Rechtstracker.at

§ 1 StVG

Fassungen
ab 01.11.2026 — BGBl. I Nr. 91/2026 (kundgemacht)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1 heute01.01.1975 BGBl. Nr. 424/1974
§ 101.11.2026 § → § BGBl. I Nr. 91/2026
§ 101.01.197531.10.2026 BGBl. Nr. 424/1974

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafvollzugsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.11.2026BGBl. I Nr. 91/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StVG

Index

25/02 Strafvollzug

Text

ERSTER TEIL
Allgemeine Bestimmungen

Begriffsbestimmungen

Paragraph eins,

Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist:

  1. Ziffer eins
    Strafurteil: jedes Erkenntnis eines Strafgerichtes, mit dem wegen einer den Gerichten zur Aburteilung zugewiesenen strafbaren Handlung eine Freiheitsstrafe verhängt worden ist;
  2. Ziffer 2
    Verurteilter: jede Person, über die in einem Strafurteil eine Freiheitsstrafe verhängt worden ist;
  3. Ziffer 3
    Strafgefangener: jeder Verurteilte, an dem eine in einem Strafurteil verhängte Freiheitsstrafe vollzogen wird;
  4. Ziffer 4
    Untergebrachter: jede Person, an der eine mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme vollzogen wird;
  5. Ziffer 5
    Strafzeit: die Zeit, die der Verurteilte auf Grund eines Strafurteiles oder mehrerer unmittelbar nacheinander zu vollziehender Strafurteile („Strafblock“ – Paragraph 46, Absatz 5, StGB) in Strafhaft zu verbringen hat. Als Strafhaft ist jede dem Vollzug eines Strafurteiles dienende Haft anzusehen. Übersteigt eine auf die Strafe anzurechnende Zeit einen Monat, so ist sie in Monaten, Tagen und Stunden, sonst in Tagen oder Stunden anzurechnen. Soweit Bruchteile von Jahren, Monaten oder Wochen der Strafzeit zu bilden sind, die keine ganzen Jahre, Monate oder Wochen ergeben, ist ein Jahr zwölf Monaten, ein Monat dreißig Tagen und eine Woche sieben Tagen gleichzusetzen. Für den Vollzug mehrerer Freiheitsstrafen gilt, dass eine Freiheitsstrafe stets vor einer Ersatzfreiheitsstrafe, im Übrigen jedoch die Strafen nach der Reihenfolge des Einlangens der Strafvollzugsanordnungen in der Anstalt zu vollziehen sind. Bei gleichzeitigem Einlangen mehrerer Strafvollzugsanordnungen ist zunächst jene Freiheitsstrafe zu vollziehen, deren Ausspruch am längsten rechtskräftig ist. Soweit jedoch die Voraussetzungen für die Erwirkung einer Strafvollstreckung durch das Ausland vorliegen oder voraussichtlich vorliegen werden, sind stets kürzere Freiheitsstrafen vor längeren zu vollziehen. Der bereits begonnene Vollzug einer längeren Freiheitsstrafe ist in diesem Fall zu unterbrechen, die kürzere Freiheitsstrafe zu vollziehen und anschließend der Vollzug der längeren wieder fortzusetzen.

Im RIS seit

29.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2026

Gesetzesnummer

10002135

Dokumentnummer

NOR40281181

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/144/P1/NOR40281181