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§ 133a StVG

Fassungen
ab 01.11.2026 — BGBl. I Nr. 91/2026 (kundgemacht)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 133a heute01.01.2013 § → § BGBl. I Nr. 2/2013
§ 133a01.11.2026 § → § BGBl. I Nr. 91/2026
§ 133a01.01.201331.10.2026 § → § BGBl. I Nr. 2/2013
§ 133a01.01.201031.12.2012 § → § BGBl. I Nr. 142/2009
§ 133a18.06.200931.12.2009 § → § BGBl. I Nr. 52/2009
§ 133a01.01.200817.06.2009 BGBl. I Nr. 109/2007

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafvollzugsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 133 a

Inkrafttretensdatum

01.11.2026BGBl. I Nr. 91/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StVG

Index

25/02 Strafvollzug

Text

Vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes

Paragraph 133 a,

  1. Absatz eins,Hat ein Verurteilter die Hälfte der Strafzeit, mindestens aber drei Monate, verbüßt, so ist vom weiteren Vollzug der Strafe vorläufig abzusehen, wenn
    1. Ziffer eins
      gegen ihn ein Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot besteht,
    2. Ziffer 2
      er sich bereit erklärt, seiner Ausreiseverpflichtung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der jeweils geltenden Fassung, unverzüglich nachzukommen, und zu erwarten ist, dass er dieser Verpflichtung auch nachkommen wird, und
    3. Ziffer 3
      der Ausreise keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen.
  2. Absatz 2,Hat ein wegen Paragraphen 75, 76, 87, 107 b, Absatz 3 a, Ziffer 3, 143, Absatz 2, 201, 202, 205, 205 a, 206, 207, 207 a, 207 b, 278 b, 278 c, 278 d, 278 e, 278 f, oder 278g StGB Verurteilter die Hälfte, aber noch nicht zwei Drittel einer Freiheitsstrafe verbüßt, so ist trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, solange nicht vorläufig vom weiteren Vollzug der Strafe abzusehen, als es im Hinblick auf die Schwere der Tat ausnahmsweise des weiteren Vollzuges bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.
  3. Absatz 3,Die zuständige Fremdenbehörde hat den Anstaltsleiter zum ehestmöglichen Zeitpunkt, gegebenenfalls unter Anschluss relevanter Entscheidungen, zu verständigen, dass über einen Verurteilten ein Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot verhängt wurde, ob er zur Ausreise verpflichtet ist und ob dieser Hindernisse entgegenstehen. Der Anstaltsleiter hat Strafgefangene, die innerhalb des nächsten Vierteljahres die Voraussetzungen gemäß Absatz eins und 2 erreichen und über die ein Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot verhängt wurde, über die sonstigen Voraussetzungen des vorläufigen Absehens zu informieren.
  4. Absatz 4,Die Entscheidung über das vorläufige Absehen vom Strafvollzug wegen Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes steht dem Vollzugsgericht zu (Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 10,).
  5. Absatz 5,Der Anstaltsleiter hat die zuständige Fremdenbehörde vom vorläufigen Absehen wegen Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes zu informieren und im Einvernehmen mit dieser Behörde erforderlichenfalls die Überstellung des Verurteilten in die zur Erfüllung der Ausreiseverpflichtung am zweckmäßigsten erscheinende Justizanstalt zu veranlassen. Die zuständige Fremdenbehörde hat dann das Passieren der Außengrenzkontrolle sowie die Überwachung der Ausreise in den Zielstaat gemäß dem Fremdenpolizeigesetz 2005 bis zur Außengrenze sicher zu stellen und die Justizanstalt sowie das Vollzugsgericht von der erfolgten Ausreise in Kenntnis zu setzen. Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen sowie Inhabern eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, ist die Überwachung der Ausreise bis zur Grenze sicher zu stellen. Kommt der Verurteilte seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder kehrt er während der Dauer des Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes in das Bundesgebiet zurück, so ist er von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes wieder in Haft zu nehmen und in die nächstgelegene Justizanstalt zu überstellen.
  6. Absatz 6,Die zuständige Fremdenbehörde hat die Justizanstalt vom Zeitpunkt des Ablaufs der Gültigkeitsdauer oder der Aufhebung des Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes zu verständigen. Mit diesem Zeitpunkt gilt die Freiheitsstrafe als vollzogen.

Im RIS seit

29.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2026

Gesetzesnummer

10002135

Dokumentnummer

NOR40281235