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§ 106 StVG

Fassungen
ab 01.11.2026 — BGBl. I Nr. 91/2026 (kundgemacht)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 106 heute25.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 32/2018
§ 10601.11.2026 § → § BGBl. I Nr. 91/2026
§ 10625.05.201831.10.2026 § → § BGBl. I Nr. 32/2018
§ 10601.06.201624.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 26/2016
§ 10601.07.201531.05.2016 § → § BGBl. I Nr. 13/2015
§ 10601.01.200830.06.2015 § → § BGBl. I Nr. 109/2007
§ 10601.01.200731.12.2007 § → § BGBl. I Nr. 102/2006
§ 10601.01.199731.12.2006 § → § BGBl. Nr. 763/1996
§ 10601.01.197031.12.1996 BGBl. Nr. 144/1969 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafvollzugsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 106

Inkrafttretensdatum

01.11.2026BGBl. I Nr. 91/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StVG

Index

25/02 Strafvollzug

Text

Flucht

Paragraph 106,

  1. Absatz eins,Ein Strafgefangener, der flüchtet, ist, soweit dies ohne Vernachlässigung der Aufsicht über andere Strafgefangene geschehen kann, unverzüglich und nachdrücklich zu verfolgen und wieder einzubringen. Die Strafvollzugsbediensteten sind ermächtigt, im Zuge der Nacheile Grundstücke und Räume zu betreten, sofern dies zur Wiedereinbringung des flüchtenden Strafgefangenen erforderlich ist, sowie Grundstücke, Räume und Kraftfahrzeuge nach dem flüchtenden Strafgefangenen zu durchsuchen, sofern auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß dieser sich dort aufhält. Für Durchsuchungen gelten die Bestimmungen der Paragraphen 122, Absatz 3, sowie 121 Absatz 2 und 3 sinngemäß. Auch beim Betreten von Grundstücken und Räumen haben die Strafvollzugsbediensteten mit Vermeidung unnötigen Aufsehens, jeder nicht unumgänglich nötigen Belästigung oder Störung betroffener Personen sowie mit möglichster Schonung ihres Rufes vorzugehen. Anmerkung eins, )
  2. Absatz 2,Kann ein geflohener Strafgefangener nicht sogleich eingebracht werden (Absatz eins,), so hat der Anstaltsleiter unverzüglich im Wege der nächsten Sicherheitsbehörde oder -dienststelle die Fahndung und Ausschreibung zur Festnahme zu erwirken. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind zur Festnahme des geflohenen Strafgefangenen ermächtigt.
  3. Absatz 2 a,Neben der Fahndung nach Absatz 2, sind die Sicherheitsbehörden auch zur
    1. Ziffer eins
      Erkundigung,
    2. Ziffer 2
      Sicherstellung und Beschlagnahme von Gegenständen sowie Datenträgern und Daten,
    3. Ziffer 3
      Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte,
    4. Ziffer 4
      Identitätsfeststellung, Durchsuchung von Orten und Gegenständen,
    5. Ziffer 5
      Observation und verdeckten Ermittlung,
    6. Ziffer 6
      Beschlagnahme von Briefen, Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung, Lokalisierung einer technischen Einrichtung, Anlassdatenspeicherung und Überwachung von Nachrichten sowie optischen und akustischen Überwachung von Personen
    ermächtigt, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen zu erwarten ist, dass dadurch der Aufenthalt des Geflohenen ermittelt werden kann. Observation nach Paragraph 130, Absatz 3, StPO, verdeckte Ermittlung nach Paragraph 131, Absatz 2, StPO, Beschlagnahme von Briefen nach Paragraph 135, Absatz eins, StPO und Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung sowie Überwachung von Nachrichten nach Paragraph 135, Absatz 2 und 3 StPO, Lokalisierung einer technischen Einrichtung nach Paragraph 135, Absatz 2 a, StPO, Anlassdatenspeicherung nach Paragraph 135, Absatz 2 b, StPO und die optische Überwachung von Personen nach Paragraph 136, Absatz 3, Ziffer 2, StPO sind überdies nur zulässig, wenn die Verurteilung wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat, die mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, ausgesprochen worden ist. Im Fall einer optischen und akustischen Überwachung nach Paragraph 136, Absatz eins, Ziffer 3, StPO muss die Verurteilung wegen einer dort angeführten Straftat erfolgt sein. Darüber hinaus ist die Auskunft aus dem Kontenregister zulässig. Die Bestimmungen der Paragraphen 5, 93, 109, 110, Absatz 2 bis 4, 111 bis 115, 115 f bis 115 l, 116, 117 Ziffer eins und Ziffer 2, 118 bis 120, 129 Ziffer eins und 2, 130 bis 133, 134 Ziffer 2 bis 4, 135 bis 140, 144 bis 148, 152 und 167 bis 169 StPO sind sinngemäß anzuwenden, wobei das Gericht (Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 8,) für das Verfahren der Anordnung und Durchführung dieser Ermittlungsmaßnahmen Paragraph 210, Absatz 3, erster und zweiter Satz StPO anzuwenden hat.
  4. Absatz 3,Der unmittelbar aufsichtführende Strafvollzugsbedienstete hat jeden Fall einer gelungenen oder versuchten Flucht unverzüglich dem Anstaltsleiter zu melden. Dieser hat den Fall zu untersuchen. Die Untersuchung hat sich insbesondere auch darauf zu erstrecken, ob die Flucht durch ein pflichtwidriges Verhalten einer im Strafvollzug tätigen Person oder durch Mängel der Anstaltseinrichtungen begünstigt worden ist. Über Ausbrüche und aufsehenerregende Fluchtfälle sowie über solche Fluchtfälle, die durch pflichtwidriges Verhalten im Strafvollzug tätiger Personen ermöglicht worden sind, haben die Anstaltsleiter sogleich unmittelbar dem Bundesministerium für Justiz zu berichten. Ist aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten, dass vom geflohenen Strafgefangenen eine unmittelbare Gefahr für das Leben, die Gesundheit, die Freiheit oder das Vermögen einer konkreten Person ausgeht, so hat der Anstaltsleiter unverzüglich die Sicherheitsbehörde von diesem Umstand zu verständigen und dieser allfällig bekannte Kontaktdaten der gefährdeten Person bekannt zu geben.
  5. Absatz 4,Paragraph 149, Absatz 5, gilt sinngemäß, wobei nach Maßgabe dieser Bestimmung auch eine Verständigung im Fall der Wiedereinbringung des Geflohenen zu erfolgen hat.
  6. Absatz 5,Die außerhalb der Strafe verbrachte Zeit ist nicht in die Strafzeit einzurechnen. Die Entscheidung darüber obliegt der Vollzugsbehörde erster Instanz.

(__________

Anmerkung eins, : Artikel eins, Ziffer 51, der Strafvollzugsnovelle 2026, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2026, lautet: „In Paragraph 106, Absatz eins, wird die Wendung „§§ 122 Absatz 3, sowie 121 Absatz 2 und 3 durch die Wendung „§§ 122 Absatz 3, sowie 121 Absatz 2 und 3 StPO“ ersetzt.“. Dies Novellierungsanordnung konnte nicht durchgeführt werden.)

Schlagworte

Sicherheitsdienststelle

Im RIS seit

29.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2026

Gesetzesnummer

10002135

Dokumentnummer

NOR40281224