Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2026Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 90Paragraph 90
Index
24/01 Strafgesetzbuch
Text
Einwilligung des Verletzten
§ 90.Paragraph 90,
(1)Absatz eins,Eine Körperverletzung oder Gefährdung der körperlichen Sicherheit ist nicht rechtswidrig, wenn der Verletzte oder Gefährdete in sie einwilligt und die Verletzung oder Gefährdung als solche nicht gegen die guten Sitten verstößt.
(2)Absatz 2,Die von einem Arzt an einer Person mit deren Einwilligung vorgenommene Sterilisation ist nicht rechtswidrig, wenn entweder die Person bereits das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat oder der Eingriff aus anderen Gründen nicht gegen die guten Sitten verstößt.
(3)Absatz 3,In eine Genitalverstümmelung (§ 85 Abs. 1 Z 2a) kann nicht eingewilligt werden.In eine Genitalverstümmelung (Paragraph 85, Absatz eins, Ziffer 2 a,) kann nicht eingewilligt werden.
(4)Absatz 4,In die Entnahme eines Organs im Sinn des § 3 Z 6 des Bundesgesetzes über die Transplantation von menschlichen Organen (Organtransplantationsgesetz – OTPG), BGBl. I Nr. 108/2012, einer Person, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann nicht eingewilligt werden.In die Entnahme eines Organs im Sinn des Paragraph 3, Ziffer 6, des Bundesgesetzes über die Transplantation von menschlichen Organen (Organtransplantationsgesetz – OTPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2012,, einer Person, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann nicht eingewilligt werden.
Anmerkung
ÜR: Art. XII, BGBl. I Nr. 130/2001
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2026
Dokumentnummer
NOR40281263