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§ 35 BMSVG

Fassungen
ab 01.01.2028 — BGBl. I Nr. 88/2026 (kundgemacht)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 35 heute01.01.2008 § → § BGBl. I Nr. 102/2007
§ 3501.01.2028 § → § BGBl. I Nr. 88/2026
§ 3501.01.200831.12.2027 § → § BGBl. I Nr. 102/2007
§ 3501.07.200231.12.2007 BGBl. I Nr. 100/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 35

Inkrafttretensdatum

01.01.2028BGBl. I Nr. 88/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BMSVG

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Verfügungsbeschränkungen

Paragraph 35,

  1. Absatz eins,Die in der Veranlagungsgemeinschaft zusammengefassten Vermögenswerte können rechtswirksam weder verpfändet oder sonst belastet noch zur Sicherung übereignet oder abgetreten werden.
  2. Absatz 2,Abweichend von Absatz eins
    1. Ziffer eins
      dürfen Kredite ausschließlich zu Liquiditätszwecken und auf vorsichtigem Niveau für einen Zeitraum von bis zu zwölf Monaten aufgenommen werden;
    2. Ziffer 2
      dürfen Grundstücke und Gebäude zu deren Verbesserung oder Sanierung vorübergehend belastet werden;
    3. Ziffer 3
      dürfen Vermögenswerte zur Sicherheitenstellung für gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 6, zulässig verwendete Derivate vorübergehend übertragen werden, sofern die Sicherheitenstellung durch die Verordnung (EU) Nr. 648 aus 2012, vorgeschrieben wird und die sich daraus ergebenden Risiken angemessen im Risikomanagement berücksichtigt sind.
  3. Absatz 3,Forderungen gegen die BV-Kasse und Forderungen, die zu der Veranlagungsgemeinschaft gehören, können rechtswirksam nicht gegeneinander aufgerechnet werden.
  4. Absatz 4,Bei Eintragungen des Eigentums in das Grundbuch ist auf Ansuchen der BV-Kasse ersichtlich zu machen, welcher Veranlagungsgemeinschaft der Vermögenswert gewidmet ist.

Im RIS seit

16.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2026

Gesetzesnummer

20002088

Dokumentnummer

NOR40280907