Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strafvollzugsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 144/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2026Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 86Paragraph 86
Text
Achter Unterabschnitt
Verkehr mit der Außenwelt
Gemeinsame Bestimmungen für Briefverkehr, Sprach- und Videotelefonie und Besuche
§ 86.Paragraph 86,
(1)Absatz eins,Die Strafgefangenen dürfen nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit anderen Personen und Stellen schriftlich oder unter Verwendung technischer Einrichtungen zur gleichzeitigen Wort‐ und Bildübertragung (Videotelefonie) verkehren und Telefongespräche führen sowie Besuche empfangen. Die §§ 103 Abs. 3, 112 Abs. 2 und 114 Abs. 2 bleiben unberührt.Die Strafgefangenen dürfen nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit anderen Personen und Stellen schriftlich oder unter Verwendung technischer Einrichtungen zur gleichzeitigen Wort‐ und Bildübertragung (Videotelefonie) verkehren und Telefongespräche führen sowie Besuche empfangen. Die Paragraphen 103, Absatz 3, 112, Absatz 2 und 114 Absatz 2, bleiben unberührt.
(2)Absatz 2,Briefverkehr, Sprach- und Videotelefonie und Besuche sind jedoch zu untersagen, soweit davon eine Gefährdung der Sicherheit und Ordnung in der Anstalt oder ein ungünstiger Einfluß auf den Strafgefangenen zu befürchten ist. § 96 bleibt unberührt.Briefverkehr, Sprach- und Videotelefonie und Besuche sind jedoch zu untersagen, soweit davon eine Gefährdung der Sicherheit und Ordnung in der Anstalt oder ein ungünstiger Einfluß auf den Strafgefangenen zu befürchten ist. Paragraph 96, bleibt unberührt.
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2026
Dokumentnummer
NOR40281213