Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Granulare Kreditdatenerhebungs-Verordnung 2018
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 170/2018 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 300/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 170 aus 2018, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 300 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Text
Meldeverpflichtung
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Meldepflichtige Institute haben unter den Voraussetzungen des § 75 Abs. 1 und 2 BWG die Meldung granularer Kreditdaten gemäß § 3 Abs. 1 und 2 und die Meldung von Stammdaten gemäß § 4 an die Oesterreichische Nationalbank zu erstatten.Meldepflichtige Institute haben unter den Voraussetzungen des Paragraph 75, Absatz eins und 2 BWG die Meldung granularer Kreditdaten gemäß Paragraph 3, Absatz eins und 2 und die Meldung von Stammdaten gemäß Paragraph 4, an die Oesterreichische Nationalbank zu erstatten.
(2)Absatz 2,Meldepflichtige Institute, die übergeordnete Kreditinstitute gemäß § 30 Abs. 5 BWG oder die Zentralorganisation eines Kreditinstitute-Verbundes gemäß § 30a BWG sind, haben gemäß § 75 Abs. 1a BWG die Meldung von Verbriefungen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Nummer 61 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie von damit in Zusammenhang stehenden Risikoinformationen gemäß § 3 Abs. 3 an die Oesterreichische Nationalbank zu erstatten. Handelt es sich beim übergeordneten Kreditinstitut nicht um das verantwortliche Unternehmen gemäß § 30 Abs. 6 BWG, so ist die Meldung von diesem zu erstatten.Meldepflichtige Institute, die übergeordnete Kreditinstitute gemäß Paragraph 30, Absatz 5, BWG oder die Zentralorganisation eines Kreditinstitute-Verbundes gemäß Paragraph 30 a, BWG sind, haben gemäß Paragraph 75, Absatz eins a, BWG die Meldung von Verbriefungen im Sinne von Artikel 4, Absatz eins, Nummer 61 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, sowie von damit in Zusammenhang stehenden Risikoinformationen gemäß Paragraph 3, Absatz 3, an die Oesterreichische Nationalbank zu erstatten. Handelt es sich beim übergeordneten Kreditinstitut nicht um das verantwortliche Unternehmen gemäß Paragraph 30, Absatz 6, BWG, so ist die Meldung von diesem zu erstatten.
(3)Absatz 3,Meldungen von meldepflichtigen Instituten gemäß § 1 Z 1 lit. a und b mit Sitz im Inland haben durch die Hauptanstalten zu erfolgen, wobei Meldungen betreffend ausländische Zweigstellen dieser meldepflichtigen Institute gemäß § 10 BWG gesondert auszuweisen sind.Meldungen von meldepflichtigen Instituten gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a und b mit Sitz im Inland haben durch die Hauptanstalten zu erfolgen, wobei Meldungen betreffend ausländische Zweigstellen dieser meldepflichtigen Institute gemäß Paragraph 10, BWG gesondert auszuweisen sind.
Zuletzt aktualisiert am
15.10.2026
Dokumentnummer
NOR40281125