Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2026Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Text
Begriffsbestimmungen
§ 2.Paragraph 2,
Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
Geschäftsleiter:
Diejenigen natürlichen Personen, die nach dem Gesetz oder der Satzung zur Führung der Geschäfte, insbesondere zur Festlegung der Strategie, Ziele und der Gesamtpolitik, sowie zur organschaftlichen Vertretung des Kredit- oder Finanzinstitutes nach außen vorgesehen sind;
bei Kreditgenossenschaften diejenigen natürlichen Personen, die vom Vorstand, dem Aufsichtsrat oder der Generalversammlung mit der Führung der Geschäfte, insbesondere der Festlegung der Strategie, Ziele und der Gesamtpolitik, betraut sowie als Geschäftsleiter namhaft gemacht wurden; zur Vertretung der Kreditgenossenschaft sind – unbeschadet einer Prokura (§ 48 UGB) oder Handlungsvollmacht (§ 54 UGB) – ausschließlich die Geschäftsleiter befugt; die Betrauung als Geschäftsleiter ist im Firmenbuch einzutragen;bei Kreditgenossenschaften diejenigen natürlichen Personen, die vom Vorstand, dem Aufsichtsrat oder der Generalversammlung mit der Führung der Geschäfte, insbesondere der Festlegung der Strategie, Ziele und der Gesamtpolitik, betraut sowie als Geschäftsleiter namhaft gemacht wurden; zur Vertretung der Kreditgenossenschaft sind – unbeschadet einer Prokura (Paragraph 48, UGB) oder Handlungsvollmacht (Paragraph 54, UGB) – ausschließlich die Geschäftsleiter befugt; die Betrauung als Geschäftsleiter ist im Firmenbuch einzutragen;
bei Zweigstellen ausländischer Kredit- oder Finanzinstitute diejenigen natürlichen Personen, die zur Führung der Geschäfte und zur Vertretung der Zweigstellen nach außen vorgesehen sind; diese sind für die Einhaltung der für Zweigstellen ausländischer Kredit- oder Finanzinstitute anwendbaren Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gemäß § 9 VStG verantwortlich;bei Zweigstellen ausländischer Kredit- oder Finanzinstitute diejenigen natürlichen Personen, die zur Führung der Geschäfte und zur Vertretung der Zweigstellen nach außen vorgesehen sind; diese sind für die Einhaltung der für Zweigstellen ausländischer Kredit- oder Finanzinstitute anwendbaren Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gemäß Paragraph 9, VStG verantwortlich;
bei Zweigstellen von Kreditinstituten gemäß § 9 Abs. 1 und Finanzinstituten gemäß § 11 oder § 13 diejenigen Personen, die zur Führung der Geschäfte und zur Vertretung der Zweigstelle nach außen vorgesehen sind; diese sind für die Einhaltung der in § 9 Abs. 7, § 11 Abs. 5 oder § 13 Abs. 4 genannten Bestimmungen durch Zweigstellen gemäß § 9 VStG verantwortlich;bei Zweigstellen von Kreditinstituten gemäß Paragraph 9, Absatz eins und Finanzinstituten gemäß Paragraph 11, oder Paragraph 13, diejenigen Personen, die zur Führung der Geschäfte und zur Vertretung der Zweigstelle nach außen vorgesehen sind; diese sind für die Einhaltung der in Paragraph 9, Absatz 7,, Paragraph 11, Absatz 5, oder Paragraph 13, Absatz 4, genannten Bestimmungen durch Zweigstellen gemäß Paragraph 9, VStG verantwortlich;
Leitungsorgan: das Organ oder die Organe eines Kreditinstituts in seiner beziehungsweise ihrer Geschäftsleitungs- und Aufsichtsfunktion, die nach innerstaatlichem Recht eines Mitgliedstaates bestellt werden, um die Strategie, Ziele und Gesamtpolitik des Instituts festzulegen und die Entscheidungen der Geschäftsleitung zu kontrollieren und zu überwachen. Zum Leitungsorgan gehören auch die Personen, die die Geschäfte des Instituts effektiv führen; sehen die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates vor, dass das Leitungsorgan mehrere verschiedene Organe mit spezifischen Funktionen umfasst, so gelten die durch die Richtlinie 2013/36/EU vorgegebenen Anforderungen an das Leitungsorgan lediglich für diejenigen Mitglieder des Leitungsorgans, denen die Rechtsvorschriften des jeweiligen Mitgliedstaates die entsprechenden Befugnisse zuweisen;
Höheres Management: diejenigen natürlichen Personen in einem Kreditinstitut, die
Führungsaufgaben im Kreditinstitut wahrnehmen oder leitende Tätigkeiten im Kreditinstitut ausüben,
unter der Führung der Geschäftsleitung für das Tagesgeschäft des Kreditinstituts verantwortlich sind und
nicht selbst der Geschäftsleitung angehören, dieser gegenüber jedoch unmittelbar rechenschaftspflichtig sind.
Inhaber von Schlüsselfunktionen: die Personen, die weitreichenden Einfluss auf die Führung eines Kreditinstituts haben, ohne dabei Mitglieder der Geschäftsleitung zu sein, einschließlich der Leiter der internen Kontrollfunktionen und des Finanzvorstands, sofern die Leiter der internen Kontrollfunktionen oder der Finanzvorstand nicht Mitglieder der Geschäftsleitung sind;
Interne Kontrollfunktionen: die Risikomanagementabteilung gemäß § 39 Abs. 5, die Compliance-Funktion gemäß § 39 Abs. 6 und die Interne Revision gemäß § 42;Interne Kontrollfunktionen: die Risikomanagementabteilung gemäß Paragraph 39, Absatz 5,, die Compliance-Funktion gemäß Paragraph 39, Absatz 6 und die Interne Revision gemäß Paragraph 42,;
Leiter der internen Kontrollfunktionen: die Personen, die auf der höchsten hierarchischen Ebene für die tatsächliche Leitung des Tagesgeschäfts hinsichtlich der internen Kontrollfunktionen eines Kreditinstituts verantwortlich sind;
Finanzvorstand: die Person, die die Gesamtverantwortung für die Verwaltung der Finanzmittel, die Finanzplanung und die Finanzberichterstattung eines Kreditinstituts trägt;
Einlagensicherungssysteme: Einlagensicherungssysteme gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes – ESAEG, BGBl. I Nr. 117/2015, einschließlich Einlagensicherungssysteme in einem Drittland;Einlagensicherungssysteme: Einlagensicherungssysteme gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes – ESAEG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2015,, einschließlich Einlagensicherungssysteme in einem Drittland; Sicherungseinrichtung: Sicherungseinrichtung gemäß § 1 Abs. 1 ESAEG;Sicherungseinrichtung: Sicherungseinrichtung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, ESAEG;
Satzung: entsprechend der Rechtsform des Unternehmens die Satzung, der Gesellschafts- oder der Genossenschaftsvertrag;
Mitgliedstaat: jeder Staat, der dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört;
EWR: Europäischer Wirtschaftsraum;
Anlegerentschädigungssysteme: Anlegerentschädigungssysteme gemäß § 44 Z 9 ESAEG, einschließlich Anlegerentschädigungssysteme in einem Drittland;Anlegerentschädigungssysteme: Anlegerentschädigungssysteme gemäß Paragraph 44, Ziffer 9, ESAEG, einschließlich Anlegerentschädigungssysteme in einem Drittland;
Abwicklungsbehörde: eine Abwicklungsbehörde gemäß § 2 Z 18 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes – BaSAG, BGBl. I Nr. 98/2014;Abwicklungsbehörde: eine Abwicklungsbehörde gemäß Paragraph 2, Ziffer 18, des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes – BaSAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2014,; Drittland: jeder Staat, der nicht dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört;
Bankensektor: ein Sektor im Inland, der mehrere oder alle Kreditinstitute umfasst;
Drittlandsgruppe: Gruppe gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 138 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, deren Mutterunternehmen in einem Drittland niedergelassen ist;Drittlandsgruppe: Gruppe gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 138 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,, deren Mutterunternehmen in einem Drittland niedergelassen ist;
Unabhängiges CRR-Institut im EWR: ein CRR-Institut, das im EWR nicht der aufsichtlichen Konsolidierung gemäß Teil 1 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterliegt und kein EU-Mutterunternehmen hat, das einer solchen aufsichtlichen Konsolidierung unterliegt;Unabhängiges CRR-Institut im EWR: ein CRR-Institut, das im EWR nicht der aufsichtlichen Konsolidierung gemäß Teil 1 Titel römisch zwei Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, unterliegt und kein EU-Mutterunternehmen hat, das einer solchen aufsichtlichen Konsolidierung unterliegt;
Anrechenbare Eigenmittel: anrechenbare Eigenmittel gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 71 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;Anrechenbare Eigenmittel: anrechenbare Eigenmittel gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 71 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,;
Ausländisches Kreditinstitut: wer außerhalb der Mitgliedstaaten nach den Vorschriften des Sitzstaates berechtigt ist, Geschäfte nach § 1 Abs. 1 zu betreiben;Ausländisches Kreditinstitut: wer außerhalb der Mitgliedstaaten nach den Vorschriften des Sitzstaates berechtigt ist, Geschäfte nach Paragraph eins, Absatz eins, zu betreiben;
Ausländisches Finanzinstitut: wer außerhalb der Mitgliedstaaten nach den Vorschriften des Sitzstaates berechtigt ist, Geschäfte nach § 1 Abs. 2 zu betreiben;Ausländisches Finanzinstitut: wer außerhalb der Mitgliedstaaten nach den Vorschriften des Sitzstaates berechtigt ist, Geschäfte nach Paragraph eins, Absatz 2, zu betreiben;
Großes CRR-Institut: ein großes CRR-Institut gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 146 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;Großes CRR-Institut: ein großes CRR-Institut gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 146 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,;
Kryptowert: ein Kryptowert gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 5 der Verordnung (EU) 2023/1114, bei dem es sich nicht um eine digitale Zentralbankwährung handelt;Kryptowert: ein Kryptowert gemäß Artikel 3, Absatz eins, Nr. 5 der Verordnung (EU) 2023/1114, bei dem es sich nicht um eine digitale Zentralbankwährung handelt;
Repräsentanz: eine Betriebsstelle, die einen rechtlich unselbständigen Teil eines nicht in Österreich zugelassenen Kreditinstitutes bildet und keine Geschäfte gemäß § 1 Abs. 1 betreibt;Repräsentanz: eine Betriebsstelle, die einen rechtlich unselbständigen Teil eines nicht in Österreich zugelassenen Kreditinstitutes bildet und keine Geschäfte gemäß Paragraph eins, Absatz eins, betreibt;
Leiter einer Repräsentanz: diejenigen natürlichen Personen, die zur Leitung des Betriebs der Repräsentanz und der Vertretung der Repräsentanz nach außen vorgesehen sind; diese sind für die Einhaltung der in § 73 Abs. 2 genannten Pflichten durch Repräsentanzen gemäß § 9 VStG verantwortlich;Leiter einer Repräsentanz: diejenigen natürlichen Personen, die zur Leitung des Betriebs der Repräsentanz und der Vertretung der Repräsentanz nach außen vorgesehen sind; diese sind für die Einhaltung der in Paragraph 73, Absatz 2, genannten Pflichten durch Repräsentanzen gemäß Paragraph 9, VStG verantwortlich;
Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken oder ESG-Risiken: die Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 52d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken oder ESG-Risiken: die Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 52d der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,;
Klimaneutralität: das allgemeine Ziel der Verwirklichung der Klimaneutralität bis 2050 gemäß Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2021/1119;Klimaneutralität: das allgemeine Ziel der Verwirklichung der Klimaneutralität bis 2050 gemäß Artikel 2, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2021/1119;
Kleines und nicht komplexes Kreditinstitut: kleines und nicht komplexes Institut gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 145 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;Kleines und nicht komplexes Kreditinstitut: kleines und nicht komplexes Institut gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 145 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,;
Nichtbank: jeder, der weder Kreditinstitut noch ein in einem Mitgliedstaat oder Drittland zugelassenes CRR-Kreditinstitut, einschließlich deren Zweigstellen ist;
Global Systemrelevantes Institut (G-SRI):
Gruppe, an deren Spitze ein EU-Mutterinstitut, eine EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder eine gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft steht, oder
ein Kreditinstitut oder CRR-Institut mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat, das nicht Tochterunternehmen eines EU-Mutterinstituts, einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft ist und
das oder die von der FMA gemäß § 23c Abs. 3 oder einer Behörde oder Stelle gemäß § 77 Abs. 5 Z 6 auf Basis von Art. 131 Abs. 2 oder 2a der Richtlinie 2013/36/EU ermittelt wurde;das oder die von der FMA gemäß Paragraph 23 c, Absatz 3, oder einer Behörde oder Stelle gemäß Paragraph 77, Absatz 5, Ziffer 6, auf Basis von Artikel 131, Absatz 2, oder 2a der Richtlinie 2013/36/EU ermittelt wurde;
Global Systemrelevantes Nicht-EU-Institut (Nicht-EU-G-SRI): ein Global Systemrelevantes Nicht-EU-CRR-Institut im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 134 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;Global Systemrelevantes Nicht-EU-Institut (Nicht-EU-G-SRI): ein Global Systemrelevantes Nicht-EU-CRR-Institut im Sinne des Artikel 4, Absatz eins, Nr. 134 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,;
Systemrelevantes Institut (SRI):
Gruppe, an deren Spitze ein EU-Mutterinstitut, eine EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder eine gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft, ein Mutterinstitut in einem Mitgliedstaat, eine Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat oder eine gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat steht, oder
ein Kreditinstitut oder CRR-Institut mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat
das oder die von der FMA oder einer Behörde oder Stelle gemäß § 77 Abs. 5 Z 6 gemäß Art. 131 Abs. 3 der Richtlinie 2013/36/EU ermittelt wurde;das oder die von der FMA oder einer Behörde oder Stelle gemäß Paragraph 77, Absatz 5, Ziffer 6, gemäß Artikel 131, Absatz 3, der Richtlinie 2013/36/EU ermittelt wurde;
(Anm.: Z 25a und 25b aufgehoben durch BGBl. I Nr. 184/2013)Anmerkung, Ziffer 25 a und 25 b aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013,) Interner Ansatz: Ansatz oder Modell, der oder das in den Art. 143 Abs. 1, Art. 221, Art. 283, Art. 325az und Art. 265 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 geregelt wird und dessen oder deren Anwendung durch ein Kreditinstitut eine Bewilligung voraussetzt;Interner Ansatz: Ansatz oder Modell, der oder das in den Artikel 143, Absatz eins,, Artikel 221,, Artikel 283,, Artikel 325 a, z und Artikel 265, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, geregelt wird und dessen oder deren Anwendung durch ein Kreditinstitut eine Bewilligung voraussetzt;
Risiko einer übermäßigen Verschuldung: Risiko, das aus einer faktischen oder möglichen Verschuldung eines Kreditinstitutes für dessen Stabilität entsteht und das unvorhergesehene Korrekturen seines Geschäftsplanes erfordert, einschließlich der Veräußerung von Aktivposten aus einer Notlage heraus, was zu Verlusten oder Bewertungsanpassungen der verbleibenden Aktivposten führen könnte;
Modellrisiko: das Modellrisiko gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 52b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;Modellrisiko: das Modellrisiko gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 52b der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,;
Wertpapierdienstleistung: eine Wertpapierdienstleistung oder Anlagetätigkeit gemäß § 1 Z 3 WAG 2018Wertpapierdienstleistung: eine Wertpapierdienstleistung oder Anlagetätigkeit gemäß Paragraph eins, Ziffer 3, WAG 2018
Periodische Zwangsgelder: eine periodische pekuniäre Durchsetzungsmaßnahme zur Herstellung des rechtmäßigen Zustands gemäß § 70 Abs. 4 Z 2 und Abs. 4d;Periodische Zwangsgelder: eine periodische pekuniäre Durchsetzungsmaßnahme zur Herstellung des rechtmäßigen Zustands gemäß Paragraph 70, Absatz 4, Ziffer 2 und Absatz 4 d,;
(Anm.: Z 31 bis 32 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 184/2013)Anmerkung, Ziffer 31 bis 32 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013,) anerkannte Clearingstelle: eine Einrichtung, die
von einer staatlichen Stelle oder einer staatlich anerkannten Stelle geregelt und überwacht wird,
für Mitglieder unmittelbar und für Nichtmitglieder über einen Clearing-Teilnehmer zugänglich ist,
Geschäfte in Finanzdienstleistungen abwickelt und in diese Geschäfte selbst als Vertragspartner eintritt und die
von ihren Abwicklungspartnern angemessene Einschüsse zur Risikoabdeckung verlangt;
Zentralverwahrer: juristische Person gemäß Art. 2 Abs. 1 Z 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 1;Zentralverwahrer: juristische Person gemäß Artikel 2, Absatz eins, Ziffer eins, der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236 aus 2012,, Amtsblatt Nummer L 257 vom 28.08.2014 Seite 1;
benanntes Kreditinstitut: Kreditinstitut, das von einem Zentralverwahrer gemäß Art. 54 Abs. 2 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 benannt ist;benanntes Kreditinstitut: Kreditinstitut, das von einem Zentralverwahrer gemäß Artikel 54, Absatz 2, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, benannt ist;
Investmentfondsanteile: Anteile an einem Investmentfonds gemäß § 3 Abs. 2 Z 30 InvFG 2011;Investmentfondsanteile: Anteile an einem Investmentfonds gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 30, InvFG 2011;
(Anm.: Z 36 und 37 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 184/2013)Anmerkung, Ziffer 36 und 37 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013,) (Anm.: Z 38 und 39 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/2006)Anmerkung, Ziffer 38 und 39 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2006,) Schuldtitel: Wertpapiere, die Forderungsrechte verbriefen, und hiervon abgeleitete Finanzinstrumente;
systemisches Risiko: Risiko einer Störung im Finanzsystem insgesamt oder von Teilen des Finanzsystems, die schwerwiegende negative Auswirkungen im Finanzsystem und in der Realwirtschaft nach sich ziehen kann;
bedeutendes Tochterunternehmen: Unternehmen gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 135 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; die Einstufung als bedeutendes Tochterunternehmen ist von der FMA durch Bescheid festzustellen. Die FMA hat eine Ausfertigung des Bescheides auch der zuständigen Behörde des Mutterunternehmens des bedeutenden Tochterunternehmens zu übermitteln;bedeutendes Tochterunternehmen: Unternehmen gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 135 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,; die Einstufung als bedeutendes Tochterunternehmen ist von der FMA durch Bescheid festzustellen. Die FMA hat eine Ausfertigung des Bescheides auch der zuständigen Behörde des Mutterunternehmens des bedeutenden Tochterunternehmens zu übermitteln;
(Anm.: Z 43 bis 45 aufgehoben durch Art. 1 Z 16, BGBl. I Nr. 98/2021)Anmerkung, Ziffer 43 bis 45 aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 16,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2021,) Fremdkapitalfinanzierung von Immobilien: Darlehen und sonstige Fremdkapitalfinanzierungsvereinbarungen, die für den Bau oder Erwerb von Wohn- oder Gewerbeimmobilien bestimmt sind;
(Anm.: Z 47 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/2006)Anmerkung, Ziffer 47, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2006,) (Anm.: Z 48 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 184/2013)Anmerkung, Ziffer 48, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013,) Delta-Faktor: jener Faktor, der die voraussichtliche Änderung des Optionspreises im Verhältnis zu einer geringen Preisschwankung des zugrundeliegenden Instruments, jeweils bezogen auf Geldeinheiten, angibt;
(Anm.: Z 50 bis 52 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/2006)Anmerkung, Ziffer 50 bis 52 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2006,) (Anm.: Z 53 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 184/2013)Anmerkung, Ziffer 53, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013,) Gamma-Risiko: die Sensitivität des Deltafaktors gegenüber Preisänderungen des Basisinstruments;
Vega-Risiko: die Sensitivität des Optionspreises gegenüber Schwankungen der Volatilität des Basisinstruments;
(Anm.: Z 56 bis 57e aufgehoben durch BGBl. I Nr. 184/2013)Anmerkung, Ziffer 56 bis 57 e aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013,) (Anm.: Z 58 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2010)Anmerkung, Ziffer 58, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2010,) (Anm.: Z 59 und 59a aufgehoben durch Art. 14 Z 2, BGBl. I Nr. 88/2026)Anmerkung, Ziffer 59 und 59 a aufgehoben durch Artikel 14, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2026,) geschlechtsneutrale Vergütungspolitik: Vergütungspolitik, die auf dem Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit beruht;
(Anm.: Z 61 bis 70 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 184/2013)Anmerkung, Ziffer 61 bis 70 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013,) vertragliche Netting-Vereinbarungen: bilaterale Schuldumwandlungsverträge und sonstige bilaterale Aufrechnungsvereinbarungen; ein bilateraler Schuldumwandlungsvertrag liegt vor, wenn gegenseitige Forderungen und Verbindlichkeiten automatisch so zusammengefasst werden, dass sich bei jeder Schuldumwandlung ein einziger Nettobetrag ergibt und ein einziger rechtsverbindlicher neuer Vertrag geschaffen wird, der die früheren Verträge erlöschen lässt;
Unternehmen an der Spitze: ein Unternehmen, das seinen Sitz in einem Drittland hat und eine Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstituts in einem Mitgliedstaat errichtet hat sowie das zwischengeschaltete oder an der Spitze stehende Mutterunternehmen dieses Unternehmens.
(Anm.: Z 73 bis 75 aufgehoben durch Art. 4 Z 8, BGBl. I Nr. 118/2016)Anmerkung, Ziffer 73 bis 75 aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 8,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,) (Anm.: Z 76 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 184/2013)Anmerkung, Ziffer 76, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013,) Anmerkung
EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 141/2006; Art. 1, BGBl. I Nr. 60/2007; Art. 1, BGBl. I Nr. 22/2009; Art. 1, BGBl. I Nr. 66/2009; Art. 1, BGBl. I Nr. 77/2011; Art. 1, BGBl. I Nr. 184/2013; Art. 1, BGBl. I Nr. 69/2015; Art. 1, BGBl. I Nr. 117/2015; Art. 1, BGBl. I Nr. 118/2016; Art. 1, BGBl. I Nr. 107/2017; Art. 1, BGBl. I Nr. 136/2017
Schlagworte
Gesellschaftsvertrag, Kaufpreis, Kaufauftrag, Terminkontrakt, Werpapierabrechnungen, Kreditinstitut, Wohnimmobilie
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2026
Dokumentnummer
NOR40281285