Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 100/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2026Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Text
Rechtsform und Geschäftsbeschränkungen
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz eins,Das Betriebliche Vorsorgekassengeschäft darf nur von Aktiengesellschaften mit Ort der Hauptverwaltung im Inland betrieben werden. Auf BV-Kassen sind (unbeschadet Abs. 4) die für Aktiengesellschaften allgemein geltenden gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt.Das Betriebliche Vorsorgekassengeschäft darf nur von Aktiengesellschaften mit Ort der Hauptverwaltung im Inland betrieben werden. Auf BV-Kassen sind (unbeschadet Absatz 4,) die für Aktiengesellschaften allgemein geltenden gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt.
(2)Absatz 2,BV-Kassen dürfen keine Geschäfte betreiben, die nicht mit dem betrieblichen Vorsorgekassengeschäft (§ 3 Z 7) zusammenhängen.BV-Kassen dürfen keine Geschäfte betreiben, die nicht mit dem betrieblichen Vorsorgekassengeschäft (Paragraph 3, Ziffer 7,) zusammenhängen.
(3)Absatz 3,BV-Kassen dürfen keine Beteiligungen an anderen Unternehmen halten, sofern diese Unternehmen nicht operative oder sonstige mit dem Betrieblichen Vorsorgekassengeschäft verbundene Aufgaben wahrnehmen.
(4)Absatz 4,Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit Ort der Hauptverwaltung im Inland, die bis zum 31. Dezember 2027 das Betriebliche Vorsorgekassengeschäft betrieben haben, dürfen dieses weiterhin betreiben.
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2026
Dokumentnummer
NOR40280898