Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strafvollzugsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 144/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2026Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15bParagraph 15 b
Text
Datenverkehr und Datenverarbeitung
§ 15b.Paragraph 15 b,
(1)Absatz eins,Die Übermittlung von Daten gemäß § 15a Abs. 1 und 2 zwischen Vollzugsbehörden untereinander sowie zwischen Vollzugsbehörden und Gerichten, Staatsanwaltschaften, Sicherheitsbehörden und Einrichtungen der Bewährungshilfe sowie anderen Stellen, mit denen die Vollzugsbehörden kraft Gesetzes oder kraft Vereinbarung Daten auszutauschen haben, hat nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten und unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit automationsunterstützt und elektronisch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs gemäß §§ 89a bis 89d Gerichtsorganisationsgesetz – GOG, RGBl. Nr. 217/1896, zu erfolgen. Vor jeder Übermittlung personenbezogener Daten ist deren Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität und Zuverlässigkeit soweit als möglich zu überprüfen.Die Übermittlung von Daten gemäß Paragraph 15 a, Absatz eins und 2 zwischen Vollzugsbehörden untereinander sowie zwischen Vollzugsbehörden und Gerichten, Staatsanwaltschaften, Sicherheitsbehörden und Einrichtungen der Bewährungshilfe sowie anderen Stellen, mit denen die Vollzugsbehörden kraft Gesetzes oder kraft Vereinbarung Daten auszutauschen haben, hat nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten und unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit automationsunterstützt und elektronisch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs gemäß Paragraphen 89 a bis 89 d Gerichtsorganisationsgesetz – GOG, RGBl. Nr. 217 aus 1896,, zu erfolgen. Vor jeder Übermittlung personenbezogener Daten ist deren Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität und Zuverlässigkeit soweit als möglich zu überprüfen. (2)Absatz 2,Die in Abs. 1 genannten Stellen sind ermächtigt, personenbezogene Daten, die sie rechtmäßig verarbeitet haben, auch für einen anderen in § 36 Abs. 1 DSG angeführten Verwendungszweck zu verarbeiten, sofern die Voraussetzungen der §§ 38 und 39 DSG erfüllt sind.Die in Absatz eins, genannten Stellen sind ermächtigt, personenbezogene Daten, die sie rechtmäßig verarbeitet haben, auch für einen anderen in Paragraph 36, Absatz eins, DSG angeführten Verwendungszweck zu verarbeiten, sofern die Voraussetzungen der Paragraphen 38 und 39 DSG erfüllt sind.
(3)Absatz 3,Wird eine Person, die polizeilich angehalten wird, einer Justizanstalt überstellt (eingeliefert), dann hat die Sicherheitsbehörde alle personenbezogene Daten nach Maßgabe des Abs. 1 an die Justizanstalt zu übermitteln, die dort zum Vollzug benötigt werden.Wird eine Person, die polizeilich angehalten wird, einer Justizanstalt überstellt (eingeliefert), dann hat die Sicherheitsbehörde alle personenbezogene Daten nach Maßgabe des Absatz eins, an die Justizanstalt zu übermitteln, die dort zum Vollzug benötigt werden.
(4)Absatz 4,Wird eine Person, die von einer Justizanstalt angehalten wird, an eine Sicherheitsbehörde übergeben, dann hat die Justizanstalt alle personenbezogene Daten nach Maßgabe des Abs. 1 an die Sicherheitsbehörde zu übermitteln, die dort zum Vollzug benötigt werden.Wird eine Person, die von einer Justizanstalt angehalten wird, an eine Sicherheitsbehörde übergeben, dann hat die Justizanstalt alle personenbezogene Daten nach Maßgabe des Absatz eins, an die Sicherheitsbehörde zu übermitteln, die dort zum Vollzug benötigt werden.
(4a)Absatz 4 a,Ist ein Verurteilter oder Strafgefangener flüchtig, hat der Anstaltsleiter alle relevanten Informationen und personenbezogene Daten nach Maßgabe des Abs. 1 an die Sicherheitsbehörde zu übermitteln, die dort für die Aufenthaltsermittlung benötigt werden. Die Sicherheitsbehörden dürfen personenbezogene Daten für den Zweck der Ermittlung des Aufenthalts der genannten Personen automationsunterstützt verarbeiten. § 58 Abs. 1 Z 1 Sicherheitspolizeigesetz, BGBl. Nr. 566/1991, in der jeweils geltenden Fassung, gilt sinngemäß für sämtliche von ihnen zu diesem Zweck verarbeiteten Daten.Ist ein Verurteilter oder Strafgefangener flüchtig, hat der Anstaltsleiter alle relevanten Informationen und personenbezogene Daten nach Maßgabe des Absatz eins, an die Sicherheitsbehörde zu übermitteln, die dort für die Aufenthaltsermittlung benötigt werden. Die Sicherheitsbehörden dürfen personenbezogene Daten für den Zweck der Ermittlung des Aufenthalts der genannten Personen automationsunterstützt verarbeiten. Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer eins, Sicherheitspolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, in der jeweils geltenden Fassung, gilt sinngemäß für sämtliche von ihnen zu diesem Zweck verarbeiteten Daten. (5)Absatz 5,Die Vollzugsbehörden dürfen Daten gemäß § 15a Abs. 1 und 2 nach Maßgabe des Abs. 1 sowie unter sinngemäßer Anwendung des § 77 Abs. 2 StPO auch für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder statistische Zwecke übermitteln.Die Vollzugsbehörden dürfen Daten gemäß Paragraph 15 a, Absatz eins und 2 nach Maßgabe des Absatz eins, sowie unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 77, Absatz 2, StPO auch für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder statistische Zwecke übermitteln.
Anmerkung
EG/EU: Art. 115 Abs. 1, BGBl. I Nr. 32/2018
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2026
Dokumentnummer
NOR40281193