Rechtstracker.at

§ 51 RAO

Fassungen
ab 01.01.2028 — BGBl. I Nr. 63/2026 (kundgemacht)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 51 heute01.01.2017 § → § BGBl. I Nr. 10/2017
§ 5101.01.2028 § → § BGBl. I Nr. 63/2026
§ 5101.01.201731.12.2027 § → § BGBl. I Nr. 10/2017
§ 5101.06.199931.12.2016 BGBl. I Nr. 71/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rechtsanwaltsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 96 aus 1868, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 51

Inkrafttretensdatum

01.01.2028BGBl. I Nr. 63/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

RAO

Index

27/01 Rechtsanwälte

Text

Paragraph 51,

Die Plenarversammlung einer nicht an der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft teilnehmenden Rechtsanwaltskammer oder die Hauptversammlung der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft hat alljährlich eine Leistungsordnung und eine Umlagenordnung zu beschließen oder die insofern bestehenden Ordnungen anzupassen. Die nicht an der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft teilnehmende Rechtsanwaltskammer hat den Kammermitgliedern sowie den aus ihrer Versorgungseinrichtung leistungs- und anwartschaftsberechtigten Personen die Ergebnisse der in Vorbereitung der Beschlussfassungen angestellten versicherungsmathematischen Berechnungen und gegebenenfalls erstellten versicherungstechnischen Gutachten spätestens drei Wochen vor dem Tag der Plenarversammlung auf der Website der Rechtsanwaltskammer zugänglich zu machen oder sonst auf geeignete Weise elektronisch zur Verfügung zu stellen. Dies gilt entsprechend für die Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft hinsichtlich ihrer Mitglieder und der gegenüber der Versorgungseinrichtung leistungs- und anwartschaftsberechtigten Personen, wobei die Unterlagen diesfalls auf der Website der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft zugänglich zu machen oder sonst auf geeignete Weise elektronisch zur Verfügung zu stellen sind. In der Leistungsordnung ist die Höhe der von der Versorgungseinrichtung zu erbringenden Leistungen festzusetzen, in der Umlagenordnung die Höhe der Beiträge zur Aufbringung der dazu notwendigen Mittel.

Anmerkung

EG/EU: Art. 9, BGBl. I Nr. 10/2017; Art. 5, BGBl. I Nr. 63/2026

Im RIS seit

29.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2026

Gesetzesnummer

10001673

Dokumentnummer

NOR40280269

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1868/96/P51/NOR40280269