Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Systemnutzungsentgelte-Grundsatzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 299/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 299 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 34Paragraph 34
Text
Übergangsbestimmungen für bestehende Anschlüsse
§ 34.Paragraph 34,
(1)Absatz eins,Für Netzanschlusspunkte in Entnahmerichtung auf der Netzebene 7, die vor 1. Jänner 2027 errichtet oder deren Errichtung vor diesem Datum vertraglich vereinbart wurde, ist für die Zwecke der Netzentgeltbestimmung der höchste der folgenden Werte maßgeblich:
die per 31. Dezember 2026 in Entnahmerichtung vertraglich vereinbarte, netzwirksame Leistung;
der Mittelwert der zwei höchsten monatlichen Viertelstundenleistungswerte des Kalenderjahres 2026 oder, falls vor dem Jahr 2027 keine entsprechenden Messwerte vorliegen, jener des Kalenderjahres 2027.
(2)Absatz 2,Abs. 1 gilt nicht für:Absatz eins, gilt nicht für:
Anschlüsse, die per 31. Dezember 2026 unterbrechbar gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 SNE-V 2018 waren.Anschlüsse, die per 31. Dezember 2026 unterbrechbar gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, SNE-V 2018 waren.
(3)Absatz 3,Die Rückerstattung eines Netzbereitstellungsentgelts ist entsprechend der Vorgaben des § 55 Abs. 2 ElWOG 2010 möglich, sofern die über den Zeitraum von drei Jahren ununterbrochen dauernde Verringerung der tatsächlichen Ausnutzung oder dauerhafte Stilllegung des Anschlusses vor dem 1. Jänner 2030 abgeschlossen ist.Die Rückerstattung eines Netzbereitstellungsentgelts ist entsprechend der Vorgaben des Paragraph 55, Absatz 2, ElWOG 2010 möglich, sofern die über den Zeitraum von drei Jahren ununterbrochen dauernde Verringerung der tatsächlichen Ausnutzung oder dauerhafte Stilllegung des Anschlusses vor dem 1. Jänner 2030 abgeschlossen ist.
(4)Absatz 4,Auf Anschlüsse in Entnahmerichtung, die mit 31. Dezember 2026 unterbrechbar gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 SNE-V 2018 waren, ist ab 1. Jänner 2030 das reguläre Netznutzungsentgelt nach den §§ 4 ff anzuwenden, sofern diese Verordnung nichts anderes bestimmt.Auf Anschlüsse in Entnahmerichtung, die mit 31. Dezember 2026 unterbrechbar gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, SNE-V 2018 waren, ist ab 1. Jänner 2030 das reguläre Netznutzungsentgelt nach den Paragraphen 4, ff anzuwenden, sofern diese Verordnung nichts anderes bestimmt.
(5)Absatz 5,Für Anschlüsse in Entnahmerichtung, die mit 31. Dezember 2026 unterbrechbar gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 SNE-V 2018 waren, ist in der TarifverordnungFür Anschlüsse in Entnahmerichtung, die mit 31. Dezember 2026 unterbrechbar gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, SNE-V 2018 waren, ist in der Tarifverordnung
je Netzbereich und Netzebene ein monatlicher Leistungspreis in Cent/kW oder Cent/MW und
je Netzbereich und Netzebene ein Arbeitspreis in Cent/kWh
festzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
14.10.2026
Dokumentnummer
NOR40281112