(2a)Absatz 2 a,Neben der Fahndung nach Abs. 2 sind die Sicherheitsbehörden auch zurNeben der Fahndung nach Absatz 2, sind die Sicherheitsbehörden auch zur
Sicherstellung und Beschlagnahme von Gegenständen sowie Datenträgern und Daten,
Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte,
Identitätsfeststellung, Durchsuchung von Orten und Gegenständen,
Observation und verdeckten Ermittlung,
Beschlagnahme von Briefen, Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung, Lokalisierung einer technischen Einrichtung, Anlassdatenspeicherung und Überwachung von Nachrichten sowie optischen und akustischen Überwachung von Personen
ermächtigt, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen zu erwarten ist, dass dadurch der Aufenthalt des Geflohenen ermittelt werden kann. Observation nach § 130 Abs. 3 StPO, verdeckte Ermittlung nach § 131 Abs. 2 StPO, Beschlagnahme von Briefen nach § 135 Abs. 1 StPO und Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung sowie Überwachung von Nachrichten nach § 135 Abs. 2 und 3 StPO, Lokalisierung einer technischen Einrichtung nach § 135 Abs. 2a StPO, Anlassdatenspeicherung nach § 135 Abs. 2b StPO und die optische Überwachung von Personen nach § 136 Abs. 3 Z 2 StPO sind überdies nur zulässig, wenn die Verurteilung wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat, die mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, ausgesprochen worden ist. Im Fall einer optischen und akustischen Überwachung nach § 136 Abs. 1 Z 3 StPO muss die Verurteilung wegen einer dort angeführten Straftat erfolgt sein. Darüber hinaus ist die Auskunft aus dem Kontenregister zulässig. Die Bestimmungen der §§ 5, 93, 109, 110 Abs. 2 bis 4, 111 bis 115, 115f bis 115l, 116, 117 Z 1 und Z 2, 118 bis 120, 129 Z 1 und 2, 130 bis 133, 134 Z 2 bis 4, 135 bis 140, 144 bis 148, 152 und 167 bis 169 StPO sind sinngemäß anzuwenden, wobei das Gericht (§ 16 Abs. 2 Z 8) für das Verfahren der Anordnung und Durchführung dieser Ermittlungsmaßnahmen § 210 Abs. 3 erster und zweiter Satz StPO anzuwenden hat.ermächtigt, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen zu erwarten ist, dass dadurch der Aufenthalt des Geflohenen ermittelt werden kann. Observation nach Paragraph 130, Absatz 3, StPO, verdeckte Ermittlung nach Paragraph 131, Absatz 2, StPO, Beschlagnahme von Briefen nach Paragraph 135, Absatz eins, StPO und Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung sowie Überwachung von Nachrichten nach Paragraph 135, Absatz 2 und 3 StPO, Lokalisierung einer technischen Einrichtung nach Paragraph 135, Absatz 2 a, StPO, Anlassdatenspeicherung nach Paragraph 135, Absatz 2 b, StPO und die optische Überwachung von Personen nach Paragraph 136, Absatz 3, Ziffer 2, StPO sind überdies nur zulässig, wenn die Verurteilung wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat, die mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, ausgesprochen worden ist. Im Fall einer optischen und akustischen Überwachung nach Paragraph 136, Absatz eins, Ziffer 3, StPO muss die Verurteilung wegen einer dort angeführten Straftat erfolgt sein. Darüber hinaus ist die Auskunft aus dem Kontenregister zulässig. Die Bestimmungen der Paragraphen 5, 93, 109, 110, Absatz 2 bis 4, 111 bis 115, 115 f bis 115 l, 116, 117 Ziffer eins und Ziffer 2, 118 bis 120, 129 Ziffer eins und 2, 130 bis 133, 134 Ziffer 2 bis 4, 135 bis 140, 144 bis 148, 152 und 167 bis 169 StPO sind sinngemäß anzuwenden, wobei das Gericht (Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 8,) für das Verfahren der Anordnung und Durchführung dieser Ermittlungsmaßnahmen Paragraph 210, Absatz 3, erster und zweiter Satz StPO anzuwenden hat.