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§ 45a BMSVG

Fassungen
ab 01.01.2028 — BGBl. I Nr. 88/2026 (kundgemacht)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 45a heute01.01.2014 BGBl. I Nr. 135/2013
§ 45a01.01.2028 § → § BGBl. I Nr. 88/2026
§ 45a01.01.201431.12.2027 BGBl. I Nr. 135/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 45 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2028BGBl. I Nr. 88/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BMSVG

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Veröffentlichung von Maßnahmen und Sanktionen

Paragraph 45 a,

  1. Absatz eins,Die FMA hat rechtskräftig angeordnete Maßnahmen nach Paragraph 40 c, Absatz 7, bis 10 sowie rechtskräftig verhängte Geldstrafen wegen Verstößen gemäß Paragraphen 44, und 45 mitsamt der Identität der betroffenen Person unter Anführung der Art und des Charakters des zu Grunde liegenden Verstoßes auf der Internetseite der FMA bekannt zu machen, nachdem die betreffende Person über die Entscheidung, mit der die Maßnahme oder Sanktion verhängt wurde, unterrichtet wurde. Die Veröffentlichung ist von der FMA auch um jede gerichtliche dem Grunde nach bestätigende Entscheidung zu ergänzen.
  2. Absatz 2,Ist die FMA nach einer fallbezogenen Bewertung der Verhältnismäßigkeit der Bekanntmachung der betreffenden Angaben zu der Ansicht gelangt, dass die Bekanntmachung der Identität der juristischen Personen oder der personenbezogenen Daten der natürlichen Personen unverhältnismäßig wäre, oder würde die Bekanntmachung die Stabilität der Finanzmärkte oder laufende Ermittlungen gefährden, so kann die FMA entweder
    1. Ziffer eins
      die Entscheidung, mit der die Sanktion oder andere Maßnahme verhängt wird, erst dann bekanntmachen, wenn die Gründe für ihre Nichtbekanntmachung weggefallen sind, oder
    2. Ziffer 2
      die Entscheidung, mit der die Sanktion oder andere Maßnahme verhängt wird in anonymisierter Form bekanntmachen, wenn diese anonymisierte Bekanntmachung einen wirksamen Schutz der personenbezogenen Daten gewährleistet, oder
    3. Ziffer 3
      davon absehen, die Entscheidung, mit der die Sanktion oder andere Maßnahme verhängt wird, bekanntzumachen, wenn die Möglichkeiten gemäß Ziffer eins, oder 2 ihrer Ansicht nach nicht ausreichen, um zu gewährleisten, dass
      1. Litera a
        die Stabilität der Finanzmärkte nicht gefährdet wird oder
      2. Litera b
        bei Maßnahmen oder Sanktionen, die als geringfügig angesehen werden, bei einer Bekanntmachung solcher Entscheidungen die Verhältnismäßigkeit gewahrt ist.
    Wird entschieden, eine Sanktion oder eine andere Maßnahme in anonymisierter Form bekanntzumachen, kann die Bekanntmachung der einschlägigen Angaben um einen angemessenen Zeitraum aufgeschoben werden, wenn davon auszugehen ist, dass die Gründe für eine anonymisierte Bekanntmachung im Laufe dieses Zeitraums wegfallen werden.
  3. Absatz 3,Absatz eins und 2 gelten nicht für Entscheidungen, mit denen Maßnahmen mit Ermittlungscharakter verhängt werden.
  4. Absatz 4,Der von der Veröffentlichung Betroffene kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung gemäß Absatz eins, in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren bei der FMA beantragen. Die FMA hat diesfalls die Einleitung eines solchen Verfahrens in gleicher Weise bekannt zu machen. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung festgestellt, so hat die FMA die Veröffentlichung richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen.
  5. Absatz 5,Die FMA hat jede Veröffentlichung gemäß dieser Bestimmung fünf Jahre auf der Internetseite der FMA zugänglich zu machen. Eine Veröffentlichung personenbezogener Daten ist nur solange aufrecht zu erhalten, so lange nicht eines der Kriterien gemäß Absatz 2, Ziffer eins, bis 3 erfüllt werden würde.
  6. Absatz 6,Die FMA ist zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 ermächtigt, soweit dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz erforderlich ist.

Verfahrens- und Strafbestimmungen

Anmerkung, Paragraph 43, aufgehoben durch Artikel 8, Ziffer 42,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2026,)

Kosten

Anmerkung, Paragraph 45 a, aufgehoben durch Artikel 8, Ziffer 42,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2026,)

Anmerkung, Grund für die Positionierung der beiden Paragraphenüberschriften nach dem Paragraph 45 a, ist der Umstand, dass mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2026, zwar die bisherigen Paragraphen 42 a bis 45 a, nicht jedoch die den Paragraphen 43 und 45 a vorangestellten Überschriften aufgehoben wurden und dass „nach Paragraph 42, ein neuer 6. Abschnitt eingefügt wurde.)

Anmerkung

EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 135/2013

Im RIS seit

16.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2026

Gesetzesnummer

20002088

Dokumentnummer

NOR40280918