Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
KLRV Universitäten
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 69/2017 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 281/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 69 aus 2017, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 281 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
72/01 Hochschulorganisation
Beachte
Tritt mit Beginn des Rechnungsjahrs 2027 in Kraft (vgl. § 24 Abs. 12 Z 2).Tritt mit Beginn des Rechnungsjahrs 2027 in Kraft vergleiche Paragraph 24, Absatz 12, Ziffer 2,).
Text
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz eins,Die auf dem Kostenträger gemäß § 16 Abs. 2 Z 11 ausgewiesenen Kosten sind gemäß den Regelungen der §§ 17 Abs. 1 und 2 sowie 18 auf die Kostenträger gemäß § 16 Abs. 2 Z 1 bis 9 zu verrechnen.Die auf dem Kostenträger gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 11, ausgewiesenen Kosten sind gemäß den Regelungen der Paragraphen 17, Absatz eins und 2 sowie 18 auf die Kostenträger gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 zu verrechnen.
(2)Absatz 2,Die auf dem Kostenträger gemäß § 16 Abs. 2 Z 10 ausgewiesenen Kosten für Leistungen des Krankenanstaltenträgers zur Erfüllung universitärer Aufgaben sind gemäß § 17 Abs. 1 und 2 sowie § 18 auf die Kostenträger gemäß § 16 Abs. 2 Z 1 bis 9 zu verrechnen, sofern für die Medizinische Universität oder die Universität, an der eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, der § 1 Abs. 2 der Verordnung über den Kostenersatz aus den Bedürfnissen von Lehre und Forschung im Klinischen Bereich von Universitäten, BGBl. II Nr. 70/2017, keine Anwendung findet. Die Kosten der Medizinischen Fakultät der Universität Linz sind aufgrund der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Oberösterreich über die Errichtung und den Betrieb einer Medizinischen Fakultät und die Einrichtung des Studiums der Humanmedizin an der Universität Linz gemäß Satz 1 erster und zweiter Halbsatz dieser Bestimmung zu verrechnen.Die auf dem Kostenträger gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 10, ausgewiesenen Kosten für Leistungen des Krankenanstaltenträgers zur Erfüllung universitärer Aufgaben sind gemäß Paragraph 17, Absatz eins, und 2 sowie Paragraph 18, auf die Kostenträger gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, bis 9 zu verrechnen, sofern für die Medizinische Universität oder die Universität, an der eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, der Paragraph eins, Absatz 2, der Verordnung über den Kostenersatz aus den Bedürfnissen von Lehre und Forschung im Klinischen Bereich von Universitäten, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 70 aus 2017,, keine Anwendung findet. Die Kosten der Medizinischen Fakultät der Universität Linz sind aufgrund der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG zwischen dem Bund und dem Land Oberösterreich über die Errichtung und den Betrieb einer Medizinischen Fakultät und die Einrichtung des Studiums der Humanmedizin an der Universität Linz gemäß Satz 1 erster und zweiter Halbsatz dieser Bestimmung zu verrechnen.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2026
Dokumentnummer
NOR40280751