Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strafvollzugsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 144/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2026Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 153Paragraph 153
Text
Vierter Abschnitt
VOLLZUG VON FREIHEITSSTRAFEN, DEREN STRAFZEIT ACHTZEHN MONATE NICHT ÜBERSTEIGT
Allgemeine Vorschrift
§ 153.Paragraph 153,
(1)Absatz eins,Für den Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit achtzehn Monate nicht übersteigt, gelten die §§ 131 bis 133b und 147 bis 152b dem Sinne nach, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird.Für den Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit achtzehn Monate nicht übersteigt, gelten die Paragraphen 131 bis 133 b und 147 bis 152 b dem Sinne nach, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird.
(2)Absatz 2,Für den Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit drei Monate übersteigt, gilt § 135 Abs. 1 bis 3 sinngemäß.Für den Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit drei Monate übersteigt, gilt Paragraph 135, Absatz eins, bis 3 sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2026
Dokumentnummer
NOR40281239