Rechtstracker.at

§ 18

Fassungen
ab 01.01.2027 — BGBl. II Nr. 281/2026 (kundgemacht)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 18 heute01.12.2020 § → § BGBl. II Nr. 533/2020
§ 1801.01.2027 § → § BGBl. II Nr. 281/2026
§ 1801.12.202031.12.2026 § → § BGBl. II Nr. 533/2020
§ 1820.07.201930.11.2020 § → § BGBl. II Nr. 216/2019
§ 1801.03.201719.07.2019 BGBl. II Nr. 69/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

KLRV Universitäten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 69 aus 2017, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 281 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

01.01.2027BGBl. II Nr. 281/2026

Außerkrafttretensdatum

Index

72/01 Hochschulorganisation

Beachte

Absatz eins, tritt mit Beginn des Rechnungsjahrs 2027 in Kraft vergleiche Paragraph 24, Absatz 12, Ziffer 2,).

Text

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Bei der Verrechnung von den Kostenträgern nicht direkt zuordenbaren Kosten sind die folgenden Mindeststandards einzuhalten:
    1. Ziffer eins
      Die Personalkosten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die eine Leistungszeitschätzung gemäß Paragraph 20, durchzuführen haben, sind anhand der mit Jahresvollzeitäquivalenten bewerteten Leistungszeitanteile auf die Kostenträger zu verteilen. Die Verteilung hat getrennt nach Personalkategorien gemäß Paragraph 7, Absatz eins, zu erfolgen.
    2. Ziffer 2
      Die Kosten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins,, die nicht gemäß Ziffer eins, zu verrechnen sind, die Kosten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2 und 5 Anmerkung eins, ) sowie die Kosten gemäß Paragraph 6, Absatz 2, sind anhand der Summe der mit Jahresvollzeitäquivalenten bewerteten Leistungszeitanteile der Personalkategorien gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 umzulegen. Zur Ermittlung der Jahresvollzeitäquivalente sind sowohl die Ergebnisse der Leistungszeitschätzung gemäß Paragraph 20, als auch die direkt zuordenbaren Leistungszeitanteile zu berücksichtigen. Die Anwendung abweichender Methoden bzw. Umlageschlüssel bleibt den Universitäten unbenommen, sofern dadurch verursachungsgerechtere Ergebnisse erzielt werden können.
    3. Ziffer 3
      Zur Ermittlung der Jahresvollzeitäquivalente gemäß Ziffer eins und 2 sind die Leistungszeitanteile mit dem Beschäftigungsausmaß pro Mitarbeiterin und Mitarbeiter in Prozent einer Vollzeitbeschäftigung gemäß Ziffer 2 Punkt 14, der Anlage 9 UHSBV zu gewichten. Die Jahresvollzeitäquivalente für die Leistungen gemäß Paragraph 16, Absatz 2, sind zumindest auf Ebene der Organisationseinheit gemäß Paragraph 20, Absatz 5, bzw. Paragraph 32, UG zu ermitteln. Ist eine Organisationseinheit mehreren KLR-Disziplinengruppen zuzuordnen, sind die Jahresvollzeitäquivalente je KLR-Disziplinengruppe zu ermitteln.
  2. Absatz 2,Bei der Verrechnung der Gebäudekosten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 sind die folgenden Standards einzuhalten:
    1. Ziffer eins
      Die Kosten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, sind zumindest anhand der in Anlage 1 definierten Raumkategorien und Gewichtungsfaktoren unter Heranziehung der gemäß Paragraph 25, UHSBV gemeldeten Jahresdurchschnittswerte der Raumdaten des Rechnungsjahres zu verrechnen. Es steht den Universitäten jedoch frei, die Raumkategorien weiter zu untergliedern und/oder abweichende Gewichtungsfaktoren festzulegen, sofern dadurch eine verursachungsgerechtere Verteilung der Kosten erzielt werden kann. Die verwendeten Raumkategorien und Gewichtungsfaktoren sind in angemessener und nachvollziehbarer Form zu dokumentieren.
    2. Ziffer 2
      Die auf den Hauptkostenstellen ausgewiesenen Kosten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, sind nach den Regelungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und 3 auf die Kostenträger zu verrechnen. Die Kosten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, sind im Verhältnis der verrechneten Kosten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, auf die Kostenstellen und Kostenträger zu verrechnen. Es steht den Universitäten jedoch frei, eine abweichende Verrechnung durchzuführen, sofern dadurch eine verursachungsgerechtere Verteilung der Kosten erzielt werden kann.
    3. Ziffer 3
      Die Kostenarten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 müssen bei der Verrechnung über die einzelnen Verrechnungsstufen erhalten bleiben.
    4. Ziffer 4
      Auf den Kostenträgern gemäß Paragraph 16, Absatz 2, sind die Kosten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, auch als Normkosten gemäß Anlage 1 auf Ebene der Kostenträger auszuweisen. Die Umwertung zu Normkosten kann unmittelbar auf Ebene der Kostenträger erfolgen, sofern sichergestellt wird, dass dabei die gleichen Ergebnisse erzielt werden wie bei einer stufenweisen Verrechnung der Normkosten unter Anwendung der Raumkategorien und Gewichtungsfaktoren gemäß Anlage 1.

(______________

Anmerkung eins, : Ziffer 6, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 281 aus 2026, lautet: „In Paragraph 18, Absatz eins, erster Satz […] und im Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, erster Satz wird der Ausdruck „§ 6 Absatz eins, Ziffer 2 und 6 durch den Ausdruck „§ 6 Absatz eins, Ziffer 2, 5 und 6 ersetzt.“. Diese Anordnung konnte nicht durchgeführt werden.)

Im RIS seit

18.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2026

Gesetzesnummer

20009831

Dokumentnummer

NOR40280750