Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Mitarbeiterkategorien- und Nachweis-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 151/2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 271/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 151 aus 2016, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 271 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Text
Differenzierung der Kategorien von Mitarbeitern hinsichtlich der Mindestanforderungen an Kenntnissen und Fähigkeiten gemäß § 33 Abs. 1 und § 33a Abs. 1 BWGDifferenzierung der Kategorien von Mitarbeitern hinsichtlich der Mindestanforderungen an Kenntnissen und Fähigkeiten gemäß Paragraph 33, Absatz eins und Paragraph 33 a, Absatz eins, BWG
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Mitarbeiter eines Kreditinstituts, die Beratungsdienstleistungen gemäß § 14 Abs. 1 HIKrG im Zusammenhang mit Hypothekar- und Immobilienkreditverträgen erbringen, die in den Anwendungsbereich des 2. oder 3. Abschnittes des HIKrG fallen (im Folgenden: Hypothekar- und Immobilienkreditverträge), haben über jene Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß § 33 Abs. 1 Z 1 bis 9 BWG zu den in die Beratung einbezogenen Hypothekar- und Immobilienkreditprodukten im Sinne von § 33 Abs. 1 Z 1 BWG (im Folgenden: Hypothekar- und Immobilienkreditprodukte) zu verfügen, die nach Art, Umfang und Komplexität dieser Hypothekar- und Immobilienkreditprodukte erforderlich sind.Mitarbeiter eines Kreditinstituts, die Beratungsdienstleistungen gemäß Paragraph 14, Absatz eins, HIKrG im Zusammenhang mit Hypothekar- und Immobilienkreditverträgen erbringen, die in den Anwendungsbereich des 2. oder 3. Abschnittes des HIKrG fallen (im Folgenden: Hypothekar- und Immobilienkreditverträge), haben über jene Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins bis 9 BWG zu den in die Beratung einbezogenen Hypothekar- und Immobilienkreditprodukten im Sinne von Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins, BWG (im Folgenden: Hypothekar- und Immobilienkreditprodukte) zu verfügen, die nach Art, Umfang und Komplexität dieser Hypothekar- und Immobilienkreditprodukte erforderlich sind.
(2)Absatz 2,Mitarbeiter eines Kreditinstituts, die mit dem Abschluss von Hypothekar- und Immobilienkreditverträgen befasst sind, haben über jene Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß § 33 Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 7 bis 9 BWG zu den vom Kreditinstitut angebotenen Hypothekar- und Immobilienkreditprodukten zu verfügen, die nach Art, Umfang und Komplexität der Hypothekar- und Immobilienkreditprodukte erforderlich sind.Mitarbeiter eines Kreditinstituts, die mit dem Abschluss von Hypothekar- und Immobilienkreditverträgen befasst sind, haben über jene Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4 und 7 bis 9 BWG zu den vom Kreditinstitut angebotenen Hypothekar- und Immobilienkreditprodukten zu verfügen, die nach Art, Umfang und Komplexität der Hypothekar- und Immobilienkreditprodukte erforderlich sind.
(3)Absatz 3,Mitarbeiter eines Kreditinstituts, die mit der Bewertung oder laufenden Überwachung von Sicherheiten oder beidem im Zusammenhang mit Hypothekar- und Immobilienkreditverträgen befasst sind, haben über jene Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß § 33 Abs. 1 Z 3 bis 6 BWG zu verfügen, die unter Berücksichtigung von Art, Umfang und Komplexität der Sicherheiten und Bewertungsverfahren erforderlich sind.Mitarbeiter eines Kreditinstituts, die mit der Bewertung oder laufenden Überwachung von Sicherheiten oder beidem im Zusammenhang mit Hypothekar- und Immobilienkreditverträgen befasst sind, haben über jene Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 3 bis 6 BWG zu verfügen, die unter Berücksichtigung von Art, Umfang und Komplexität der Sicherheiten und Bewertungsverfahren erforderlich sind.
(4)Absatz 4,Mitarbeiter eines Kreditinstituts, die
mit der Gestaltung von Verbraucherkreditverträgen befasst sind, die in den Anwendungsbereich des 2., 3., 4. oder 5. Abschnittes des VKrG 2026 fallen (im Folgenden: Verbraucherkreditverträge),
mit dem Anbieten oder dem Abschluss von Verbraucherkreditverträgen befasst sind,
in Bezug auf Verbraucherkreditverträge die in § 2 Abs. 12 VKrG 2026 genannten Vermittlungstätigkeiten oder Beratungsdienstleistungen gemäß § 16 Abs. 1 VKrG 2026 erbringen oder in Bezug auf Verbraucherkreditverträge die in Paragraph 2, Absatz 12, VKrG 2026 genannten Vermittlungstätigkeiten oder Beratungsdienstleistungen gemäß Paragraph 16, Absatz eins, VKrG 2026 erbringen oder
mehrere der in Z 1 bis 3 genannten Tätigkeiten verrichten,mehrere der in Ziffer eins bis 3 genannten Tätigkeiten verrichten,
haben jeweils entsprechend ihrem Tätigkeitsumfang über jene Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß § 33a Abs. 1 Z 2 BWG hinsichtlich der Gestaltung im Falle der Z 1, des Angebots und Abschlusses im Falle der Z 2 und der Vermittlung und Beratung im Falle der Z 3 von Verbraucherkreditverträgen zu verfügen, die nach Art, Umfang und Komplexität der sie betreffenden Verbraucherkreditprodukte erforderlich sind. Die Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß dem ersten Satz haben sich auch auf die einschlägigen Verbraucherrechte zu beziehen.haben jeweils entsprechend ihrem Tätigkeitsumfang über jene Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Paragraph 33 a, Absatz eins, Ziffer 2, BWG hinsichtlich der Gestaltung im Falle der Ziffer eins,, des Angebots und Abschlusses im Falle der Ziffer 2 und der Vermittlung und Beratung im Falle der Ziffer 3, von Verbraucherkreditverträgen zu verfügen, die nach Art, Umfang und Komplexität der sie betreffenden Verbraucherkreditprodukte erforderlich sind. Die Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß dem ersten Satz haben sich auch auf die einschlägigen Verbraucherrechte zu beziehen.
(5)Absatz 5,Die Pflichten hinsichtlich Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend auch für die Personen, die den in Abs. 1 bis 4 genannten Personen unmittelbar fachlich vorstehen und diese beaufsichtigen.Die Pflichten hinsichtlich Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Absatz eins bis 4 gelten entsprechend auch für die Personen, die den in Absatz eins bis 4 genannten Personen unmittelbar fachlich vorstehen und diese beaufsichtigen.
Schlagworte
Hypothekarkreditvertrag
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2026
Dokumentnummer
NOR40280677