im Jahr 2027 und von jeweils 215 Millionen Euro in den Jahren 2028 und 2029 der Arbeitsmarktrücklage gemäß Paragraph 50, AMSG zuzuführen. Dieser Zuführungsbetrag an die Arbeitsmarktrücklage gemäß Paragraph 50, AMSG ist jährlich beginnend mit dem Jahr 2030 mit dem Anpassungsfaktor des betreffenden Kalenderjahres gemäß Paragraph 108 f, ASVG zu vervielfachen und kaufmännisch auf volle Eurobeträge zu runden.
(2)Absatz 2,Der Betrag ist längstens bis zum 30. September des jeweiligen Kalenderjahres der Arbeitsmarktrücklage zuzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2026
Dokumentnummer
NOR40280215