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§ 25 SNE-G-V

Fassungen
01.01.2027 bis 31.12.2030 — BGBl. II Nr. 299/2026 (Stammfassung) (kundgemacht)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2501.01.2031 § → § BGBl. II Nr. 299/2026 (Stammfassung)
§ 2501.01.202731.12.2030 BGBl. II Nr. 299/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Systemnutzungsentgelte-Grundsatzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 299 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

01.01.2027BGBl. II Nr. 299/2026

Außerkrafttretensdatum

31.12.2030

Abkürzung

SNE-G-V

Index

58/02 Energierecht

Text

Systemdienliche Speicher auf den Netzebenen 1 bis 3

Paragraph 25,

Ein systemdienlicher Speicher mit Anschluss auf einer der Netzebenen 1 bis 3 ist eine Energiespeicheranlage,

  1. Ziffer eins
    für deren Netzanschluss mit Ausnahme der Anschlussanlage kein weiterer Netzausbau verursacht wird, indem der Netzbetreiber vertraglich das Recht und die technische Möglichkeit erhält, den zulässigen Betriebsbereich in beide Energierichtungen innerhalb definierter Grenzen gemäß Paragraph 26, Absatz eins, unentgeltlich einzuschränken;
  2. Ziffer 2
    die an einem verfügbaren Netzanschlusspunkt angeschlossen wird, welcher im Netzentwicklungsplan oder im Verteilernetzentwicklungsplan auf einer der Netzebenen 1 bis 3 als für den systemdienlichen Betrieb geeignet ausgewiesen wird;
  3. Ziffer 3
    welche unmittelbar an eine der Netzebenen 1 bis 3 angeschlossen ist;
  4. Ziffer 4
    deren Betreiber dem anschließenden Netzbetreiber unentgeltlich Blindleistung im angeforderten Umfang, entsprechend den Vorgaben der allgemeinen technischen Anforderungen, zur Verfügung stellt und
  5. Ziffer 5
    welche die vom Netzbetreiber zum geeigneten Standort jeweils definierten Anforderungen oder Einschränkungen für den Anschluss eines systemdienlichen Speichers zum Zeitpunkt der Herstellung des Anschlusses erfüllt.

Im RIS seit

14.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2026

Gesetzesnummer

20013314

Dokumentnummer

NOR40281103