Rechtstracker.at

§ 40 BMSVG

Fassungen
ab 01.01.2028 — BGBl. I Nr. 88/2026 (kundgemacht)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 40 heute01.10.2024 § → § BGBl. I Nr. 119/2024
§ 4001.01.2028 § → § BGBl. I Nr. 88/2026
§ 4001.10.202431.12.2027 § → § BGBl. I Nr. 119/2024
§ 4001.01.201430.09.2024 § → § BGBl. I Nr. 135/2013
§ 4001.01.200831.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 102/2007
§ 4001.07.200231.12.2007 BGBl. I Nr. 100/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 40

Inkrafttretensdatum

01.01.2028BGBl. I Nr. 88/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BMSVG

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Jahresabschluss und Rechenschaftsbericht

Paragraph 40,

  1. Absatz eins,Das Geschäftsjahr der BV-Kassen und der Veranlagungsgemeinschaften ist das Kalenderjahr.
  2. Absatz 2,Für die Rechnungslegung der BV-Kassen gelten die Vorschriften des Unternehmensgesetzbuches – UGB, dRGBl. S. 219 aus 1897,, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt.
  3. Absatz 3,Neben der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung der BV-Kasse, in der die Vermögensgegenstände, Schulden, Erträge und Aufwendungen sämtlicher Veranlagungsgemeinschaften einer BV-Kasse in zusammengefasster Form enthalten sind, ist für jede Veranlagungsgemeinschaft zu den finanziellen und den gemäß Artikel 11, der Verordnung (EU) 2019 aus 2088, vorgegebenen nicht-finanziellen Informationen ein Rechenschaftsbericht aufzustellen. Der Rechenschaftsbericht ist vom Abschlussprüfer der BV-Kasse zu prüfen.
  4. Absatz 4,Die FMA hat die Formblätter für die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung der BV-Kasse sowie den Rechenschaftsbericht der Veranlagungsgemeinschaft durch Verordnung festzulegen. Sie hat dabei die Besonderheiten des Betrieblichen Vorsorgekassengeschäftes, die allgemeinen bilanziellen Grundsätze des UGB und die Interessen der Anwartschaftsberechtigten zu beachten. Die FMA kann dabei die Größe, interne Organisation sowie die Größenordnung, die Art, den Umfang und die Komplexität der Tätigkeiten der BV-Kassen in angemessener Weise berücksichtigen.
  5. Absatz 5,Die BV-Kasse hat den Jahresabschluss und den Rechenschaftsbericht entsprechend der Formblätter gemäß Absatz 4, so rechtzeitig aufzustellen, dass die Vorlagefrist des Paragraph 40 a, Absatz eins, eingehalten wird.
  6. Absatz 6,Der Abschlussprüfer hat diejenigen Teile des Prüfungsberichtes über den Jahresabschluss, die sich in der Bilanz der BV-Kasse auf die Aktiva und Passiva der Vermögensaufstellung der Veranlagungsgemeinschaften sowie in der Gewinn- und Verlustrechnung der BV-Kasse auf das Ergebnis der Veranlagungsgemeinschaften beziehen, gesondert und aufgeteilt bei den jeweiligen Veranlagungsgemeinschaften zu erläutern. Eine gesonderte Erläuterung der die Veranlagungsgemeinschaften betreffenden Posten hat im Prüfungsbericht über die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung zu unterbleiben.
  7. Absatz 7,Sind nach dem abschließenden Ergebnis der Prüfung des Rechenschaftsberichtes der Veranlagungsgemeinschaft keine Einwendungen zu erheben, so hat der Abschlussprüfer dies durch folgenden Vermerk zu bestätigen: „Die Buchführung und der Abschluss entsprechen nach meiner/unserer pflichtgemäßen Prüfung den gesetzlichen Vorschriften. Der Rechenschaftsbericht vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung ein möglichst getreues Bild der Lage der Veranlagungsgemeinschaft.“

Anmerkung

EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 135/2013

Schlagworte

Gewinnrechung

Im RIS seit

16.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2026

Gesetzesnummer

20002088

Dokumentnummer

NOR40280912