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§ 95 LAG

Fassungen
ab 01.01.2028 — BGBl. I Nr. 88/2026 (kundgemacht)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 95 heute01.07.2021 BGBl. I Nr. 78/2021 (Stammfassung)
§ 9501.01.2028 § → § BGBl. I Nr. 88/2026
§ 9501.07.202131.12.2027 BGBl. I Nr. 78/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landarbeitsgesetz 2021

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2021, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 95

Inkrafttretensdatum

01.01.2028BGBl. I Nr. 88/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LAG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Verfügungsmöglichkeiten der Anwartschaftsberechtigten über die Abfertigung

Paragraph 95,

  1. Absatz eins,Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann die bzw. der Anwartschaftsberechtigte, ausgenommen in den in Paragraph 93, Absatz 2, genannten Fällen,
    1. Ziffer eins
      die Auszahlung der gesamten Abfertigung als Kapitalbetrag verlangen;
    2. Ziffer 2
      die gesamte Abfertigung bis zum Vorliegen der Voraussetzungen des Absatz 4, weiterhin in der BV-Kasse veranlagen;
    3. Ziffer 3
      die Übertragung der gesamten Abfertigung in die BV-Kasse der neuen Arbeitgeberin bzw. des neuen Arbeitgebers oder in eine für die Selbständigenvorsorge ausgewählte BV-Kasse verlangen;
    4. Ziffer 4
      die Überweisung der gesamten Abfertigung
      1. Litera a
        an ein Versicherungsunternehmen, bei dem die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer bereits Versicherte bzw. Versicherter im Rahmen einer betrieblichen Kollektivversicherung (Paragraph 93, des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 – VAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,) ist oder an ein Versicherungsunternehmen ihrer bzw. seiner Wahl als Einmalprämie für eine von der bzw. vom Anwartschaftsberechtigten im Verfügungszeitpunkt bereits nachweislich abgeschlossene Pensionszusatzversicherung (Paragraph 108 b, EStG 1988) oder als Einmalprämie in eine nachweislich abgeschlossene Lebensversicherung oder
      2. Litera b
        an eine Pensionskasse oder an eine Einrichtung im Sinne des Paragraph 5, Ziffer 4, des Pensionskassengesetzes (PKG), Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990,, bei der die bzw. der Anwartschaftsberechtigte bereits Berechtigte bzw. Berechtigter im Sinne des Paragraph 5, PKG ist, als Beitrag gemäß Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 10, PKG oder an eine Einrichtung der zusätzlichen Pensionsversicherung nach Paragraph 479, ASVG, in der die bzw. der Anwartschaftsberechtige versichert ist,
      verlangen.
  2. Absatz 2,Gibt die bzw. der Anwartschaftsberechtigte die Erklärung über die Verwendung des Abfertigungsbetrages nicht binnen sechs Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder nach den sich aus Paragraph 93, Absatz 4, Ziffer eins, oder 3 ergebenden Zeitpunkten ab, ist der Abfertigungsbetrag weiter zu veranlagen. Im Falle eines innerhalb der Verfügungsfrist eingeleiteten arbeitsgerichtlichen Verfahrens über abfertigungsrelevante Umstände (etwa Entgeltansprüche oder die Art der Beendigung des Arbeitsverhältnisses) kann die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer entweder innerhalb der Frist nach dem ersten Satz oder innerhalb von sechs Monaten nach dem Eintritt der Rechtskraft des Gerichtsurteils verfügen.
  3. Absatz 3,Die bzw. der Anwartschaftsberechtigte kann, auch wenn die Voraussetzungen des Paragraph 93, Absatz 2, für eine Verfügung über die Abfertigung nicht vorliegen, sowie nach einer Verfügung nach Absatz eins, Ziffer 2, (abweichend von Absatz 2,) eine Verfügung über die gesamte Abfertigung in der jeweiligen BV-Kasse im Sinne des Absatz eins, Ziffer 3, verlangen, wenn die Abfertigungsanwartschaft seit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mindestens drei Jahre beitragsfrei gestellt ist. Die Verfügung kann nach dem Ablauf der Dreijahresfrist vorgenommen werden.
  4. Absatz 4,Die BV-Kasse hat nach dem Ablauf von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Verständigung nach Paragraph 27, Absatz 4, BMSVG über die Inanspruchnahme einer Eigenpension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung oder gleichartigen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes durch die bzw. den Anwartschaftsberechtigten die Abfertigung als Kapitalbetrag zum Ende des Folgemonats (Fälligkeit der Abfertigung) auszuzahlen, sofern die bzw. der Anwartschaftsberechtigte nicht vorher über die Abfertigung verfügt hat.
  5. Absatz 5,Die bzw. der Anwartschaftsberechtigte hat bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, ausgenommen in den in Paragraph 93, Absatz 2, genannten Fällen, einen Rechtsanspruch auf die kostenfreie Übertragung ihrer bzw. seiner gesamten Abfertigungsanwartschaft oder von Teilen der Abfertigungsanwartschaft in ein Standardprodukt zur Übertragung von Vorsorgeansprüchen (Paragraph 12 b, PKG) einer Pensionskasse; vor der Übertragung sind alle Pflichten gemäß Paragraph 19 c, PKG zu erfüllen. Eine Übertragung durch die bzw. den Anwartschaftsberechtigten ist freiwillig.

Im RIS seit

16.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2026

Gesetzesnummer

20011524

Dokumentnummer

NOR40280860