Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 100/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2026Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 36Paragraph 36
Text
Insolvenz
§ 36.Paragraph 36,
(1)Absatz eins,Über das Vermögen einer BV-Kasse kann ein Sanierungsverfahren nicht eröffnet werden.
(2)Absatz 2,Im Insolvenzverfahren einer BV-Kasse findet ein Sanierungsplanantrag nicht statt.
(3)Absatz 3,Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann nur von der FMA gestellt werden. § 70 der Insolvenzordnung ist anzuwenden.Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann nur von der FMA gestellt werden. Paragraph 70, der Insolvenzordnung ist anzuwenden.
(4)Absatz 4,Die einer Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögenswerte bilden im Insolvenzverfahren eine Sondermasse (§ 48 Abs. 1 der Insolvenzordnung).Die einer Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögenswerte bilden im Insolvenzverfahren eine Sondermasse (Paragraph 48, Absatz eins, der Insolvenzordnung).
(5)Absatz 5,Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens enden die Vertragsverhältnisse aus den Beitrittsverträgen.
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2026
Dokumentnummer
NOR40280908