Rechtstracker.at
Fassungen
ab 30.10.2026 — BGBl. I Nr. 93/2026
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 54 heute30.10.2026 § → § BGBl. I Nr. 93/2026
§ 5406.06.202629.10.2026 § → § BGBl. I Nr. 27/2026
§ 5409.06.202205.06.2026 § → § BGBl. I Nr. 69/2022
§ 5403.01.201808.06.2022 BGBl. I Nr. 107/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Wertpapieraufsichtsgesetz 2018

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 54

Inkrafttretensdatum

30.10.2026BGBl. I Nr. 93/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WAG 2018

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Bedingungen für die Erbringung von Ausführungsdienstleistungen und Analysen für Rechtsträger durch Dritte

Paragraph 54,

  1. Absatz eins,Stellen Dritte Analysen an Rechtsträger bereit, die Portfolioverwaltungs- oder andere Wertpapierdienstleistungen oder Nebendienstleistungen für Kunden erbringen, so sind die Verpflichtungen gemäß Paragraph 47, Absatz eins, erfüllt, wenn
    1. Ziffer eins
      eine Vereinbarung zwischen dem Rechtsträger und dem Drittanbieter von Ausführungsdienstleistungen und Analysen getroffen wurde, in der eine Vergütungsmethode festgelegt ist, einschließlich der Art und Weise, wie bei der Festlegung der Gesamtgebühren für Wertpapierdienstleistungen die Gesamtkosten für Analysen generell berücksichtigt werden,
    2. Ziffer 2
      der Rechtsträger seine Kunden über seine Wahl informiert, Zahlungen für Ausführungsdienstleistungen und Analysen entweder gemeinsam oder separat zu leisten, und sie über seine Grundsätze in Bezug auf die Zahlung von Ausführungsdienstleistungen und Analysen in Kenntnis setzt, einschließlich über die Art der Informationen, die er zur Verfügung stellen kann, je nachdem, welche Zahlungsart der Rechtsträger wählt und wie der Rechtsträger gegebenenfalls Interessenkonflikte gemäß den Paragraphen 45 und 46 verhütet oder bewältigt, wenn er eine gemeinsame Zahlungsart für Ausführungsdienstleistungen und Analysen anwendet,
    3. Ziffer 3
      der Rechtsträger jährlich die Qualität, die Nutzbarkeit und den Wert der verwendeten Analysen sowie die Fähigkeit der verwendeten Analysen, zu besseren Anlageentscheidungen beizutragen, bewertet,
    4. Ziffer 4
      in dem Fall, in dem der Rechtsträger die Wahl trifft, Zahlungen für Ausführungsdienstleistungen und Analysen Dritter separat zu leisten, die Bereitstellung von Analysen Dritter an den Rechtsträger auf eine der folgenden Weisen beglichen wird:
      1. Litera a
        direkte Zahlungen des Rechtsträgers aus dessen eigenen Mitteln,
      2. Litera b
        Zahlungen von einem separaten, von dem Rechtsträger kontrollierten Analysekonto.
  2. Absatz 2,Für die Zwecke der Paragraphen 47 bis 54 gilt:
    1. Ziffer eins
      der Ausdruck „Analysen“ bezeichnet Analysematerial oder Analysedienste in Bezug auf eines oder mehrere Finanzinstrumente oder sonstige Vermögenswerte oder die Emittenten oder potenziellen Emittenten von Finanzinstrumenten oder Analysematerial oder Analysedienstleistungen, die in engem Zusammenhang zu einem bestimmten Wirtschaftszweig oder Markt stehen, sodass die Analysen die Grundlage für die Einschätzung von Finanzinstrumenten, Vermögenswerten oder Emittenten des Wirtschaftszweigs oder des Markts liefern;
    2. Ziffer 2
      Handelskommentare und andere maßgeschneiderte Handelsberatungsdienstleistungen, die unmittelbar mit der Ausführung eines Geschäfts mit Finanzinstrumenten verbunden sind, gelten nicht als Analysen.
    Zur Analyse gemäß Ziffer eins, gehören auch Material oder Dienstleistungen, mit denen explizit oder implizit eine Anlagestrategie empfohlen oder nahegelegt und eine fundierte Stellungnahme zum aktuellen oder künftigen Wert oder Preis solcher Instrumente oder Vermögenswerte abgegeben oder anderweitig eine Analyse und neuartige Erkenntnisse vermittelt werden und auf der Grundlage neuer oder bereits vorhandener Informationen Schlussfolgerungen gezogen werden könnten, um eine Anlagestrategie zu begründen, und die für die Entscheidungen, die der Rechtsträger für die die Analysegebühr entrichtenden Kunden trifft, relevant und von Mehrwert sein könnten.
  3. Absatz 3,Erhält ein Rechtsträger Analysen von einem Analyseanbieter, der keine Ausführungsdienstleistungen erbringt und nicht Teil einer Finanzdienstleistungsgruppe ist, zu der auch ein Rechtsträger gehört, der Ausführungs- oder Vermittlungsdienstleistungen anbietet, so gilt die Bereitstellung dieser Analysen an den Rechtsträger als Erfüllung der Verpflichtungen nach Paragraph 47, Absatz eins, In solchen Fällen muss der Rechtsträger die Anforderung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, erfüllen.
  4. Absatz 4,Der Rechtsträger hat über die Gesamtkosten, die den ihm bereitgestellten Analysen Dritter zuzurechnen sind, Buch zu führen, sofern er Kenntnis von diesen Kosten hat. Diese Informationen sind den Kunden des Rechtsträgers auf Anfrage jährlich zur Verfügung zu stellen.
  5. Absatz 5,Ein Rechtsträger, der ein separates Analysekonto gemäß Absatz eins, Ziffer 4, Litera b, führt, hat in Bezug auf die Führung dieses Kontos die folgenden Bedingungen zu erfüllen:
    1. Ziffer eins
      das Analysekonto ist durch eine vom Kunden entrichtete spezielle Analysegebühr zu finanzieren;
    2. Ziffer 2
      als Bestandteil der Einrichtung eines Analysekontos und der Vereinbarung der Analysegebühr mit ihren Kunden hat der Rechtsträger im Rahmen einer internen Verwaltungsmaßnahme ein Analysebudget festzulegen und dieses einer regelmäßigen Bewertung zu unterziehen;
    3. Ziffer 3
      der Rechtsträger ist für das Analysekonto haftbar.
  6. Absatz 6,Ein Rechtsträger, der ein Analysekonto gemäß Absatz 5, nutzt, hat seinen Kunden die folgenden Informationen zur Verfügung zu stellen:
    1. Ziffer eins
      vor der Erbringung der Wertpapierdienstleistungen für Kunden Informationen über die für Analysen veranschlagten Mittel und die Höhe der geschätzten Analysegebühr je Kunde;
    2. Ziffer 2
      jährliche Informationen über die Gesamtkosten des Rechtsträgers für Analysen Dritter.
  7. Absatz 7,Ein Rechtsträger, der sich für die separate Bezahlung von Ausführungsdienstleistungen und Analysen entscheidet und ein Analysekonto gemäß Absatz 5, führt, hat auf Verlangen seiner Kunden oder der FMA sämtliche nachfolgenden Informationen zur Verfügung zu stellen:
    1. Ziffer eins
      eine Liste der Anbieter, die von diesem Analysekonto bezahlt werden;
    2. Ziffer 2
      den Gesamtbetrag, der in einem bestimmten Zeitraum an diese Anbieter gezahlt werden;
    3. Ziffer 3
      die Vorteile und Dienstleistungen, die der Rechtsträger von diesen Anbietern erhält;
    4. Ziffer 4
      eine Gegenüberstellung des vom Analysekonto gezahlten Gesamtbetrags, mit dem vom Rechtsträger für diesen Zeitraum veranschlagten Analysebudget, wobei jede Rückerstattung oder jeder Übertrag, falls Mittel auf dem Konto verbleiben, auszuweisen ist.
  8. Absatz 8,Für die Zwecke des Absatz 5, Ziffer eins, gilt, dass die geschätzte Analysegebühr
    1. Ziffer eins
      ausschließlich auf einem vom Rechtsträger festgesetzten Analysebudget für Analysen Dritter basieren muss, die für die Erbringung von Wertpaperdienstleistungen für die Kunden dieses Rechtsträgers erforderlich sind;
    2. Ziffer 2
      nicht an das Volumen oder den Wert der im Kundenauftrag ausgeführten Geschäfte gebunden sein darf.
  9. Absatz 9,Ein Rechtsträger, der sich für die separate Bezahlung von Ausführungsdienstleistungen und Analysen entscheidet und ein Analysekonto gemäß Absatz 5, führt, hat
    1. Ziffer eins
      bei jeder operativen Vereinbarung für die Erhebung der Analysegebühr bei Kunden die Analysegebühr eindeutig separat auszuweisen und
    2. Ziffer 2
      die in den Absatz 5 und 6 festgelegten Bedingungen zu erfüllen.
  10. Absatz 10,Ein Rechtsträger, der sich für die separate Bezahlung von Ausführungsdienstleistungen und Analysen entscheidet und ein Analysekonto gemäß Absatz 5, führt, darf keinen Gesamtbetrag an Analysegebühren einnehmen, der sein Analysebudget übersteigt.
  11. Absatz 11,Ein Rechtsträger, der sich für die separate Bezahlung von Ausführungsdienstleistungen und Analysen entscheidet und ein Analysekonto gemäß Absatz 5, führt, hat mit seinen Kunden im Verwaltungsvertrag oder in den allgemeinen Geschäftsbedingungen die vom Rechtsträger veranschlagte Analysegebühr und die zeitlichen Abstände zu vereinbaren, in denen die spezielle Analysegebühr während des Jahres von den Kundenmitteln einbehalten wird. Der Rechtsträger darf sein Analysebudget erst erhöhen, nachdem er seine Kunden unmissverständlich über derartige beabsichtigte Erhöhungen unterrichtet hat. Der Rechtsträger hat über ein Verfahren zu verfügen, um seinen Kunden einen am Ende des Zeitraums vorhandenen etwaigen Überschuss auf dem Analysekonto rückzuerstatten oder ihn mit dem Analysebudget und der kalkulierten Gebühr für den Folgezeitraum zu verrechnen.
  12. Absatz 12,Ein Rechtsträger, der sich für die separate Bezahlung von Ausführungsdienstleistungen und Analysen entscheidet und ein Analysekonto gemäß Absatz 5, führt, ist für die Verwaltung des in Absatz 5, Ziffer 2, genannten Analysebudgets allein verantwortlich. Das in Absatz 5, Ziffer 2, genannte Analysebudget hat auf einer angemessenen Bewertung des Bedarfs an Analysen Dritter zu beruhen. Die Zuweisung des Analysebudgets für den Erwerb von Analysen Dritter hat den Kontrollen des Rechtsträgers und der Geschäftsleitungsaufsicht zu unterliegen, die als objektiv angemessen erachtet werden, um sicherzustellen, dass das Analysebudget im besten Interesse der Kunden des Rechtsträgers verwaltet oder verwendet wird. Diese Kontrollen haben einen eindeutigen Prüfpfad der an Analyseanbieter geleisteteten Zahlungen und der Art und Weise zu umfassen, wie die gezahlten Beträge mit Bezug auf die in Absatz 15, genannten Qualitätskriterien festgelegt wurden. Der Rechtsträger darf das Analysebudget und das Analysekonto nicht zur Finanzierung interner Analysen verwenden.
  13. Absatz 13,Für die Zwecke des Absatz 5, Ziffer 3, kann der Rechtsträger die Verwaltung des Analysekontos einem Dritten übertragen, sofern eine solche Vereinbarung den Erwerb von Analysen Dritter und die Zahlung an Analyseanbieter im Namen des Rechtsträgers ohne ungebührliche Verzögerung gemäß der Anweisung des Rechtsträgers erleichtert.
  14. Absatz 14,Ein Rechtsträger, der Ausführungsdienstleistungen erbringt, hat für diese separate Gebühren festzulegen, die nur den Kosten für die Ausführung des Geschäfts entsprechen. Die Gewährung jedes anderen Vorteils oder die Erbringung jeder anderen Dienstleistung durch denselben Rechtsträger für andere in der Europäischen Union niedergelassene Rechtsträger ist mit einer separat erkennbaren Gebühr auszuweisen. Die Bereitstellung dieser Vorteile oder Dienstleistungen und die dafür ausgewiesenen Gebühren dürfen nicht von der Höhe der Zahlungen für Ausführungsdienstleistungen beeinflusst oder abhängig gemacht werden.
  15. Absatz 15,Der Rechtsträger hat unabhängig davon, wie er Ausführungsdienstleistungen und Analysen bezahlt, seine jährliche Bewertung der Analysen gemäß Absatz eins, Ziffer 3, auf solide Qualitätskriterien zu stützen, die es ihm ermöglichen, die Qualität, die Nutzbarkeit und den Wert der Analysen sowie deren Fähigkeit, zu besseren Anlageentscheidungen beizutragen, objektiv zu bewerten. Der Rechtsträger hat die nötigen Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, wenn die Bewertungen einen Mangel an Qualität, Nutzbarkeit oder Wert der Analysen oder einen mangelnden Beitrag zu einer besseren Anlageentscheidungen ergeben.

Schlagworte

Portfolioverwaltungsdienstleistung, Ausführungsdienstleistung

Im RIS seit

29.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2026

Gesetzesnummer

20009943

Dokumentnummer

NOR40281425