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§ 47 AMSG

Fassungen
ab 01.01.2027 — BGBl. I Nr. 62/2026 (kundgemacht)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 47 heute01.07.1994 BGBl. Nr. 313/1994 (Stammfassung)
§ 4701.01.2027 § → § BGBl. I Nr. 62/2026
§ 4701.07.199431.12.2026 BGBl. Nr. 313/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitsmarktservicegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 47

Inkrafttretensdatum

01.01.2027BGBl. I Nr. 62/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AMSG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Besondere Finanzvorschriften

Paragraph 47,

  1. Absatz eins,Das Arbeitsmarktservice hat das Finanzwesen für den in Paragraph 41, umschriebenen Tätigkeitsbereich unter sinngemäßer Anwendung des Dritten Buches, Erster und Zweiter Abschnitt des Handelsgesetzbuches, DRGBl. S 219 aus 1897,, nach Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung durchzuführen. Allfällige Gewinne auf Grund des Jahresabschlusses sind einer Rücklage zuzuführen.
  2. Absatz 2,Der Verwaltungsrat hat über Vorschlag des Vorstandes eine Finanzordnung nach den Grundsätzen des römisch acht. Abschnittes der Bundeshaushaltsverordnung 1989, Bundesgesetzblatt Nr. 570, zu erlassen. In der Finanzordnung ist festzulegen, unter welchen Voraussetzungen Überschreitungen der einzelnen Ausgabepositionen der Präliminarien zulässig sind. Die Finanzordnung bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.
  3. Absatz 3,Folgende Maßnahmen bedürfen der Zustimmung des Bundesministers für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen:
    1. Ziffer eins
      Vorhaben im Sinne des Paragraph 41,, die im Einzelfall zehn Millionen Euro übersteigen; dies gilt für Dauerschuldverhältnisse mit der Maßgabe, daß bei befristeten Dauerschuldverhältnissen der Gesamtaufwand, bei unbefristeten das 10fache des Jahresaufwandes zehn Millionen Euro übersteigt;
    2. Ziffer 2
      das Eingehen von Beteiligungen an fremden Einrichtungen;
    3. Ziffer 3
      Veränderungen im Bestand von Liegenschaften;
    4. Ziffer 4
      Vorhaben, die darauf gerichtet sind, Neu-, Um- und Zubauten an und von Gebäuden durchzuführen, die im Einzelfall eine Million Euro übersteigen und
    5. Ziffer 5
      die Mitgliedschaft in einer Personenvereinigung, wenn der Mitgliedsbeitrag in einem Jahr eine Million Euro übersteigt.

Schlagworte

BGBl. Nr. 570/1989, Neubau, Umbau

Im RIS seit

30.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2026

Gesetzesnummer

10008905

Dokumentnummer

NOR40280217

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/313/P47/NOR40280217