Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 100/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2026Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 30Paragraph 30
Text
Veranlagungsvorschriften
§ 30.Paragraph 30,
(1)Absatz eins,Der Vorstand der BV-Kasse hat dafür Sorge zu tragen, dass die Veranlagung des der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens durch Personen erfolgt, die dafür fachlich geeignet sind und die insbesondere in den Bereichen Portfoliomanagement, Risikomanagement sowie Asset-Liability-Management eine entsprechende Berufserfahrung nachweisen können, und dass angemessene technische Ressourcen für die Veranlagung zur Verfügung stehen. Die Veranlagung des einer Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens hat nach dem Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht und unter Berücksichtigung der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu erfolgen und es ist dabei insbesondere Folgendes zu beachten:
Die Vermögenswerte sind zum größtmöglichen langfristigen Nutzen der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten insgesamt zu veranlagen;
im Falle eines möglichen Interessenkonfliktes haben die Veranlagungsentscheidungen einzig und allein im Interesse der Anwartschaftsberechtigten zu erfolgen;
die Vermögenswerte sind so zu veranlagen, dass die Sicherheit, Qualität, Liquidität und Rentabilität des einer Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens insgesamt gewährleistet ist;
die Vermögenswerte sind nach Art und Dauer in einer den erwarteten künftigen Leistungen entsprechenden Weise zu veranlagen;
Wertpapiere und Geldmarktinstrumente müssen vorrangig
an einem geregelten Markt gemäß § 1 Z 2 BörseG 2018 notiert oder gehandelt werden oderan einem geregelten Markt gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, BörseG 2018 notiert oder gehandelt werden oder
an einem Multilateralen Handelssystem (MTF) gemäß § 1 Z 24 des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 – WAG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017, oder einem Organisierten Handelssystem (OTF) gemäß § 1 Z 25 WAG 2018 gehandelt werden oderan einem Multilateralen Handelssystem (MTF) gemäß Paragraph eins, Ziffer 24, des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 – WAG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,, oder einem Organisierten Handelssystem (OTF) gemäß Paragraph eins, Ziffer 25, WAG 2018 gehandelt werden oder an einer Wertpapierbörse eines Drittlandes (§ 2 Z 8 BWG) amtlich notiert oder an einem anderen anerkannten, geregelten, für das Publikum offenen und ordnungsgemäß funktionierenden Wertpapiermarkt eines Drittlandes gehandelt werden;an einer Wertpapierbörse eines Drittlandes (Paragraph 2, Ziffer 8, BWG) amtlich notiert oder an einem anderen anerkannten, geregelten, für das Publikum offenen und ordnungsgemäß funktionierenden Wertpapiermarkt eines Drittlandes gehandelt werden;
Veranlagungen in Vermögenswerte, die nicht zum Handel an geregelten Märkten zugelassen sind, müssen in der Erklärung über die Grundsätze der Veranlagungspolitik vorgesehen sein und auf jeden Fall auf einem vorsichtigen Niveau gehalten werden;
derivative Produkte gemäß § 73 InvFG 2011, die nicht zur Absicherung von Kursrisiken erworben wurden, dürfen nur dann erworben werden, wenn sie zur Verringerung von Veranlagungsrisiken oder zur Erleichterung einer effizienten Verwaltung des einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens beitragen; die Risikokonzentration in Bezug auf eine einzige Gegenpartei oder andere Risikokonzentrationen in derivative Produkte sind zu vermeiden;derivative Produkte gemäß Paragraph 73, InvFG 2011, die nicht zur Absicherung von Kursrisiken erworben wurden, dürfen nur dann erworben werden, wenn sie zur Verringerung von Veranlagungsrisiken oder zur Erleichterung einer effizienten Verwaltung des einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens beitragen; die Risikokonzentration in Bezug auf eine einzige Gegenpartei oder andere Risikokonzentrationen in derivative Produkte sind zu vermeiden;
die Vermögenswerte sind in angemessener Weise zu streuen und eine Risikokonzentration ist zu vermeiden;
der Erwerb von Vermögenswerten ein und desselben Ausstellers oder von Ausstellern, die derselben Unternehmensgruppe angehören, darf nicht zu einer übermäßigen Risikokonzentration führen;
im Rahmen des Grundsatzes der unternehmerischen Vorsicht kann den möglichen langfristigen Auswirkungen der Veranlagung des einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens auf ökologische, soziale und die Unternehmensführung betreffende Faktoren Rechnung getragen werden.
(2)Absatz 2,Die Rückveranlagung bei Arbeitgebern, die Beiträge zur Veranlagungsgemeinschaft leisten, ist mit Ausnahme von Veranlagungen in Schuldverschreibungen des Bundes, eines Bundeslandes, eines anderen Mitgliedstaates oder eines Gliedstaates eines anderen Mitgliedstaates mit höchstens 5 vH des der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt.
(3)Absatz 3,Unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität der Tätigkeit der BV-Kassen hat die FMA die Angemessenheit der Verfahren der BV-Kassen für die Bonitätsbewertung zu überwachen; die FMA hat die Verwendung von Bezugnahmen auf Ratings, die von Ratingagenturen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 über Ratingagenturen, ABl. Nr. L 302 vom 17.11.2009 S. 1, abgegeben worden sind, in der Anlagepolitik der Veranlagungsgemeinschaft zu bewerten und hat, falls angezeigt, die Milderung der Auswirkungen solcher Bezugnahmen anzuregen, um dem ausschließlichen und automatischen Rückgriff auf derartige Ratings entgegenzuwirken.Unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität der Tätigkeit der BV-Kassen hat die FMA die Angemessenheit der Verfahren der BV-Kassen für die Bonitätsbewertung zu überwachen; die FMA hat die Verwendung von Bezugnahmen auf Ratings, die von Ratingagenturen im Sinne von Artikel 3, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EG) Nr. 1060 aus 2009, über Ratingagenturen, Amtsblatt Nummer L 302 vom 17.11.2009 Seite 1, abgegeben worden sind, in der Anlagepolitik der Veranlagungsgemeinschaft zu bewerten und hat, falls angezeigt, die Milderung der Auswirkungen solcher Bezugnahmen anzuregen, um dem ausschließlichen und automatischen Rückgriff auf derartige Ratings entgegenzuwirken.
(4)Absatz 4,Um die Erfüllung der Anforderungen gemäß Abs. 1 bis 3 zu gewährleisten, hat die BV-Kasse schriftliche Leitlinien für die Veranlagung des einer Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens zu erstellen und zu implementieren, die, sofern anwendbar, zumindest die folgenden Bereiche umfassen:Um die Erfüllung der Anforderungen gemäß Absatz eins bis 3 zu gewährleisten, hat die BV-Kasse schriftliche Leitlinien für die Veranlagung des einer Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens zu erstellen und zu implementieren, die, sofern anwendbar, zumindest die folgenden Bereiche umfassen:
Veranlagungsziele unter Beachtung der Verpflichtungen aus den Beitrittsverträgen;
Kriterien für die Sicherheit, Qualität, Liquidität, Rentabilität und Verfügbarkeit des gesamten der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens;
Strategische Asset Allokation, geeignete Abweichungsparameter und jeweils Regeln für deren Festlegung;
Definition des Anlageuniversums nach folgenden Veranlagungskategorien:
Guthaben bei Kreditinstituten,
Forderungswertpapiere
von Gebietskörperschaften,
von sonstigen Unternehmen,
Aktien und sonstige Beteiligungswertpapiere,
Veranlagungen in Anteilscheine von Investmentfonds, Immobilienfonds und AIF sind entsprechend auf die Veranlagungskategorien aufzuteilen;
Veranlagungsprozesse in Bezug auf die Auswahl, Mischung und Streuung der Vermögenswerte;
Festlegung eines geeigneten Limitsystems mit quantitativen Veranlagungsgrenzen im Hinblick auf Abs. 1 Z 7, zumindest hinsichtlich der Veranlagungskategorien gemäß Z 4 sowie für Emittenten und Gegenparteien;Festlegung eines geeigneten Limitsystems mit quantitativen Veranlagungsgrenzen im Hinblick auf Absatz eins, Ziffer 7,, zumindest hinsichtlich der Veranlagungskategorien gemäß Ziffer 4, sowie für Emittenten und Gegenparteien;
Kriterien für die Durchrechnung von Veranlagungen in Anteilscheine von Investmentfonds, Immobilienfonds und AIF auf Emittentengrenzen und Gegenparteiengrenzen gemäß Z 6 einschließlich der allfälligen Festsetzung von Wesentlichkeitsschwellenwerten;Kriterien für die Durchrechnung von Veranlagungen in Anteilscheine von Investmentfonds, Immobilienfonds und AIF auf Emittentengrenzen und Gegenparteiengrenzen gemäß Ziffer 6, einschließlich der allfälligen Festsetzung von Wesentlichkeitsschwellenwerten;
Bedingungen für die Veranlagung in
Vermögenswerte gemäß Abs. 1 Z 5,Vermögenswerte gemäß Absatz eins, Ziffer 5,,
derivative Produkte gemäß Abs. 1 Z 6 sowiederivative Produkte gemäß Absatz eins, Ziffer 6, sowie
Wertpapierleih- und Wertpapierpensionsgeschäfte;
Beschreibung der Eskalationsprozesse im Falle einer Überschreitung von festgelegten Grenzen;
Kriterien für die Aufhebung der Widmung von Wertpapieren als Daueranlage (§ 31 Abs. 1 Z 3a).Kriterien für die Aufhebung der Widmung von Wertpapieren als Daueranlage (Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3 a,).
Schlagworte
Anwartschaftsberechtigte, Wertpapierleihgeschäft
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2026
Dokumentnummer
NOR40280904