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§ 10 WiEReG

Fassungen
05.11.2026 bis 09.07.2027 (kundgemacht)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 10 heute01.12.2025 § → § BGBl. I Nr. 151/2024
§ 1005.11.202609.07.2027 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 94/2026
§ 1001.12.202504.11.2026 § → § BGBl. I Nr. 151/2024
§ 1001.10.202530.11.2025 § → § BGBl. I Nr. 151/2024
§ 1001.09.202330.09.2025 § → § BGBl. I Nr. 97/2023
§ 1010.01.202031.08.2023 § → § BGBl. I Nr. 62/2019
§ 1015.01.201809.01.2020 BGBl. I Nr. 150/2017

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2017, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

05.11.2026

Außerkrafttretensdatum

09.07.2027aufgehoben durch BGBl. I Nr. 94/2026

Abkürzung

WiEReG

Index

37/05 Sonstiges Geld-, Währungs- und Kreditrecht

Text

Einsicht bei Vorliegen eines berechtigten Interesses

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Jede natürliche oder juristische Person, die ein berechtigtes Interesse gemäß Absatz 2, an der Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche, damit zusammenhängenden Vortaten, Terrorismusfinanzierung oder der Verhinderung der Umgehung unmittelbar anwendbarer Sanktionsmaßnahmen anhand von Unterlagen, Informationen und Daten nachweist, kann Einsicht in das Register nehmen. Der Rechtsträger darf von der Registerbehörde über eine Einsicht nicht in Kenntnis gesetzt werden.
  2. Absatz 2,Ein berechtigtes Interesse liegt bei folgenden natürlichen und juristischen Personen (Berechtigte) vor:
    1. Ziffer eins
      Personen, die zum Zwecke des Journalismus, der Berichterstattung oder einer anderen Form der Meinungsäußerung in den Medien tätig sind, die mit der Verhinderung oder Bekämpfung von Geldwäsche, damit zusammenhängender Vortaten oder Terrorismusfinanzierung in Verbindung stehen;
    2. Ziffer 2
      Organisationen der Zivilgesellschaft, einschließlich Nichtregierungsorganisationen und Wissenschaftler, die mit der Prävention oder Bekämpfung von Geldwäsche, damit zusammenhängenden Vortaten oder Terrorismusfinanzierung in Verbindung stehen;
    3. Ziffer 3
      natürliche oder juristische Personen, die voraussichtlich eine Transaktion mit einem Rechtsträger eingehen und jegliche Verbindung zwischen einer solchen Transaktion mit Geldwäsche, damit zusammenhängenden Vortaten oder Terrorismusfinanzierung verhindern wollen;
    4. Ziffer 4
      Unternehmen, die in Drittländern Anforderungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung unterliegen, sofern sie nachweisen können, dass sie in Bezug auf einen Rechtsträger auf die in Paragraph 10 b, Absatz 5, genannten Angaben zugreifen müssen, um in Bezug auf einen Kunden oder einen potenziellen Kunden Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden gemäß den Anforderungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in diesen Drittländern zu erfüllen;
    5. Ziffer 5
      Behörden aus Drittländern, die für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständig sind, sofern sie nachweisen können, dass sie im Zusammenhang mit einem bestimmten Fall Zugang zu den in Paragraph 10 b, Absatz 5, genannten Angaben in Bezug auf einen Rechtsträger benötigen, um ihre Aufgaben im Rahmen der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung dieser Drittländer wahrzunehmen;
    6. Ziffer 6
      die für die Umsetzung von Titel römisch eins Kapitel römisch zwei und römisch drei der Richtlinie (EU) 2017/1132 zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, insbesondere die Behörden, die für die Registrierung von Unternehmen in dem Register gemäß Artikel 16, der genannten Richtlinie zuständig sind, und die Behörden der Mitgliedstaaten, die gemäß Titel römisch zwei der genannten Richtlinie für die Prüfung der Rechtmäßigkeit von Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung zuständig sind;
    7. Ziffer 7
      von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 71, der Verordnung (EU) 2021/1060 angegebene Programmbehörden für Begünstigte von Unionsmitteln;
    8. Ziffer 8
      Behörden, die die Aufbau- und Resilienzfazilität gemäß der Verordnung (EU) 2021/241 und den Klima-Sozialfonds gemäß der Verordnung (EU) 2023/955 durchführen, in Bezug auf Begünstigte im Rahmen der Fazilität und des Fonds;
    9. Ziffer 9
      Behörden der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit Vergabeverfahren in Bezug auf die Bieter und Wirtschaftsteilnehmer, die den Zuschlag im Rahmen des Vergabeverfahrens erhalten;
    10. Ziffer 10
      Anbieter von Produkten zur Bekämpfung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung, soweit Produkte, die auf der Grundlage der in Paragraph 10 b, Absatz 5, genannten Angaben entwickelt wurden oder diese Angaben enthalten, nur Kunden zur Verfügung gestellt werden, bei denen es sich um Verpflichtete oder zuständige Behörden handelt, sofern diese Anbieter nachweisen können, dass sie im Rahmen eines Vertrags mit einem Verpflichteten oder einer zuständigen Behörde Zugang zu den in Paragraph 10 b, Absatz 5, genannten Angaben benötigen;
    11. Ziffer 11
      Verpflichtete aus anderen Mitgliedstaaten, die in anderen Mitgliedstaaten Anforderungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung unterliegen und keinen Zugang zum Register über das System zur Vernetzung der Register der wirtschaftlichen Eigentümer der Europäischen Union gemäß Artikel 10, Absatz 19, der Richtlinie (EU) 2024/1640 haben, sofern sie nachweisen können, dass sie in Bezug auf einen Rechtsträger auf die in Paragraph 10 b, Absatz 5, genannten Angaben zugreifen müssen, um in Bezug auf einen Kunden oder einen potenziellen Kunden Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden gemäß den Anforderungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in anderen Mitgliedstaaten zu erfüllen;
    12. Ziffer 12
      Behörden aus anderen Mitgliedstaaten, die für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständig sind und keinen Zugang zum Register über das System zur Vernetzung der Register der wirtschaftlichen Eigentümer der Europäischen Union gemäß Artikel 10, Absatz 19, der Richtlinie (EU) 2024/1640 haben, sofern sie nachweisen können, dass sie im Zusammenhang mit einem bestimmten Fall Zugang zu den in Paragraph 10 b, Absatz 5, genannten Angaben in Bezug auf einen Rechtsträger benötigen, um ihre Aufgaben im Rahmen der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung anderer Mitgliedstaaten wahrzunehmen;
    Die in den in Ziffer eins bis 3 und 10 genannten Berechtigten können zusätzlich für den Zweck der Verhinderung der Umgehung unmittelbar anwendbarer Sanktionsmaßnahmen Einsicht in das Register nehmen. Zusätzlich zu den in Ziffer eins bis 12 angeführten Kategorien kann Bundesminister für Finanzen mittels Verordnung andere Berechtigte festlegen, die fallweise Einsicht in das Register nehmen können, wenn diese ein berechtigtes Interesse entsprechend Absatz eins, haben.
  3. Absatz 3,Natürliche Personen, die Einsicht in das Register gemäß Absatz eins, nehmen wollen, haben ihre Identität mittels elektronischen Identitätsnachweises (E-ID) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910 aus 2014, nachzuweisen. Abweichend davon können folgende Personen ihre Identität in anderer geeigneter Form nachweisen:
    1. Ziffer eins
      Staatsbürger von Staaten, welche den Nachweis gemäß Verordnung (EU) Nr. 910 aus 2014, nicht umgesetzt haben;
    2. Ziffer 2
      Verpflichtete, die keinen Zugang zum Register über das System zur Vernetzung der Register der wirtschaftlichen Eigentümer der Europäischen Union gemäß Artikel 30, Absatz 10, sowie Artikel 31, Absatz 9, der Richtlinie (EU) 2015/849 haben, sofern diese ihren Sitz in Staaten haben, die den Nachweis gemäß Verordnung (EU) Nr. 910 aus 2014, nicht umgesetzt haben;
    3. Ziffer 3
      in begründeten Ausnahmefällen Personen, die nicht in der Lage sind, elektronische Mittel zu nutzen.
  4. Absatz 4,Natürliche Personen können bei der Stellung eines Antrags eine Bevollmächtigung durch eine berechtigte juristische Person oder Organisation gemäß Absatz 2, angeben. Dazu haben sie den Namen, die Stammzahl und den Sitz der juristischen Person oder Organisation anzugeben. Wenn die Bevollmächtigung wegfällt, ist dies der Registerbörde unverzüglich mitzuteilen.
  5. Absatz 5,Für jede natürliche Person, die ihre Identität gemäß Absatz 3, nachgewiesen hat, ist von der Registerbehörde ein Benutzerkonto anzulegen. Ein Benutzerkonto ist fünf Jahre nach dem letzten Login zu löschen.

Anmerkung

1. EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 94/2026
2. Fassung zuletzt geändert durch Art. 2 der Novelle BGBl. I Nr. 94/2026

Im RIS seit

29.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2026

Gesetzesnummer

20009980

Dokumentnummer

NOR40281500