Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Systemnutzungsentgelte-Grundsatzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 299/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 299 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Text
Systemdienliche Speicher auf den Netzebenen 1 bis 3
§ 25.Paragraph 25,
Ein systemdienlicher Speicher mit Anschluss auf einer der Netzebenen 1 bis 3 ist eine Energiespeicheranlage,
für deren Netzanschluss mit Ausnahme der Anschlussanlage kein weiterer Netzausbau verursacht wird, indem der Netzbetreiber vertraglich das Recht und die technische Möglichkeit erhält, den zulässigen Betriebsbereich in beide Energierichtungen innerhalb definierter Grenzen gemäß § 26 Abs. 1 unentgeltlich einzuschränken;für deren Netzanschluss mit Ausnahme der Anschlussanlage kein weiterer Netzausbau verursacht wird, indem der Netzbetreiber vertraglich das Recht und die technische Möglichkeit erhält, den zulässigen Betriebsbereich in beide Energierichtungen innerhalb definierter Grenzen gemäß Paragraph 26, Absatz eins, unentgeltlich einzuschränken;
die an einem verfügbaren Netzanschlusspunkt angeschlossen wird, welcher im Netzentwicklungsplan oder im Verteilernetzentwicklungsplan auf einer der Netzebenen 1 bis 3 als für den systemdienlichen Betrieb geeignet ausgewiesen wird;
welche unmittelbar an eine der Netzebenen 1 bis 3 angeschlossen ist;
deren Betreiber dem anschließenden Netzbetreiber unentgeltlich Blindleistung im angeforderten Umfang, entsprechend den Vorgaben der allgemeinen technischen Anforderungen, zur Verfügung stellt und
welche die vom Netzbetreiber zum geeigneten Standort jeweils definierten Anforderungen oder Einschränkungen für den Anschluss eines systemdienlichen Speichers zum Zeitpunkt der Herstellung des Anschlusses erfüllt.
Zuletzt aktualisiert am
14.10.2026
Dokumentnummer
NOR40281103