Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
KLRV Universitäten
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 69/2017 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 281/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 69 aus 2017, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 281 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
72/01 Hochschulorganisation
Beachte
Tritt mit Beginn des Rechnungsjahrs 2027 in Kraft (vgl. § 24 Abs. 12 Z 2).Tritt mit Beginn des Rechnungsjahrs 2027 in Kraft vergleiche Paragraph 24, Absatz 12, Ziffer 2,).
Text
§ 13.Paragraph 13,
Der sekundären Kostenart „Dienstleistungen, Universitätsmanagement und Bibliotheken“ gemäß § 6 Abs. 2 sind alle Kosten, , die im Rahmen der Leitung und Verwaltung der Universitäten sowie für die zentralen und dezentralen Bibliotheken aufgrund des Universitätsbetriebs entstehen, zuzurechnen. Davon ausgenommen sind die Kostenarten gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 und 4 (§ 18 Abs. 2 Z 3) sowie die auf den Hauptkostenstellen gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 gebuchten Kosten. Der sekundären Kostenart „Dienstleistungen, Universitätsmanagement und Bibliotheken“ gemäß Paragraph 6, Absatz 2, sind alle Kosten, , die im Rahmen der Leitung und Verwaltung der Universitäten sowie für die zentralen und dezentralen Bibliotheken aufgrund des Universitätsbetriebs entstehen, zuzurechnen. Davon ausgenommen sind die Kostenarten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, und 4 (Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 3,) sowie die auf den Hauptkostenstellen gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, gebuchten Kosten.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2026
Dokumentnummer
NOR40280748