Rechtstracker.at

§ 6 SNE-G-V

Fassungen
ab 01.01.2027 — BGBl. II Nr. 299/2026 (Stammfassung) (kundgemacht)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6 heute13.10.2026 BGBl. II Nr. 299/2026 (Stammfassung)
§ 601.01.2027 § → § BGBl. II Nr. 299/2026 (Stammfassung)
§ 613.10.202631.12.2026 BGBl. II Nr. 299/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Systemnutzungsentgelte-Grundsatzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 299 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2027BGBl. II Nr. 299/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SNE-G-V

Index

58/02 Energierecht

Text

Leistungspreis (LP)

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Für die Bestimmung des Leistungspreises hat der Netzbetreiber die verrechnungsrelevante Leistung am Hauptzählpunkt für den Netzanschlusspunkt mit dem Monatsleistungspreis zu multiplizieren.
  2. Absatz 2,Der Monatsleistungspreis ist in der Tarifverordnung in Cent/kW oder Cent/MW je Netzbereich und Netzebene festzulegen. Für die Netzebene 7 ist dabei ein Monatsleistungspreis in Cent/kW für den 10 kW nicht übersteigenden Anteil der verrechnungsrelevanten Leistung und ein Monatsleistungspreis in Cent/kW für den übrigen Anteil der verrechnungsrelevanten Leistung festzulegen.
  3. Absatz 3,Die Mindestbemessungsgrundlage der verrechnungsrelevanten Leistung beträgt
    1. Ziffer eins
      auf den Netzebenen 1 bis 6 20 % der vertraglich vereinbarten, netzwirksamen Leistung in Bezugsrichtung und
    2. Ziffer 2
      auf der Netzebene 7 mit Ausnahme von Kleinstanschlüssen 2 kW.
  4. Absatz 3 a,Abweichend von Absatz 2 und 3 ist für den Zeitraum von 1. Jänner bis 30. November 2027
    1. Ziffer eins
      für nicht gemessene Kunden gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6, der Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2018 (SNE-V 2018), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 398 aus 2017, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 305 aus 2025,, ein pauschaler Betrag in Euro je Zählpunkt als Monatsleistungspreis und
    2. Ziffer 2
      für die übrigen Entnehmer auf der Netzebene 7 ein einheitlicher Monatsleistungspreis in Cent/kW
    je Netzbereich in der Tarifverordnung festzulegen.
  5. Absatz 3 b,Die Netzbetreiber haben der Regulierungsbehörde ihre voraussichtliche Bereitschaft zur Verrechnung gemäß Absatz 2 und 3 auf der Netzebene 7 bis 11. November 2026 darzulegen. Die in Absatz 3 a, genannten Zeitpunkte können durch eine neue Verordnung oder Verordnungsnovelle gemäß Paragraph 135, Absatz eins, ElWG je nach Netzbereich im Zeitraum von 1. Jänner 2027 bis 30. Juni 2028 modifiziert werden. Die in der Tarifverordnung auf Grundlage von Absatz 3 a, festgelegten Entgelte sind diesfalls im modifizierten Zeitraum anzuwenden.
  6. Absatz 4,Der für eine flexible Entnahme gemäß Paragraph 10, vereinbarte Anteil der netzwirksamen Leistung ist bei der Bestimmung der Höhe der Mindestbemessungsgrundlage gemäß Absatz 3, Ziffer eins, nicht zu berücksichtigen.
  7. Absatz 5,Für saisonale Speicher und Elektrolyse mit bilanzieller Wiedereinspeisung ist in der Tarifverordnung für alle Netzbereiche und Netzebenen ein einheitlicher Leistungspreis festzulegen.

Im RIS seit

14.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2026

Gesetzesnummer

20013314

Dokumentnummer

NOR40281083