Rechtstracker.at

§ 22

Fassungen
ab 01.01.2027 — BGBl. II Nr. 281/2026 (kundgemacht)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 22 heute18.09.2026 § → § BGBl. II Nr. 281/2026
§ 2201.01.2027 § → § BGBl. II Nr. 281/2026
§ 2218.09.202631.12.2026 § → § BGBl. II Nr. 281/2026
§ 2201.12.202017.09.2026 § → § BGBl. II Nr. 533/2020
§ 2220.07.201930.11.2020 § → § BGBl. II Nr. 216/2019
§ 2201.03.201919.07.2019 § → § BGBl. II Nr. 104/2019
§ 2201.03.201728.02.2019 BGBl. II Nr. 69/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

KLRV Universitäten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 69 aus 2017, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 281 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

01.01.2027BGBl. II Nr. 281/2026

Außerkrafttretensdatum

Index

72/01 Hochschulorganisation

Beachte

Absatz eins bis 4 treten mit Beginn des Rechnungsjahrs 2027 in Kraft vergleiche Paragraph 24, Absatz 12, Ziffer 2,).

Text

Drittinformationspflicht – Berichtswesen

Paragraph 22,

  1. Absatz eins,Die für die Kostenträger gemäß Paragraph 16, ermittelten Kosten und Erlöse des Rechnungsjahres sind von jeder Universität als Rohdaten jährlich bis zum 31. August des Folgejahres im Wege einer Schnittstelle im universitären Uploadportal an die Bundesministerin oder den Bundesminister für Frauen, Wissenschaft und Forschung zu übermitteln. Dies betrifft auch die Kosten und Erlöse der Kostenträger gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 10, und 11 vor der Verrechnung der Kosten gemäß Paragraph 19, auf die Kostenträger gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins bis 9, Die Darstellung und Übermittlung der Daten hat den Vorgaben des Bundesministeriums für Frauen, Wissenschaft und Forschung zu entsprechen (Datenstruktur). Die Kostenarten sind dabei pro Kostenträger gemäß Paragraph 17, zu gliedern und zu berichten. Eine Ausnahme stellen die Kosten der Personalkategorien gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins bis 2 dar; sie sind zu einer Kostenart zusammenzufassen.
  2. Absatz 2,Die gemäß Absatz eins, übermittelten Rohdaten aller Universitäten werden vom Bundesministerium für Frauen, Wissenschaft und Forschung den Universitäten über das hochschulstatistische Informationssystem unidata zur Verfügung gestellt.
  3. Absatz 3,Aus den Rohdaten gemäß Absatz eins, sind von der Universität die Kennzahlen gemäß Absatz 4, zu generieren und bis zum 31. August des Folgejahres an die Bundesministerin oder den Bundesminister für Frauen, Wissenschaft und Forschung im Wege der Schnittstelle gemäß Absatz eins, zu übermitteln. Die von den Universitäten berechneten Indikatoren gemäß Absatz 4, (Prüfungsaktive Studien, Studienabschlüsse, Personalkategorien) sind von jeder Universität bis zum 31. August des Folgejahres ebenfalls an die Bundesministerin oder den Bundesminister für Frauen, Wissenschaft und Forschung im Wege der Schnittstelle gemäß Absatz eins, zu übermitteln. Die Darstellung und Übermittlung der Daten hat den Vorgaben des Bundesministeriums für Frauen, Wissenschaft und Forschung zu entsprechen (Datenstruktur). Die Kennzahlen werden von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Frauen, Wissenschaft und Forschung pro Universität über das hochschulstatistische Informationssystem unidata veröffentlicht.

              1.

Kosten der Lehre in Euro

[pro Universität, pro KLR-Disziplinengruppe]

(nach Zählkategorie)

 

 

              2.

Kosten der Forschung und Entwicklung/EEK in Euro

[pro Universität, pro KLR-Disziplinengruppe]

(nach Zählkategorie)

  1. Absatz 4,Definition, Erhebungsebene, Zählkategorie, Merkmalsausprägungen sowie Erhebungszeitraum bzw. -zeitpunkt der Kennzahlen gemäß Absatz 3, haben folgenden Vorgaben zu entsprechen:

1. Kosten der Lehre in Euro

[pro Universität, pro KLR-Disziplinengruppe]

(nach Zählkategorie)

Zeitraum

Rechnungsjahr (1. Jänner – 31. Dezember)

Kosten

Die Gesamtsumme der Kosten gemäß Paragraph 4, für Leistungen gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, Für die Kosten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, sind Normkosten gemäß Anlage 1 anzusetzen.

KLR-Disziplinengruppen

an der Universität vorhandene KLR-Disziplinengruppen gemäß Anlage 2

Prüfungsaktive Studien

Anzahl der prüfungsaktiven Studien auf Ebene der KLR-Disziplinengruppen gemäß Anlage 2 entsprechend Kennzahl 2.A.6 „Prüfungsaktive Bachelor-, Diplom- und Masterstudien“ der WBV 2016, gemäß deren Definition ein Bachelor-, Master- und Diplomstudium prüfungsaktiv ist, sofern die oder der Studierende im betreffenden Studium mindestens 16 ECTS-Punkte oder positiv beurteilte Studienleistungen im Umfang von 8 Semesterstunden erbracht hat.

Studienabschlüsse

Anzahl der abgeschlossenen Studien auf Ebene der KLR-Disziplinengruppen gemäß Anlage 2. Zu zählen sind abgeschlossene Studien (Studienmenge SA gemäß Anlage 11 UHSBV, in der jeweils geltenden Fassung), eingeschränkt auf ordentliche Studien der Studienarten Diplomstudium, Bachelorstudium und Masterstudium.

Zuordnung der Studien zum Rechnungsjahr

Für die Berechnung der Kosten sind jene prüfungsaktiven Studien und Studienabschlüsse heranzuziehen, die im Studienjahr beginnend mit 1. Oktober des dem Rechnungsjahr vorangehenden Jahres bis 30. September des Rechnungsjahres erfasst wurden.

Zählkategorie

– Kosten absolut

– Kosten je prüfungsaktivem Studium

– Kosten je Studienabschluss

2. Kosten der Forschung und Entwicklung/EEK in Euro

[pro Universität, pro KLR-Disziplinengruppe]

(nach Zählkategorie)

Zeitraum

Rechnungsjahr (1. Jänner – 31. Dezember)

Kosten

Die Gesamtsumme der Kosten gemäß Paragraph 4, für Leistungen gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2 bis Ziffer 5, Für die Kosten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, sind Normkosten gemäß Anlage 1 anzusetzen.

KLR-Disziplinengruppen

an der Universität vorhandene KLR-Disziplinengruppen gemäß Anlage 2

Personalkategorie

Summe der Jahresvollzeitäquivalente der Personalkategorien gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins bis 2 (Professor/innen und Äquivalente)

Zählkategorie

– Kosten absolut

– Kosten je Professor/in und Äquivalent

  1. Absatz 5,Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Frauen, Wissenschaft und Forschung kann aggregierte Ergebnisse der Kostenträgerrechnung veröffentlichen. Darunter werden Ergebnisse verstanden, die zwar Aussagen über die Kostenstruktur der Universitäten insgesamt bzw. von Gruppen von Universitäten, nicht aber über die Kosten einzelner Universitäten zulassen.
  2. Absatz 6,Die Universitäten sind darüber hinaus verpflichtet, der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Frauen, Wissenschaft und Forschung gemäß Paragraph 16, Absatz 6, UG anlassbezogen weitere für die Planung und Steuerung relevante Daten aus der Kosten- und Leistungsrechnung zur Verfügung zu stellen. Für Daten zu den Personalkosten ist Paragraph 17, Absatz 4, anzuwenden.

Schlagworte

Erhebungszeitpunkt, Bachelorstudium, Diplomstudium, Masterstudium, Kostenrechnung, Professorin

Im RIS seit

18.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2026

Gesetzesnummer

20009831

Dokumentnummer

NOR40280758