Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2026Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 322Paragraph 322
Index
24/01 Strafgesetzbuch
Text
Schlußteil (Anm. 1)Schlußteil Anmerkung eins, )
Verweisungen
§ 322.Paragraph 322,
Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften des Bundes oder unmittelbar anwendbare Rechtsakte der Europäischen Union sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen. Wird in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen verwiesen, an deren Stelle mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes neue Bestimmungen wirksam werden, so sind diese Verweisungen auf die entsprechenden neuen Bestimmungen zu beziehen.
(________________
Anm. 1: Z 16 des Strafrechtsänderungsgesetzes 2026, BGBl. I Nr. 92/2026, lautet: „Die Abschnittsüberschrift „Schlussteil“ wird durch folgende Überschrift ersetzt: „Schluss-, Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen“.“ Diese Anordnung konnte nicht durchgeführt werden.)Anmerkung eins, : Ziffer 16, des Strafrechtsänderungsgesetzes 2026, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2026,, lautet: „Die Abschnittsüberschrift „Schlussteil“ wird durch folgende Überschrift ersetzt: „Schluss-, Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen“.“ Diese Anordnung konnte nicht durchgeführt werden.)
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2026
Dokumentnummer
NOR40281277