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§ 99a StVG

Fassungen
ab 01.11.2026 — BGBl. I Nr. 91/2026 (kundgemacht)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 99a heute01.01.2008 § → § BGBl. I Nr. 109/2007
§ 99a01.11.2026 § → § BGBl. I Nr. 91/2026
§ 99a01.01.200831.10.2026 § → § BGBl. I Nr. 109/2007
§ 99a01.01.199431.12.2007 BGBl. Nr. 799/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafvollzugsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 99 a

Inkrafttretensdatum

01.11.2026BGBl. I Nr. 91/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StVG

Index

25/02 Strafvollzug

Text

Ausgang

Paragraph 99 a,

  1. Absatz eins,Einem im Sinne des Paragraph 99, Absatz eins, nicht besonders gefährlichen Strafgefangenen ist auf sein Ansuchen höchstens zweimal im Vierteljahr zu gestatten, die Anstalt in der Dauer von höchstens zwölf Stunden am Tag zu verlassen, wenn die voraussichtlich noch zu verbüßende Strafzeit drei Jahre nicht übersteigt, der Strafgefangene den Ausgang zu einem der im Paragraph 93, Absatz 2, genannten Zwecke benötigt und wenn nach seiner Person, seinem Vorleben und seiner Aufführung während der Anhaltung zu erwarten ist, dass er den Ausgang nicht missbrauchen werde. Soweit es nach dem Zweck des Ausganges unter Bedachtnahme auf allfällige Reisebewegungen notwendig erscheint, darf die Dauer der Abwesenheit bis zu 48 Stunden betragen.
  2. Absatz 2,Paragraph 99, Absatz eins, zweiter und dritter Satz sowie Absatz 2 bis 4 gilt dem Sinne nach.
  3. Absatz 3,Die Entscheidung über den Ausgang und über den Widerruf steht dem Anstaltsleiter zu, der Paragraph 99, Absatz 5, dritten und letzten Satz sinngemäß anzuwenden hat.
  4. Absatz 4,Die Entscheidung über die Nichteinrechnung der Zeit des Ausganges oder der außerhalb der Strafe verbrachten Zeit in die Strafzeit (Paragraph 99, Absatz 4,) steht dem Vollzugsgericht zu (Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 3 a,).

Im RIS seit

29.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2026

Gesetzesnummer

10002135

Dokumentnummer

NOR40281219