Rechtstracker.at

§ 7 PKVG

Fassungen
ab 01.01.2028 — BGBl. I Nr. 88/2026 (kundgemacht)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7 heute01.08.1997 BGBl. I Nr. 88/2026
§ 701.01.2028 § → § BGBl. I Nr. 88/2026
§ 701.08.199731.12.2027 BGBl. I Nr. 88/2026

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pensionskassenvorsorgegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2028BGBl. I Nr. 88/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PKVG

Index

57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge

Text

Abschnitt 3
Unverfallbarkeit

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die aus den geleisteten Beiträgen an eine Pensionskasse erworbene Anwartschaft auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung wird sofort unverfallbar. Die Abtretung oder Verpfändung dieser Anwartschaft ist rechtsunwirksam. Für die Pfändung gilt die Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79 aus 1896,.
  2. Absatz 2,Für die Errechnung des Unverfallbarkeitsbetrages gilt Paragraph 5, Absatz eins a, des Betriebspensionsgesetzes (BPG), Bundesgesetzblatt Nr. 282 aus 1990,; eine Abfindung ist zulässig, wenn dieser Unverfallbarkeitsbetrag den sich aus Paragraph eins, Absatz 2 und 2 a PKG ergebenden Betrag nicht übersteigt.
  3. Absatz 2 a,Anwartschaftsberechtigten, die nachweislich Beiträge nach Paragraph 15, Absatz 2, BBezG an eine Pensionskasse geleistet haben, können diese – unabhängig von der Höhe des Unverfallbarkeitsbetrags nach Absatz 2, – sechs Monate nach der Beendigung ihrer Funktion als Organ nach dem BBezG auf Antrag und einmalig bis maximal 20 000 Euro abgefunden werden. Eine Abfindung nach Absatz 2, ist nicht zulässig. Paragraph 19, Absatz 5, PKG gilt in diesen Fällen nur insoweit, als die jeweilige Pensionskasse diese Informationen automationsunterstützt mit vorhandenen Daten erbringen kann.
  4. Absatz 3,Nach dem Ende des Anspruches auf einen Bezug nach dem BBezG kann der Anwartschaftsberechtigte
    1. Ziffer eins
      die Umwandlung des Unverfallbarkeitsbetrages in eine beitragsfrei gestellte Anwartschaft verlangen; bei Eintritt des Leistungsfalles hat der Leistungsberechtigte gegen die Pensionskasse einen Anspruch aus der beitragsfrei gestellten Anwartschaft; die anteiligen Veranlagungserträge und anteiligen versicherungstechnischen Gewinne oder Verluste bis zum Leistungsfall sind zu berücksichtigen;
    2. Ziffer 2
      die Übertragung des Unverfallbarkeitsbetrages in die Pensionskasse eines Arbeitgebers, einer Gebietskörperschaft oder eines Rechtsträgers, der der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegt, einer Gruppenrentenversicherung eines Arbeitgebers oder in eine Rentenversicherung ohne Rückkaufsrecht verlangen;
    3. Ziffer 3
      die Übertragung des Unverfallbarkeitsbetrages in eine ausländische Altersversorgungseinrichtung verlangen, wenn der Anwartschaftsberechtigte seinen Arbeitsort dauernd ins Ausland verlegt;
    4. Ziffer 4
      die Fortsetzung der Pensionskassenvorsorge nur mit eigenen Beiträgen verlangen, wenn auf Grund der Vorsorgevereinbarung mindestens fünf Jahre Beiträge geleistet wurden.
  5. Absatz 4,Gibt der Anwartschaftsberechtigte binnen sechs Monaten keine Erklärung über die Verwendung seines Unverfallbarkeitsbetrages ab, ist dieser in eine beitragsfrei gestellte Anwartschaft (Absatz 3, Ziffer eins,) umzuwandeln. Verlangt der Anwartschaftsberechtigte zu einem späteren Zeitpunkt die Übertragung dieser Anwartschaft in die Pensionskasse eines Arbeitgebers, einer Gebietskörperschaft oder eines Rechtsträgers, der der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegt, in eine Gruppenrentenversicherung eines Arbeitgebers oder in eine ausländische Altersversorgungseinrichtung (Absatz 3, Ziffer 3,), ist die Anwartschaft neuerlich in einen Unverfallbarkeitsbetrag umzuwandeln. Dieser berechnet sich unter Berücksichtigung der anteiligen Veranlagungserträge und anteiligen versicherungstechnischen Gewinne oder Verluste bis zum Zeitpunkt der Übertragung nach denselben Rechenregeln, die bei der erstmaligen Berechnung des Unverfallbarkeitsbetrages (Absatz 3, Ziffer eins,) zugrunde zu legen waren.

Schlagworte

Altersversorgung

Im RIS seit

16.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2026

Gesetzesnummer

10007889

Dokumentnummer

NOR40280859

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/64/P7/NOR40280859