Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Systemnutzungsentgelte-Grundsatzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 299/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 299 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26Paragraph 26
Text
Gemeinsame Bestimmungen für systemdienliche Speicher im Verteiler- und Übertragungsnetz
§ 26.Paragraph 26,
(1)Absatz eins,Das maximale Ausmaß der Einschränkung gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 oder § 25 Z 1 für die ersten fünf Jahre ist mit Abschluss des Netzanschlussvertrages durch den Netzbetreiber auf stündlicher Basis, differenziert nach Monaten bekanntzugeben. Der Netzbetreiber hat dem Netzbenutzer das nach Maßgabe der prognostizierten Netzbelastung bedarfsgerecht ermittelte, tatsächliche Ausmaß der Einschränkung täglich bis 6 Uhr des Vortages dynamisch zumindest auf stündlicher Basis bekannt zu geben. Bei Ermittlung des Einschränkungsausmaßes hat der Netzbetreiber die Methode über die Berechnung der Netzanschlusskapazitäten gemäß § 99 Abs. 3 ElWG zu berücksichtigen.Das maximale Ausmaß der Einschränkung gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, oder Paragraph 25, Ziffer eins, für die ersten fünf Jahre ist mit Abschluss des Netzanschlussvertrages durch den Netzbetreiber auf stündlicher Basis, differenziert nach Monaten bekanntzugeben. Der Netzbetreiber hat dem Netzbenutzer das nach Maßgabe der prognostizierten Netzbelastung bedarfsgerecht ermittelte, tatsächliche Ausmaß der Einschränkung täglich bis 6 Uhr des Vortages dynamisch zumindest auf stündlicher Basis bekannt zu geben. Bei Ermittlung des Einschränkungsausmaßes hat der Netzbetreiber die Methode über die Berechnung der Netzanschlusskapazitäten gemäß Paragraph 99, Absatz 3, ElWG zu berücksichtigen.
(2)Absatz 2,Nach frühestens einem Jahr können die Vertragsparteien einvernehmlich eine Evaluierung und Neufestlegung des maximalen Ausmaßes der Einschränkung gemäß Abs. 1 für die Dauer von fünf Jahren ab diesem Zeitpunkt vornehmen.Nach frühestens einem Jahr können die Vertragsparteien einvernehmlich eine Evaluierung und Neufestlegung des maximalen Ausmaßes der Einschränkung gemäß Absatz eins, für die Dauer von fünf Jahren ab diesem Zeitpunkt vornehmen.
(3)Absatz 3,Die Befreiung von systemdienlichen Speichern ist im Ausmaß von bis zu 5 GW an Engpassleistung für ganz Österreich zu gewähren.
(4)Absatz 4,Die im Sinne des Abs. 3 vergebene Leistung ist vom Netzbetreiber unverzüglich und jedenfalls binnen 30 Tagen nach Abschluss oder Abänderung des Netzanschlussvertrages auf der gemeinsamen Internetplattform gemäß § 117 ElWG unter Angabe der Engpassleistung der Energiespeicheranlage oder -anlagen, des Energiespeicherbetreibers oder Aggregators und des Abschluss- oder Abänderungsdatums einzumelden.Die im Sinne des Absatz 3, vergebene Leistung ist vom Netzbetreiber unverzüglich und jedenfalls binnen 30 Tagen nach Abschluss oder Abänderung des Netzanschlussvertrages auf der gemeinsamen Internetplattform gemäß Paragraph 117, ElWG unter Angabe der Engpassleistung der Energiespeicheranlage oder -anlagen, des Energiespeicherbetreibers oder Aggregators und des Abschluss- oder Abänderungsdatums einzumelden.
(5)Absatz 5,Netzanschluss- und -zugangsbegehren für systemdienliche Speicher sind aufschiebend bedingt, für den Fall, dass binnen 30 Tagen nach Abschluss oder Abänderung des Netzanschlussvertrages das Ausmaß gemäß Abs. 3 erreicht oder überschritten wird.Netzanschluss- und -zugangsbegehren für systemdienliche Speicher sind aufschiebend bedingt, für den Fall, dass binnen 30 Tagen nach Abschluss oder Abänderung des Netzanschlussvertrages das Ausmaß gemäß Absatz 3, erreicht oder überschritten wird.
(6)Absatz 6,Netzanschlussverträge, welche im Zeitraum gemäß Abs. 5 abgeschlossen oder abgeändert werden, sind von allen betroffenen Netzbetreibern nach dem Kriterium des § 24 Abs. 1 Z 2 zu reihen. Dabei ist jenen Speichern der Vorzug zu geben, bei deren Umspannwerk auf der Netzebene 4 die zuletzt gemäß § 24 Abs. 1 Z 2 ermittelte Photovoltaik-Verhältnisleistung am höchsten war. Daraufhin haben die Netzbetreiber an jenen Netzanschlussverträgen der bestgereihten Energiespeicherbetreiber bis zur Ausschöpfung des Ausmaßes nach Abs. 3 festzuhalten, wobei die letzte anzuschließende Anlage das Ausmaß teilweise überschreiten darf. Die übrigen Netzanschlussverträge sind als unwirksam aufzulösen.Netzanschlussverträge, welche im Zeitraum gemäß Absatz 5, abgeschlossen oder abgeändert werden, sind von allen betroffenen Netzbetreibern nach dem Kriterium des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, zu reihen. Dabei ist jenen Speichern der Vorzug zu geben, bei deren Umspannwerk auf der Netzebene 4 die zuletzt gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, ermittelte Photovoltaik-Verhältnisleistung am höchsten war. Daraufhin haben die Netzbetreiber an jenen Netzanschlussverträgen der bestgereihten Energiespeicherbetreiber bis zur Ausschöpfung des Ausmaßes nach Absatz 3, festzuhalten, wobei die letzte anzuschließende Anlage das Ausmaß teilweise überschreiten darf. Die übrigen Netzanschlussverträge sind als unwirksam aufzulösen.
(7)Absatz 7,Die Netzbetreiber haben Netzanschlussverträge von systemdienlichen Speichern für die Zwecke der Abs. 3 bis 6 aufschiebend zu bedingen.Die Netzbetreiber haben Netzanschlussverträge von systemdienlichen Speichern für die Zwecke der Absatz 3 bis 6 aufschiebend zu bedingen.
(8)Absatz 8,Die Befreiung endet spätestens nach 20 Jahren ab erstmaliger Inbetriebnahme der jeweiligen Energiespeicheranlage.
Schlagworte
Netzzugangsbegehren, Verteilernetz, Abschlussdatum, Netzanschlussbegehren
Zuletzt aktualisiert am
14.10.2026
Dokumentnummer
NOR40281104