Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Systemnutzungsentgelte-Grundsatzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 299/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 299 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Text
Arbeitspreis (AP)
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Für die Bestimmung des Arbeitspreises hat der Netzbetreiber die verrechnungsrelevante Arbeit am Hauptzählpunkt für den Netzanschlusspunkt mit dem im jeweiligen Abrechnungszeitraum geltenden Arbeitspreis zu multiplizieren.
(2)Absatz 2,In der Tarifverordnung ist der Arbeitspreis in Cent/kWh für Entnehmer je Netzbereich und Netzebene zu bestimmen.
(3)Absatz 3,Für den Zeitraum von 1. April bis 30. September, jeweils von 10 bis 16 Uhr, ist der „Sommer-Nieder-Arbeitspreis (SNAP)“ gemäß Abs. 2 für die Netzebene 7 festzulegen.Für den Zeitraum von 1. April bis 30. September, jeweils von 10 bis 16 Uhr, ist der „Sommer-Nieder-Arbeitspreis (SNAP)“ gemäß Absatz 2, für die Netzebene 7 festzulegen.
(4)Absatz 4,Für den Zeitraum von 1. Oktober bis 31. März des Folgejahres jeweils von 23 Uhr bis 5 Uhr des Folgetags, ist der „Winter-Nieder-Arbeitspreis (WiNAP)“ gemäß Abs. 2 für die Netzebene 7 festzulegen.Für den Zeitraum von 1. Oktober bis 31. März des Folgejahres jeweils von 23 Uhr bis 5 Uhr des Folgetags, ist der „Winter-Nieder-Arbeitspreis (WiNAP)“ gemäß Absatz 2, für die Netzebene 7 festzulegen.
(4a)Absatz 4 a,Abweichend von Abs. 2 bis 4 ist für den Zeitraum von 1. Jänner bis 30. November 2027 für nicht gemessene Kunden gemäß § 5 Abs. 1 Z 6 SNE-V 2018 ein gesonderter Arbeitspreis, ein gesonderter SNAP und ein gesonderter WiNAP je Netzbereich in der Tarifverordnung festzulegen. Abweichend von Absatz 2 bis 4 ist für den Zeitraum von 1. Jänner bis 30. November 2027 für nicht gemessene Kunden gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6, SNE-V 2018 ein gesonderter Arbeitspreis, ein gesonderter SNAP und ein gesonderter WiNAP je Netzbereich in der Tarifverordnung festzulegen.
(4b)Absatz 4 b,Die Netzbetreiber haben der Regulierungsbehörde ihre voraussichtliche Bereitschaft zur Verrechnung gemäß Abs. 2 bis 4 auf der Netzebene 7 bis 11. November 2026 darzulegen. Die in Abs. 4a genannten Zeitpunkte können durch eine neue Verordnung oder Verordnungsnovelle gemäß § 135 Abs. 1 ElWG je nach Netzbereich im Zeitraum von 1. Jänner 2027 bis 30. Juni 2028 modifiziert werden. Die in der Tarifverordnung auf Grundlage von Abs. 4a festgelegten Entgelte sind diesfalls im modifizierten Zeitraum anzuwenden.Die Netzbetreiber haben der Regulierungsbehörde ihre voraussichtliche Bereitschaft zur Verrechnung gemäß Absatz 2 bis 4 auf der Netzebene 7 bis 11. November 2026 darzulegen. Die in Absatz 4 a, genannten Zeitpunkte können durch eine neue Verordnung oder Verordnungsnovelle gemäß Paragraph 135, Absatz eins, ElWG je nach Netzbereich im Zeitraum von 1. Jänner 2027 bis 30. Juni 2028 modifiziert werden. Die in der Tarifverordnung auf Grundlage von Absatz 4 a, festgelegten Entgelte sind diesfalls im modifizierten Zeitraum anzuwenden.
(5)Absatz 5,SNAP und WiNAP gelten nicht für Anschlüsse, bei denen generell keine gemessenen Viertelstundenwerte oder die zur zeitlichen Abgrenzung notwendigen erfassten Verbrauchsdaten zur Verfügung stehen.
(6)Absatz 6,Für saisonale Speicher und Elektrolyse mit bilanzieller Wiedereinspeisung ist in der Tarifverordnung für alle Netzbereiche und Netzebenen ein einheitlicher Arbeitspreis festzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
14.10.2026
Dokumentnummer
NOR40281085