Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strafvollzugsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 144/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2026Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 96aParagraph 96 a
Text
Sprach- und Videotelefonie
§ 96a.Paragraph 96 a,
Strafgefangenen sind Sprach- und Videotelefonie, insbesondere mit Angehörigen, gesetzlichen Vertretern und sozialen Einrichtungen sowie mit öffentlichen Stellen, Rechtsbeiständen und Betreuungsstellen (§ 90b Abs. 4 bis 6), zu ermöglichen. Der Inhalt der zwischen den Strafgefangenen und den im § 90b Abs. 4 bis 6 genannten Personen und Stellen geführten Gespräche ist nicht zu überwachen; im übrigen kann auf eine Überwachung des Gesprächsinhalts verzichtet werden, soweit keine Bedenken bestehen. Soweit der Gesprächsinhalt überwacht wird, gelten die §§ 94 Abs. 3 und 4 und 95 sinngemäß. Für die Bestreitung der Kosten gilt § 92 sinngemäß. Strafgefangenen sind Sprach- und Videotelefonie, insbesondere mit Angehörigen, gesetzlichen Vertretern und sozialen Einrichtungen sowie mit öffentlichen Stellen, Rechtsbeiständen und Betreuungsstellen (Paragraph 90 b, Absatz 4 bis 6), zu ermöglichen. Der Inhalt der zwischen den Strafgefangenen und den im Paragraph 90 b, Absatz 4 bis 6 genannten Personen und Stellen geführten Gespräche ist nicht zu überwachen; im übrigen kann auf eine Überwachung des Gesprächsinhalts verzichtet werden, soweit keine Bedenken bestehen. Soweit der Gesprächsinhalt überwacht wird, gelten die Paragraphen 94, Absatz 3 und 4 und 95 sinngemäß. Für die Bestreitung der Kosten gilt Paragraph 92, sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2026
Dokumentnummer
NOR40281215