Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Telekommunikationsgebührenverordnung 2025
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 356/2024 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 267/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 356 aus 2024, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 267 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
5. Abschnitt
Anzeigegebühren, Eventgebühren und sonstige Gebühren
Anzeigegebühren
§ 22.Paragraph 22,
Für die Anzeige von Funkanwendungen, die gemäß § 33 TKG 2021 angezeigt werden müssen, beträgt die Gebühr 103,20 Euro je Funkanwendung. Weitere Gebührentatbestände kommen in diesem Fall nicht zur Anwendung. Als Funkanwendung gilt jede generell bewilligte Funkanlage. Bei mehreren Funkanlagen, welche im Rahmen ihrer widmungsgemäßen Funktion mit anderen Funkanlagen technisch zusammenarbeiten müssen, gelten alle Funkanlagen als eine Funkanwendung. Für die Anzeige von Funkanwendungen, die gemäß Paragraph 33, TKG 2021 angezeigt werden müssen, beträgt die Gebühr 103,20 Euro je Funkanwendung. Weitere Gebührentatbestände kommen in diesem Fall nicht zur Anwendung. Als Funkanwendung gilt jede generell bewilligte Funkanlage. Bei mehreren Funkanlagen, welche im Rahmen ihrer widmungsgemäßen Funktion mit anderen Funkanlagen technisch zusammenarbeiten müssen, gelten alle Funkanlagen als eine Funkanwendung.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2026
Dokumentnummer
NOR40280665