Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 100/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2026Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 45Paragraph 45
Text
Irreführende Werbung und Verletzung von Bezeichnungsschutz sowie Erwerbsverboten
§ 45.Paragraph 45,
(1)Absatz eins,Wer den Bestimmungen der §§ 22 und 23 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.Wer den Bestimmungen der Paragraphen 22, und 23 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.
(2)Absatz 2,Die FMA hat dem Zuwiderhandelnden zugleich aufzutragen, seine gesetzwidrige Handlung unverzüglich einzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2026
Dokumentnummer
NOR40280917