Strafzeit: die Zeit, die der Verurteilte auf Grund eines Strafurteiles oder mehrerer unmittelbar nacheinander zu vollziehender Strafurteile („Strafblock“ – § 46 Abs. 5 StGB) in Strafhaft zu verbringen hat. Als Strafhaft ist jede dem Vollzug eines Strafurteiles dienende Haft anzusehen. Übersteigt eine auf die Strafe anzurechnende Zeit einen Monat, so ist sie in Monaten, Tagen und Stunden, sonst in Tagen oder Stunden anzurechnen. Soweit Bruchteile von Jahren, Monaten oder Wochen der Strafzeit zu bilden sind, die keine ganzen Jahre, Monate oder Wochen ergeben, ist ein Jahr zwölf Monaten, ein Monat dreißig Tagen und eine Woche sieben Tagen gleichzusetzen. Für den Vollzug mehrerer Freiheitsstrafen gilt, dass eine Freiheitsstrafe stets vor einer Ersatzfreiheitsstrafe, im Übrigen jedoch die Strafen nach der Reihenfolge des Einlangens der Strafvollzugsanordnungen in der Anstalt zu vollziehen sind. Bei gleichzeitigem Einlangen mehrerer Strafvollzugsanordnungen ist zunächst jene Freiheitsstrafe zu vollziehen, deren Ausspruch am längsten rechtskräftig ist. Soweit jedoch die Voraussetzungen für die Erwirkung einer Strafvollstreckung durch das Ausland vorliegen oder voraussichtlich vorliegen werden, sind stets kürzere Freiheitsstrafen vor längeren zu vollziehen. Der bereits begonnene Vollzug einer längeren Freiheitsstrafe ist in diesem Fall zu unterbrechen, die kürzere Freiheitsstrafe zu vollziehen und anschließend der Vollzug der längeren wieder fortzusetzen.Strafzeit: die Zeit, die der Verurteilte auf Grund eines Strafurteiles oder mehrerer unmittelbar nacheinander zu vollziehender Strafurteile („Strafblock“ – Paragraph 46, Absatz 5, StGB) in Strafhaft zu verbringen hat. Als Strafhaft ist jede dem Vollzug eines Strafurteiles dienende Haft anzusehen. Übersteigt eine auf die Strafe anzurechnende Zeit einen Monat, so ist sie in Monaten, Tagen und Stunden, sonst in Tagen oder Stunden anzurechnen. Soweit Bruchteile von Jahren, Monaten oder Wochen der Strafzeit zu bilden sind, die keine ganzen Jahre, Monate oder Wochen ergeben, ist ein Jahr zwölf Monaten, ein Monat dreißig Tagen und eine Woche sieben Tagen gleichzusetzen. Für den Vollzug mehrerer Freiheitsstrafen gilt, dass eine Freiheitsstrafe stets vor einer Ersatzfreiheitsstrafe, im Übrigen jedoch die Strafen nach der Reihenfolge des Einlangens der Strafvollzugsanordnungen in der Anstalt zu vollziehen sind. Bei gleichzeitigem Einlangen mehrerer Strafvollzugsanordnungen ist zunächst jene Freiheitsstrafe zu vollziehen, deren Ausspruch am längsten rechtskräftig ist. Soweit jedoch die Voraussetzungen für die Erwirkung einer Strafvollstreckung durch das Ausland vorliegen oder voraussichtlich vorliegen werden, sind stets kürzere Freiheitsstrafen vor längeren zu vollziehen. Der bereits begonnene Vollzug einer längeren Freiheitsstrafe ist in diesem Fall zu unterbrechen, die kürzere Freiheitsstrafe zu vollziehen und anschließend der Vollzug der längeren wieder fortzusetzen.