E-Ladestationen für elektrisch betriebene Kraftfahrzeuge, Photovoltaikanlagen und elektrische Batteriespeicher im Sinne des Anhangs 1 Z 16 lit. c oder Z 17 lit. c EABG, die Gegenstand oder Bestandteil einer gewerblichen Betriebsanlage sind und bis zum Tag vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes errichtet und betrieben worden sind, bedürfen keiner Genehmigung im Sinne des Ersten Hauptstücks, 8. Kapitel. Sofern für solche Geräte und Ausstattungen nicht entwederE-Ladestationen für elektrisch betriebene Kraftfahrzeuge, Photovoltaikanlagen und elektrische Batteriespeicher im Sinne des Anhangs 1 Ziffer 16, Litera c, oder Ziffer 17, Litera c, EABG, die Gegenstand oder Bestandteil einer gewerblichen Betriebsanlage sind und bis zum Tag vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes errichtet und betrieben worden sind, bedürfen keiner Genehmigung im Sinne des Ersten Hauptstücks, 8. Kapitel. Sofern für solche Geräte und Ausstattungen nicht entweder
eine höchstens fünf Jahre alte Ausführungsbestätigung durch einen uneingeschränkt im Sinne der §§ 76b Abs. 2 und 80a Abs. 2 zur Ausübung des Gewerbes der Elektrotechnik oder uneingeschränkt zur Ausübung des Gewerbes der Baumeister befugten Gewerbetreibenden, odereine höchstens fünf Jahre alte Ausführungsbestätigung durch einen uneingeschränkt im Sinne der Paragraphen 76 b, Absatz 2 und 80 a Absatz 2, zur Ausübung des Gewerbes der Elektrotechnik oder uneingeschränkt zur Ausübung des Gewerbes der Baumeister befugten Gewerbetreibenden, oder
ein höchstens fünf Jahre, bei außergewöhnlicher Beanspruchung (beispielsweise explosionsgefährdete Bereiche oder Verwendung explosionsgefährlicher Arbeitsstoffe) ein höchstens drei Jahre, alter Prüfbericht und die Dokumentation zur Überprüfung der elektrotechnischen Betriebssicherheit gemäß der ESV 2012 und den dem Stand der Technik entsprechenden Regeln der Technik,
erstellt worden ist und im Sinne der §§ 76b Abs. 4 oder 80a Abs. 4 zur jederzeitigen Einsicht durch die Behörde bereit gehalten wird, muss für solche Geräte und Ausstattungen bis spätestens sechs Monate nach dem im § 382 Abs. 122 bestimmten Zeitpunkt eine Überprüfung der elektrotechnischen Betriebssicherheit gemäß den dem Stand der Technik entsprechenden Regeln der Technik durchgeführt und der Prüfbericht und die Dokumentation im Sinne der §§ 76b Abs. 4 oder §80a Abs. 4 zur jederzeitigen Einsicht durch die Behörde bereitgehalten werden. Sofern die Behörde auf amtswegiges Ersuchen diese Unterlagen vom Inhaber schriftlich übermittelt erhalten hat, müssen diese Unterlagen nicht an Ort und Stelle bereitgehalten werden.erstellt worden ist und im Sinne der Paragraphen 76 b, Absatz 4, oder 80a Absatz 4, zur jederzeitigen Einsicht durch die Behörde bereit gehalten wird, muss für solche Geräte und Ausstattungen bis spätestens sechs Monate nach dem im Paragraph 382, Absatz 122, bestimmten Zeitpunkt eine Überprüfung der elektrotechnischen Betriebssicherheit gemäß den dem Stand der Technik entsprechenden Regeln der Technik durchgeführt und der Prüfbericht und die Dokumentation im Sinne der Paragraphen 76 b, Absatz 4, oder §80a Absatz 4, zur jederzeitigen Einsicht durch die Behörde bereitgehalten werden. Sofern die Behörde auf amtswegiges Ersuchen diese Unterlagen vom Inhaber schriftlich übermittelt erhalten hat, müssen diese Unterlagen nicht an Ort und Stelle bereitgehalten werden.