Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 100/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2026Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 38Paragraph 38
Beachte
zum Bezugszeitraum vgl. § 46zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 46
Text
Befriedigung der Ansprüche
§ 38.Paragraph 38,
(1)Absatz eins,Das Insolvenzgericht hat eine abschließende Aufstellung der Konten (§ 25) für den Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu veranlassen.Das Insolvenzgericht hat eine abschließende Aufstellung der Konten (Paragraph 25,) für den Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu veranlassen.
(2)Absatz 2,Die Anwartschaftsberechtigten haben auf die ihrer Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögenswerte entsprechend dem gemäß Abs. 1 ermittelten Stand ihres Kontos Anspruch.Die Anwartschaftsberechtigten haben auf die ihrer Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögenswerte entsprechend dem gemäß Absatz eins, ermittelten Stand ihres Kontos Anspruch.
(3)Absatz 3,Soweit die den Anwartschaftsberechtigten aus dem Beitrittsvertrag zustehenden Ansprüche gemäß Abs. 2 nicht zur Gänze befriedigt wurden, gehen sie den übrigen Insolvenzforderungen vor.Soweit die den Anwartschaftsberechtigten aus dem Beitrittsvertrag zustehenden Ansprüche gemäß Absatz 2, nicht zur Gänze befriedigt wurden, gehen sie den übrigen Insolvenzforderungen vor.
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2026
Dokumentnummer
NOR40280910