Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strafvollzugsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 144/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2026Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15aParagraph 15 a
Text
Einsatz der Informationstechnik
§ 15a.Paragraph 15 a,
(1)Absatz eins,Die Vollzugsverwaltung kann sich für Zwecke des Strafvollzuges der automationsunterstützten Datenverarbeitung bedienen. Für diese Zwecke dürfen die zuständigen Stellen auch personenbezogene, einschließlich der in § 39 Datenschutzgesetz – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999, genannten Daten über Insassen der Justizanstalten automationsunterstützt verarbeiten, soweit sich diese Daten auf strafbare Handlungen der Insassen oder auf ihre vollzugsrelevanten Lebensumstände in und außerhalb der Justizanstalt beziehen, die Verarbeitung dieser Daten in den Fällen des § 38 DSG erforderlich, in den Fällen des § 39 DSG unbedingt erforderlich und in beiden Fällen verhältnismäßig ist und wirksame Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen getroffen werden.Die Vollzugsverwaltung kann sich für Zwecke des Strafvollzuges der automationsunterstützten Datenverarbeitung bedienen. Für diese Zwecke dürfen die zuständigen Stellen auch personenbezogene, einschließlich der in Paragraph 39, Datenschutzgesetz – DSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, genannten Daten über Insassen der Justizanstalten automationsunterstützt verarbeiten, soweit sich diese Daten auf strafbare Handlungen der Insassen oder auf ihre vollzugsrelevanten Lebensumstände in und außerhalb der Justizanstalt beziehen, die Verarbeitung dieser Daten in den Fällen des Paragraph 38, DSG erforderlich, in den Fällen des Paragraph 39, DSG unbedingt erforderlich und in beiden Fällen verhältnismäßig ist und wirksame Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen getroffen werden. (2)Absatz 2,Die Vollzugsverwaltung darf für Zwecke des Strafvollzuges (§ 20) auch personenbezogene Daten (§§ 38, 39 DSG)Die Vollzugsverwaltung darf für Zwecke des Strafvollzuges (Paragraph 20,) auch personenbezogene Daten (Paragraphen 38, 39, DSG)
von Personen, die im Rahmen der Seelsorge (§ 85) oder des Verkehrs mit der Außenwelt (§§ 86 bis 100, 126 und 147) mit Insassen verkehren oder die Anstalt nach § 101 Abs. 2 betreten, an die in den Fällen des § 54 Abs. 2 und des § 54a Leistungen erbracht werden sollen oder die zur medizinischen Behandlung eines Strafgefangenen beigezogen werden (§ 70),von Personen, die im Rahmen der Seelsorge (Paragraph 85,) oder des Verkehrs mit der Außenwelt (Paragraphen 86 bis 100, 126 und 147) mit Insassen verkehren oder die Anstalt nach Paragraph 101, Absatz 2, betreten, an die in den Fällen des Paragraph 54, Absatz 2 und des Paragraph 54 a, Leistungen erbracht werden sollen oder die zur medizinischen Behandlung eines Strafgefangenen beigezogen werden (Paragraph 70,),
von Personen, die mit der Vollzugsverwaltung in vollzugs- (§ 20a, § 46, § 126 Abs. 3) oder privatwirtschaftlichem Kontakt stehen,von Personen, die mit der Vollzugsverwaltung in vollzugs- (Paragraph 20 a,, Paragraph 46,, Paragraph 126, Absatz 3,) oder privatwirtschaftlichem Kontakt stehen,
von Opfern, insbesondere zur Gewährleistung der Verständigungspflicht nach § 149 Abs. 5,von Opfern, insbesondere zur Gewährleistung der Verständigungspflicht nach Paragraph 149, Absatz 5,,
von Personen, die im begründeten Verdacht stehen, eine Verwaltungsübertretung nach § 180a oder eine strafbare Handlung nach § 300 StGB begangen zu haben, sowie von Personen, die im begründeten Verdacht stehen, eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 180 a, oder eine strafbare Handlung nach Paragraph 300, StGB begangen zu haben, sowie
von Personen, mit denen der Strafgefangene im Rahmen des elektronisch überwachten Hausarrests in Kontakt tritt,
automationsunterstützt verarbeiten, soweit dies in den Fällen des § 38 DSG erforderlich, in den Fällen des § 39 DSG unbedingt erforderlich und in beiden Fällen verhältnismäßig ist und wirksame Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen getroffen werden.automationsunterstützt verarbeiten, soweit dies in den Fällen des Paragraph 38, DSG erforderlich, in den Fällen des Paragraph 39, DSG unbedingt erforderlich und in beiden Fällen verhältnismäßig ist und wirksame Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen getroffen werden.
(3)Absatz 3,Das Bundesministerium für Justiz (§ 13) und die Vollzugsbehörden erster Instanz (§ 11) sind gemeinsame Verantwortliche (§ 47 DSG). Die Pflichten des Verantwortlichen nach den §§ 46, 52 und 54 DSG werden für die zentralen, vom Bundesministerium für Justiz vorgegeben Datenanwendungen von diesem, für andere im Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten der Vollzugsbehörde erster Instanz aufgenommene Datenverarbeitungen von den Vollzugsbehörden erster Instanz wahrgenommen. Das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten (§ 49 DSG) wird für die zentralen Datenanwendungen vom Bundesministerium für Justiz und im Übrigen bei den Vollzugsbehörden erster Instanz geführt. Die Wahrnehmung der Rechte nach den §§ 42 bis 45 DSG der betroffenen Personen gemäß Abs. 1 und 2 obliegt den Vollzugsbehörden erster Instanz für die in ihrem Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten aufgenommenen Datenverarbeitungen.Das Bundesministerium für Justiz (Paragraph 13,) und die Vollzugsbehörden erster Instanz (Paragraph 11,) sind gemeinsame Verantwortliche (Paragraph 47, DSG). Die Pflichten des Verantwortlichen nach den Paragraphen 46, 52 und 54 DSG werden für die zentralen, vom Bundesministerium für Justiz vorgegeben Datenanwendungen von diesem, für andere im Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten der Vollzugsbehörde erster Instanz aufgenommene Datenverarbeitungen von den Vollzugsbehörden erster Instanz wahrgenommen. Das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten (Paragraph 49, DSG) wird für die zentralen Datenanwendungen vom Bundesministerium für Justiz und im Übrigen bei den Vollzugsbehörden erster Instanz geführt. Die Wahrnehmung der Rechte nach den Paragraphen 42 bis 45 DSG der betroffenen Personen gemäß Absatz eins und 2 obliegt den Vollzugsbehörden erster Instanz für die in ihrem Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten aufgenommenen Datenverarbeitungen.
(4)Absatz 4,Die Vollzugsverwaltung kann nach Maßgabe des § 48 DSG zur Datenverarbeitung einen Auftragsverarbeiter (§ 36 Abs. 9 Z 9 DSG) heranziehen, soweit dies der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis dient.Die Vollzugsverwaltung kann nach Maßgabe des Paragraph 48, DSG zur Datenverarbeitung einen Auftragsverarbeiter (Paragraph 36, Absatz 9, Ziffer 9, DSG) heranziehen, soweit dies der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis dient.
(5)Absatz 5,Die Übermittlung von Daten im Sinne der Abs. 1 und 2 durch den Auftragsverarbeiter an andere Rechtsträger ist nur auf Grund einer Weisung eines Verantwortlichen (§ 48 Abs. 6 DSG) zulässig.Die Übermittlung von Daten im Sinne der Absatz eins und 2 durch den Auftragsverarbeiter an andere Rechtsträger ist nur auf Grund einer Weisung eines Verantwortlichen (Paragraph 48, Absatz 6, DSG) zulässig.
Anmerkung
EG/EU: Art. 115 Abs. 1, BGBl. I Nr. 32/2018
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2026
Dokumentnummer
NOR40281192