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§ 107 StVG

Fassungen
ab 01.11.2026 — BGBl. I Nr. 91/2026 (kundgemacht)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 107 heute01.01.2014 § → § BGBl. I Nr. 190/2013
§ 10701.11.2026 § → § BGBl. I Nr. 91/2026
§ 10701.01.201431.10.2026 § → § BGBl. I Nr. 190/2013
§ 10718.06.200931.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 52/2009
§ 10701.01.200217.06.2009 § → § BGBl. I Nr. 138/2000
§ 10701.01.199431.12.2001 § → § BGBl. Nr. 799/1993
§ 10701.01.197531.12.1993 BGBl. Nr. 424/1975

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafvollzugsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 107

Inkrafttretensdatum

01.11.2026BGBl. I Nr. 91/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StVG

Index

25/02 Strafvollzug

Text

Zehnter Unterabschnitt
Ordnungswidrigkeiten

Begriffsbestimmung

Paragraph 107,

  1. Absatz eins,Eine Ordnungswidrigkeit begeht der Strafgefangene, der entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vorsätzlich
    1. Ziffer eins
      die Anstalt verläßt oder sonst flüchtet;
    2. Ziffer 2
      mit einer Person außerhalb der Anstalt, einer im Strafvollzuge oder sonst für die Anstalt tätigen Person, einem Bediensteten der öffentlichen Verwaltung, einem Unternehmer, anderen privaten Auftraggeber (Paragraph 45, Absatz 2,) oder einem seiner Bediensteten, einem Besucher oder mit einem anderen Strafgefangenen verkehrt;
    3. Ziffer 2 a
      gegen das Geschäfts- und Spielverbot (Paragraph 30,) verstößt;
    4. Ziffer 3
      sich selbst am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt oder durch einen anderen verletzen oder schädigen läßt, um sich zur Erfüllung seiner Pflichten untauglich zu machen, oder sich tätowiert oder tätowieren läßt;
    5. Ziffer 4
      Äußerungen macht, in denen zu gerichtlich oder disziplinär strafbaren Handlungen aufgefordert wird oder in denen solche Handlungen gutgeheißen werden, oder den Anstand gröblich verletzt;
    6. Ziffer 5
      Gegenstände in seiner Gewahrsame hat;
    7. Ziffer 6
      eine der im Paragraph 36, angeführten Meldungen unterläßt oder eine solche Meldung wider besseres Wissen erstattet;
    8. Ziffer 7
      trotz Abmahnung eine ihm zugewiesene Arbeit nicht verrichtet;
    9. Ziffer 8
      die Strafe nach einer Unterbrechung der Freiheitsstrafe oder nach einem Ausgang nicht unverzüglich wieder antritt;
    10. Ziffer 9
      sich einer im Strafvollzuge oder sonst für die Anstalt tätigen Person, einem Bediensteten der öffentlichen Verwaltung, einem Unternehmer, anderen privaten Auftraggeber (Paragraph 45, Absatz 2,) oder einem seiner Bediensteten oder einem Besucher gegenüber ungebührlich benimmt; oder
    11. Ziffer 10
      sonst den allgemeinen Pflichten der Strafgefangenen nach Paragraph 26, zuwiderhandelt.
  2. Absatz 2,Eine Ordnungswidrigkeit begeht auch der Strafgefangene, der vorsätzlich oder grob fahrlässig einen Schaden am Anstaltsgut oder an den übrigen im Paragraph 35, genannten Gegenständen herbeiführt oder dieses Gut oder diese Gegenstände stark beschmutzt.
  3. Absatz 3,Eine Ordnungswidrigkeit begeht ferner unbeschadet des Paragraph 118, Absatz eins, der Strafgefangene, der sich einer in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte fallenden strafbaren Handlung gegen die körperliche Sicherheit, gegen die Ehre oder gegen das Vermögen einer der im Absatz eins, Ziffer 9, genannten Personen oder eines Mitgefangenen oder einer in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte fallenden strafbaren Handlung gegen das Anstaltsgut schuldig macht.
  4. Absatz 4,Für Ordnungswidrigkeiten gelten im Verfahren erster Instanz die allgemeinen Bestimmungen sowie die Paragraphen 24, 31, 32, 34, 38, 44 a, Ziffer eins bis 3 und 5, 45, 52, 55 und 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, in der jeweils geltenden Fassung, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist. Der Versuch ist strafbar. Der im Ordnungsstrafverfahren bestimmte Verfahrenskostenbeitrag und der Ersatz der Barauslagen ist vom Hausgeld, gegebenenfalls in Teilbeträgen, einzubehalten. Zur Bestreitung dieser Kosten dürfen Strafgefangene auch Gelder verwenden, die ihnen sonst für die Verschaffung von Leistungen im Strafvollzug nicht zur Verfügung stehen. Ein Mindestverfahrenskostenbeitrag ist nicht festzusetzen. Die Höhe des Ersatzes der Barauslagen hat sich an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Strafgefangenen zu orientieren.

Anmerkung

vgl. Art. 17 § 6, BGBl. I Nr. 190/2013

Schlagworte

BGBl. Nr. 52/1991, Geschäftsverbot

Im RIS seit

29.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2026

Gesetzesnummer

10002135

Dokumentnummer

NOR40281225